Ich habe mich mit diesem Thema auch schon mal auseinandergesetzt und hab (auch) folgendes herausgefunden:
Laut der DEKRA Tuning Infobroschüre:
LinkInnenbeleuchtung erlaubt, wenn sie abschaltbar ist und nicht
nach außen abstrahlt
Und wenn man sich die StVZO ansieht: StVZO§ 30 (1) Fahrzeuge müssen so gebaut und
ausgerüstet sein,
1. dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
... auch habe ich bis jetzt wirklich nur finden können, dass folgende Lichtanlagen geregelt sind:
•§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht,
•§ 51 Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten - Die Vorschrift über Begrenzungsleuchten gilt nicht für Krafträder ohne Beiwagen und Kfz < 1000 mm Breite
•§ 51 a Seitliche Kenntlichmachung - Gilt nicht für Personenwagen und Kraftfahrzeuge bis 6 m Länge
•§ 51 b Umrissleuchten - Gilt für Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m
•§ 51 c Parkleuchten, Park-Warntafeln - Für welche Fahrzeuge und wann Parkleuchten und Park-Warntafeln vorgeschrieben sind, ergibt sich aus § 17 StVO
•§ 52 a Rückfahrscheinwerfer
•§ 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler,
•§ 53 a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage - Gilt nicht für Krafträder
•§ 53 b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen
•§ 53 d Nebelschlussleuchten - Gilt für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als 60 km/h bbH
•§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger
und warum :D?Innenbeleuchtungen sind keine lichttechnischen Einrichtungen (sind meiner Meinung nach, wenn man sich den ganzen Mist mal durch liest, nur dann lichttechnische Einrichtungen, wenn sie nach Außen strahlen). Solange nichts nach Außen strahlt (während der Fahrt) oder ein falsches Signalbild sendet (Blaulicht oder n Blitzer) oder andere stöhrt, würde ich sagen funzt des. Also man darf jetzt keine Riesenstrahler in seinen Tacho einbauen, auf die man nach dem Daraufschauen erblindet oder ein Blitzlicht wovon du vom hinschauen schon blöd wirst.
Was sagt ihr dazu?