Zitat:
NACHRÜST-AUSPUFFANLAGEN dürfen nicht lauter als das Original sein.
Mit einer EG-Betriebserlaubnis s (EG-BE), erkennbar am ein gestanzten kleinen e (plus Länderziffer), ist eine Eintragung in die Papiere nicht nötig.
Die Fälschung einer BE gilt als Straftat.
Im Kfz-Schein gibt's zwei Werte für die maximal zulässige Lautstärke: das Fahr und das Standgeräusch.
Letzteres kann bei Kontrollen durch die Rennleitung gemessen werden.
Gemessen wird drei Mal in einem Abstand von 50 Zentimetern und im 45- Grad-Winkel
längs zur Auspufföffnung.
Als Drehzahl gilt die Hälfte der Nenn-Drehzahl
(falls diese über 5000 liegt, unter 5000 gelten drei Viertel).
Der lauteste der drei Messwerte gilt, davon wird eine Toleranz von fünf dB(A) abgezogen.
Ist der ermittelte Wert höher als der Wert im Kfz-Schein, gilt die Betriebserlaubnis des
Motorrads/ Auto als erloschen.
Als Bußgeld sind 100 Mark und 36 Mark Verwaltungskosten fällig.
Hat der Auspuff eine gültige BE und ist (ohne daß daran manipuliert wurde) dennoch zu laut, so wird der Fahrer und nicht im der Hersteller dafür verantwortlich gemacht.
Die Rennleitung darf in keinster Weise sicherstellen!!!!!!!!
Es sei denn, sie kann an Ort und Stelle schriftlich den Nachweis über ein oder mehrere gestohlen gemeldeter Teile vorweisen.
Oder das Fahrzeug ist Bestandteil einer Straftat.
Die vorrübergehende Wegnahme eines Fahrzeugs bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG.
Ein Eingriff in das Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zulässt.
Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten.
Es heißt im § 17 STVZO: Bei allen vermeintlichen Mängeln - dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Rennleitung lediglich
einen Mängelbericht nach § 17.... ausstellen, der in angemessener Zeit(1-2
Wochen) zu überprüfen ist.
Die zuständigen Behörden können lediglich den Betrieb des Fahrzeugs untersagen, solange die Mängel nicht behoben sind.
Das offiziell nicht erhältliche Polizeihandbuch sagt hierzu:
Besteht Anlaß zu der Annahme, das ein Kfz den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (§ 49 StVZO), so ist der Führer des Kfz auf Weisung der Rennleitung verpflichtet,
(z.B. Auspuff) den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen.
Liegt die Messstelle nicht in der Fahrtrichtung des Kfz, so besteht die
Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt.