Nö, ausschlaggebend ist das Abblendlicht.
Meiner hat 320mm von Radmitte bis Unterkante Kotflügel, war aber damals bei der Eintragung etwas tiefer, ich schätze 310mm (Hab letztes Jahr das Fahrwerk erneuert und in dem Zuge etwas nach oben gedreht, da sich das alte zu sehr setzte und ich es bei dem Neuen und baugleichen wieder erwarte).
§50 StVZO
Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
Scheinwerferunterkante ist bei den kombinierten E36-Scheinwerfern quatsch, da hier selbst ohne Linse erstmal 1 cm Plastik kommt, bevor die Streuscheibe anfängt.
ist zwar von nem Golf, aber auf die Schnelle nix anderes gefunden. (hier würde dann zwischen blau und rot noch die Linsenunterkante des E36 Scheinwerfers fehlen.)
nach EU-Recht wäre es Scheinwerferunterkante blau, nach nationaler Forderung die rote Linie. Hier kommt es wohl auch auf den TÜV-Prüfer an. Linsenunterkante kannst du grob sagen wäre das, was ich am wahrscheinlichsten ansehen würde. Hoffe aber ja nicht auf die 10% Messtoleranz, die hier bzw. auch in anderen Foren gern erzählt wird. Die meisten TÜV-Prüfer, die am Zollstock keine 500mm sehen, sehen rot.
Halt mal ein Blatt Papier davor und den Zollstock und mache ein Foto.
Bearbeitet von: c0bRa am 05.03.2017 um 15:40:53