Quelle: http://ww2.autoscout24.de/ratgeber/inhaltliche-aspekte-kfz-kaufvertrag/142037/148486/
Ich möchte mein Aut o verkaufen und in dem Vertrag von Autoscout steht folgendes:
"Ausschluss der Sachmängelhaftung (nur bei Privatverkauf, nicht für Unternehmer im Sinne des §14 BGB): Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit der Verkäufer nicht nachstehend eine Garantie oder Erklärung abgibt. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung gilt nicht im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."
Hier steht jetzt, dass man das Auto unter "Ausschluss der Sachmängelhaftung" verkauft. Ich hafte also nicht für Sachmängel, sobald das Auto verkauft wurde. Mich macht aber stutzig, dass hier steht die Sachmängelhaftung gilt nicht im Falle des groben Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.(Zitat von: shazCAR)
Der Anknüpfungspunkt ist in gewisser Weise die arglistige Täuschung.
Ich machs mal an Beispielen deutlich, die in meinen Augen in den jeweiligen Bereich gehen. Muss allerdings dazu sagen, dass ich jetzt nicht nach Fällen aus der Rspr. gesucht hab.
1. Vorsatz (ohne "grob"):Vorsatz heißt, dass Du weisst, dass ein Sachmangel vorliegt, dass Du bewusst Mängel verschweigst, die Dir allerdings bekannt sind. Beispiel: Du weißt, dass das Auto einen schweren Unfall hatte, machst dahingehend allerdings bewusst keine Angaben. Oder Du weisst, dass die Airbaglampe leuchtet, der Airbag also nen Fehler hat, aber Du zerschneidest den Draht zur Airbagleuchte.
2. grobe FahrlässigkeitDie kommt in Betracht, wenn Du die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im hohen Maße außer acht gelassen hast. Beispiel: Du verkaufst ein Auto mit drei Vorbesitzern, 200.000 km und Dein Verkäufer (also der, von dem Du das Auto gekauft hast) hat im Vertrag keine Angaben zur Unfallfreiheit gemacht bzw. hat gesagt, dass er nicht genau weiß, ob das Fahrzeug schon mal einen Unfall gehabt hat, dass er es allerdings für sehr gut möglich hält. Dir ist selbst aufgefallen, dass das Fahrzeug gewisse Farbunterschiede aufweist und Karosserieschrauben rausgedreht wurden. Du gehst also davon aus, dass das Fahrzeug mindestens einen heftigeren Unfall hatte. Deinem Käufer gegenüber machst Du dahingehend keine Angaben. Das Fahrzeug hatte tatsächlich nen Unfall.
Das mit der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit soll wohl auf den 823er Schadenersatzanspruch zurückgehen. Ich find die Passage unsauber formuliert, hätte sie also anders gestaltet. Das ist halt dieses Problem in vorformulierten Verträgen, dass versucht wird, in gewisser Weise auch ne Beratung zu geben. Auch hierzu zwei Beispiele, die einen Schadenersatzanspruch auslösen können:
1. Vorsatz:Du hast im Wagen eine Bombe eingebaut, die zündet, sobald schneller gefahren wird als 200 km/h. Dem Käufer sagst Du natürlich nichts. Er fährt auf die Bahn, gibt Gas und verwandelt sich in ein Puzzle für Erwachsene.
2. FahrlässigkeitDu hast gehört, dass im Wagen eine Bombe eingebaut sein soll, die zündet, sobald schneller gefahren wird als 200 km/h. Dem Käufer sagst Du natürlich nichts. Während Deiner Zeit als Halter und Fahrer ist nichts passiert, weil Du nie schneller gefahren bist als 200. Er fährt auf die Bahn, gibt Gas und verwandelt sich in ein Puzzle für Erwachsene.
Bearbeitet von: mb100 am 20.04.2015 um 10:59:14