nockenwellenversteller bei gebrauchtwagengarantie
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Hallo,
Ich habe ein Problem, und zwar mein motor klackert kurz beim gas geben. Nach dem besuch beim freundlichen hat er gemeint es wären vieleicht die nockenwellenversteller.
Da ich das Auto erst vor 4 Monaten gekauft habe und eine gebrauchtwagengarantie beim Händler besteht bin ich davon ausgegangen, dass es dadrüber abgewickelt wird. Leider falsch gedacht, sie meinten das es nicht ein Garantiefall wäre und müsse alles selber bezahlen. Sogar wenn sie nur nachschauen ob es wirklich daran liegt das die defekt sind, müsste ich selber bezahlen.
Ich komme mir von denen verarscht vor und bräuchte eure Hilfe.
Vieleicht hat jemand schon erfahrung damit oder kennt sich damit aus, ob es ein Garantiefall ist oder definitiv nicht!
Vielen dank schonmal
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Hallo drivere90,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "nockenwellenversteller bei gebrauchtwagengarantie"!
Gruß
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Hallo,
warum Garantie ?
Sprich deinen Verkäufer mal auf die Gewährleistung an :)
der Unterschied zwischen Garantie / Gewährleistung.... Beweislastumkehr usw.
dazu gibt es ja genug nachzulesen....
lass dich nicht von denen verarschen....
in den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast ja beim Verkäufer
Gruss
Bearbeitet von: Opern Geist am 05.12.2014 um 01:11:01
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Ja stimmt eigentlich. Sie rufen mir heute nochmal an, weil ich gestern noch mit dem obersten chef der Abteilung geredet habe. Bin mal gespannt was er zu der Sache sagt.
und was hat das Gespräch ergeben ?
Bearbeitet von: Opern Geist am 06.12.2014 um 14:53:02
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Haben nicht angerufen, werde am montag selber nochmal anrufen
Servus
Es besteht eine Gewährleistungspflicht die, wenn du es über den Händler gekauft hast, 1 Jahr!!! Egal wie ohne wenn und aber!!!
Hast du die Adresse von der Garantie und Versicherung?!?
Der Verbraucherschutz hilft dir weiter, genauso wie diverse Automobilclubs zb ADAC, And oder so!!!
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Es besteht eine Gewährleistungspflicht die, wenn du es über den Händler gekauft hast, 1 Jahr!!! Egal wie ohne wenn und aber!!!
Da sagt das BGB aber etwas anderes.
Da findet man unter § 476 BGB folgendes , Zitat: "Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. "
Also nur sechs Monate, nicht zwölf ;).
Voraussetzung ist natürlich dass der Gegenstand bzw. der Kaufvertrag zwischen dir und dem Unternehmen bzw. dessen Vertreter zustande gekommen ist und z.B. nicht im Auftrag verkauft wurde. (Habe den Threader mal nicht gelesen).
Ein flotter 3er macht immer Spaß.
Ich habe das mit 12 Monaten gelernt und so auch von meinem Händler bestätigt bekommen, naja egal wie trotzdem ist er noch in der Gewährleistungspflicht!!!
Wenn schon denn schon!!
Damit ist das Problem in der Regel eindeutig oder nicht?!? Der Händler muss was tun!!!
Mitglied seit: 18.09.2011
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Mit den zwölf Monaten hat es folgendes aus sich.
Nach 6 Monaten kehrt die (oben genannten und zitierte) Beweislastumkehr ein => der Käufer muss beweisen dass der Fehler bei Übergabe des Kaufgegenstandes bestand.
Machbar ist es bestimmt irgendwie, aber Gutachter die einem dass auch anerkannt schriftlich niederlegen , lassen sich in der Regel gut bezahlen .
Lohnt also aus wirtschaftlichen Aspekten nicht (meistens).
Deshalb sind hier eig. nur die Beweislastumkehr wichtig, in dem Sinn.
Die Rechte ergeben sich dann aus § 437 BGB (müsste dieser sein, bin mir gerade nicht 100% sicher und hab hier lahmes Internet -.-).
Aber immerhin wurde hier schon einmal zwischen gesetzlicher (Gewährleistungspflicht) und freiwilliger (Garantie, Kulanzleistung durch den Garantievertrag) Leistung unterschieden.
Edit: Gesetzlich ist die Gewährleistung sogar 24 Monate , sprich zwei Jahre ! Man kann aber die Gewährleistung auf 1 Jahr begrenzen, dies muss aber explizit genannt werden. Dazu gibt es auch ein § , müsste § 475 Abs. 2 oder 3 BGB sein oder eben durch die AGB.
Bearbeitet von: Performances am 06.12.2014 um 18:24:09
Ein flotter 3er macht immer Spaß.
Danke @performance
Das stimmt habe mich auch nochmal umgehört und kann das nur bestätigen!! In meiner Arbeitsbereich ist das anders und bin davon ausgegangen das es so wie hier auch ist, da ich von anderen Händlern auch so aufgeklärt wurde!! Aber so wie du es beschrieben hast, ist völlig korrekt!! 😀
Trotzdem ist er also noch in dieser Kulanz drin mit den 4 Monaten !! De Fakto (?) ist der Händler dran!!
Aber immerhin wurde hier schon einmal zwischen gesetzlicher (Gewährleistungspflicht) und freiwilliger (Garantie, Kulanzleistung durch den Garantievertrag) Leistung unterschieden.
Edit: Gesetzlich ist die Gewährleistung sogar 24 Monate , sprich zwei Jahre ! Man kann aber die Gewährleistung auf 1 Jahr begrenzen, dies muss aber explizit genannt werden. Dazu gibt es auch ein § , müsste § 475 Abs. 2 oder 3 BGB sein oder eben durch die AGB.
(Zitat von: Performances)
Im Großen und Ganzen kann ich Deinen Ausführungen zustimmen.
Zum ersten Absatz: da is ne kleine Ungenauigkeit drin:
Kulanz ist immer ein Akt endloser Güte und Barmherzigkeit des Verkäufers. Ein Anspruch seitens des Käufers besteht nicht.
Bei einer Garantie hat der Käufer allerdings einen (vertraglichen) Anspruch gegen den Garantiegeber. Somit ist eine "Kulanzleistung durch einen Garantievertrag" ein juristisches Paradoxon. Insofern, Roterwassermaxx, passt auch Deine Formulierung mit der "Kulanz mit den vier Monaten" nicht. Passt also auf, wenn Ihr beim Verkäufer steht und eine Kulanzleistung verlangt. Er lässt Euch wahrscheinlich aus Kulanz seine Toilette benutzen ;-)
Und die Möglichkeit der Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr steht im § 475 II BGB. Und ja, die Verkürzung muss explizit genannt werden. Ob eine Verkürzung durch AGB möglich ist... ich lass es jetzt mal offen. Als gewerblicher Verkäufer würd ich dies explizit in den Vertrag mit reinschreiben.
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
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Kulanz ist immer ein Akt endloser Güte und Barmherzigkeit des Verkäufers. Ein Anspruch seitens des Käufers besteht nicht.
So war es auch gemeint.
Eine Garantie muss nicht angeboten werden, aber aus Kulanz (einem Akt endloser Güte und Barmherzigkeit, wie es so schön heißt *welch ein Gutmensch*) kann er einem diese anbieten. Einen Anspruch darauf hat man aber nicht, da wie gesagt es von der Kulanz des Gegenüber abhängt.
Du hast da natürlich mehr Überblick .
Das Thema interessiert mich nicht ganz so doll , wofür ein angehender Ingenieur so etwas braucht ist wohl auch eine andere Sache ... es gab dafür Credits und eine Note und gut ist .
Und die Möglichkeit der Verkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr steht im § 475 II BGB.
Wie gesagt, man kann sich bei uninteressanten Dingen ja nicht alles merken :P.
Aber da Lage ich ja einigermaßen richtig.
Ein flotter 3er macht immer Spaß.
Kulanz ist immer ein Akt endloser Güte und Barmherzigkeit des Verkäufers. Ein Anspruch seitens des Käufers besteht nicht.
So war es auch gemeint.
Eine Garantie muss nicht angeboten werden, aber aus Kulanz (einem Akt endloser Güte und Barmherzigkeit, wie es so schön heißt *welch ein Gutmensch*) kann er einem diese anbieten. Einen Anspruch darauf hat man aber nicht, da wie gesagt es von der Kulanz des Gegenüber abhängt.(Zitat von: Performances)
Das ist schon richtig, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer "aus Kulanz" eine Garantie übernimmt bzw. einen Garantievertrag anbietet. Genau wie er ihm "aus Kulanz" anbietet, ein Auto zu kaufen. Muss er ja auch nicht. Grundsätzlich muss niemand sein Zeug verkaufen; Ausnahme zum Beispiel die einsame Bar in der Mitte der Wüste (in Deutschland) - oder die Bereiche der Wasserversorgung, Elektrizitätsversorgung u.ä - der weltberühmte, oft kopierte, selten erreichte Kontrahierungszwang.
Man muss halt echt aufpassen, dass man diese Begriffe - grad im Bereich der Sachmangelhaftung / Garantie / Kulanz - nicht durcheinander schmeißt und sauber arbeitet. Auch hier im Forum. Net dass dann wirklich beispielsweise der TE morgen zum Verkäufer geht und dem freudestrahlend erzählt, er habe nen Kulanzanspruch auf Reparatur des Fahrzeugs - nur weil er das hier im Thread gelesen hat...
Und in dem Bereich, also v.a. im Bereich der KFZ-Reparatur (ich sags mal allgemein) versteht man eben ne unentgeltliche bzw. preisreduzierte Reparatur seitens des Reparierenden, auf die der Fahrzeughalter keinen Anspruch hat. Also weder vertraglich noch gesetzlich noch sonst wie.
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
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Dann muss ich wohl darauf verweisen, dass es keine juristische Beratung ist und keine Haftung bzw. Gewährleistung für den niedergeschriebenen Mist im "morgendlichen" Delirium übernommen wird.
Also lieber TE, wende dich Bitte an einen Fachmann hierfür , wenn du wirkliche , fundierte Aussagen dazu haben möchtest.
Einen ersten Gedankenanstoß hast du nun ja.
Ich denke aber, dass eine gütliche Einigung möglich ist. ... es ist ein NWS :).
@ mb100 Du hast natürlich Recht!
Meine Aussage war wirklich etwas schlampig formuliert.
Auf Kulanz wird er aber wohl nicht hin rennen nachdem , was gepostet wurde ... wenn dann doch wegen der Gewährleistung bzw. Sachmangelhaftung.
Ich denke der Unterschied ist ihm dann doch klar geworden.
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Mitglied seit: 13.10.2014
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Vielen dank für die Information hat mich schon mehr weiter gebracht.
Habe noch eine E-Mail erhalten darin stand das die Diagnosekosten von der Garantie ausgeschlossen sind , somit muss ich es zahle.
Aber falls es doch die Vanos sind dann werden sie sich mit 4-500euro beteiligen.
Werde morgen mal meinen Rechtsschutz anrufen und die sollen mir die Sache genau schildern und wie ich vorgehen soll. Ist glaub die beste Lösung und dann den freundlichen kontaktieren.
Versteh es einfach nicht wieso ich die Diagnosekosten selber tragen soll. Naja mal abwarten was morgen rauskommt.
Mitglied seit: 23.05.2004
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574 Beiträge
Bin gespannt, ob es wirklich die VANOS-Pakete waren.
Ist schon recht unwahrscheinlich, dass beide auf einmal kaputt gehen.
Bei der Fehlerbeschreibung und der Tatsache, dass du einen 4-Zylinder Benziner hast, tippe ich auf Kettenführungsschiene gebrochen und/ oder Kette gelängt. Das Klackern und die Diagnose in Richtung VANOS-Pakete spricht definitiv dafür...und da ist es egal, ob N43 oder N46.
"Wenn du den Baum siehst, in den du rein fährst, hast untersteuern. Wenn du ihn nur hörst, hast übersteuern" (Walter Röhrl)
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Mitglied seit: 13.10.2014
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1 Beitrag
Also habe mich heut nochmal richtig schlau gemacht und mir wurde zu herzeb gelegt das ich einen brief schreiben soll. Ich werde morgen einen brief los schicken mit einer frist von 10 tagen das sie bis dahin den fehler beheben müssen.. so ist es auch im gesetz vorgegeben das man das machen muss.
Habe mich garnicht mehr mit dem Händler in verbindung gesetzt. Mal schauen ob sie auf mich zukommen. Sonst gibts nur noch eine Lösung und das wär ein Anwalt dazu zu ziehen.
So wurde es mir von einem Fachmann beraten.
Ja zwei Bekannte von mir die Automechaniker sind, meinen auch das es wahrscheinlich die Kette ist wo sich gedehnt hat. Aber ist ja nicht mein job danach zu suchen sondern dene ihrer.
Sobald ich was neues weiß,werde ich es berichten.
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Mitglied seit: 13.10.2014
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So, ein kurzer Bericht.
Heute ist die Frist von den 10 Tagen rum.
Dann muss ich wohl am Montag mich mit meinem Anwalt in verbindung setzen und es ihm übergeben.
Das beste ist, ich habe gestern eine Rechnung von dem Autohaus erhalten.
Ich soll des Fehler auslesen und die Diagnose zahlen.
Als ich das gesehen hab, musste ich erst mal lachen. Ist doch nicht deren ihr ernst, sowas zu machen.
Weiß ja trotzdem nicht was jetzt kaputt ist.
Naja mal abwarten was das gespräch mit dem Anwalt bringt.