Gewährleistungsfrage E61, Heckklappe defekt
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Dieser Beitrag wurde vom Moderator angry81 am 16.03.2014 um 11:59:07 aus dem Forum "5er BMW - E60 / E61" in dieses Forum verschoben.Hallo Leute.
Brauche mal einen Rat zum Thema Gewährleistung.
Haben vor kurzem einen 520 d E61 gekauft. Beider Besichtigung haben wir alles getestet. Elektronik ist ok. Keine Fehler.
Also das Auto gekauft und damit heimgefahren. Am nächsten Tag ging die Heckklappe nicht zum schließen.
Kosten der Reparatur:220€
Ist das ein Gewährleistungsfall und muss diese ausdrücklich im Kaufvertrag geregelt sein? Oder muss der Händler diese Automatisch geben.
Gruß Felix
Bearbeitet von: angry81 am 16.03.2014 um 11:59:07
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Hallo 520dFahrer1910,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "Gewährleistungsfrage E61, Heckklappe defekt"!
Gruß
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Anfragen, aber ich denke das wird unter unglücklicher Umstand laufen und Du wirst keinen Anspruch haben.
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Oberallgäu :)
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sofern der Händler Dein Vertragsparner ist und nicht "im Kundenauftrag" verkauft wurde, gilt eine 2-jährige Gewährleistungspflicht, die im Kaufvertrag auf ein Jahr verkürzt werden kann.
Während der ersten 6 Monate hat der Händler die Beweislast, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht vorlag (das wird ihm in Deinem Fall wahrscheinlich schwerfallen). Danach liegt die Beweislast bei Dir.
Da der Mangel unmittelbar nach Kauf aufgefallen ist, wird ein ordentlicher Händler den Mangel beseitigen. Einfach mal mit ihm reden.
Hast du gelesen was er geschrieben hat? Das ist nicht das was du gesagt hast
Zitat:
Ist das ein Gewährleistungsfall und muss diese ausdrücklich im Kaufvertrag geregelt sein? Oder muss der Händler diese Automatisch geben.
Bei der Fülle von Informationen wird diese Frage ganz sicher einfach zu beantworten sein.
Es ist auch nicht gut, dass du ein Auto beim Händler kaufst und deine Leistungen nicht kennst.
Aber um es kurz zu machen:
Hast du bei einem Händler/Gewerbetreibenden gekauft?
Hast du im Kundenauftrag gekauft?
Wer ist als Verkäufer eingetragen?
Hast du vielleicht sogar eine Zusatzgarantie?
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6 Beiträge
Zitat:
sofern der Händler Dein Vertragsparner ist und nicht "im Kundenauftrag" verkauft wurde, gilt eine 2-jährige Gewährleistungspflicht, die im Kaufvertrag auf ein Jahr verkürzt werden kann.
Während der ersten 6 Monate hat der Händler die Beweislast, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht vorlag (das wird ihm in Deinem Fall wahrscheinlich schwerfallen). Danach liegt die Beweislast bei Dir.
Da der Mangel unmittelbar nach Kauf aufgefallen ist, wird ein ordentlicher Händler den Mangel beseitigen. Einfach mal mit ihm reden.
(Zitat von: Allgäuer)
Danke. Ich hab ihn jetzt angeschrieben. Mal sehen was er antwortet. Ansonsten bin ja sehr zufrieden mit dem Auto.
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Deutschland
6 Beiträge
Zitat:
Bei der Fülle von Informationen wird diese Frage ganz sicher einfach zu beantworten sein.
Es ist auch nicht gut, dass du ein Auto beim Händler kaufst und deine Leistungen nicht kennst.
Aber um es kurz zu machen:
Hast du bei einem Händler/Gewerbetreibenden gekauft?
Hast du im Kundenauftrag gekauft?
Wer ist als Verkäufer eingetragen?
Hast du vielleicht sogar eine Zusatzgarantie?
(Zitat von: Heckpropeller)
Ja es war ein Händler.
Nein, nicht im Kundenauftrag.
Verkäufer ist der Besitzer des Autohaus.
Ohne Garantie.
Ich bin noch nicht so oft in den Genuss gekommen, einen Gebrauchtwagen zu kaufen. Und im Internet stehen so oft nur Halbwahrheiten das ich den Überblick verloren habe.
Aber danke für eure Hilfe.
Zitat:
Ist das ein Gewährleistungsfall und muss diese ausdrücklich im Kaufvertrag geregelt sein? Oder muss der Händler diese Automatisch geben.
ist automatisch.... 2 Jahre Gewährleistung auf 1 Jahr zu reduzieren...wurde ja schon geschrieben
sprich erstmal mit dem Händler... wenn der sich quer stellt...
und du eine Rechtschutzversicherung hast...
Deckungszusage holen und Beratungsgespräch beim RA durchführen.
ich habe schon einige Gewährleistungsfälle gehabt wo der Händler nicht einlenken wollte.
Habe vor Gericht dann ein für mich positives Urteil erwirken können.
Wer kämpft kann verlieren wer nicht kämpft hat schon verloren
nur meine Meinung
Viel Erfolg
Gruss
Mitglied seit: 23.01.2012
Oberallgäu :)
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341 Beiträge
Wenn der "Besitzer des Autohauses" Dir das Fahrzeug als Privatmann verkauft hat, kann er die Gewährleistung ausschliessen (dafür wird dann auch oft die Variante "im Kundenauftrag" gewählt). Dann hast Du grob gesagt hier Pech.
Hat er den Kaufvertrag als Händler oder Autohaus abgeschlossen, kann die gesetzliche Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden. Allerdings ist ihm bei Mängel die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben.
Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, Garantie frei vereinbar.
Hast du denn die Reparatur bereits durchführen lassen. Wenn ja, von wem?
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Reparatur wurde noch nicht durchgeführt. Im Kaufvertrag steht auch nix von "Kundenauftrag" oder so. Also alles ganz normal. Bis zum Gericht würde ich nicht gehen wollen. Aber wenn es sein muss.
Gewährleistung beinhalten aber nur "Nicht-Verschleissteile" oder?
Gruß
Zitat:
Gewährleistung beinhalten aber nur "Nicht-Verschleissteile" oder?
Genau.
Du musst deinen Händler auf jeden Fall über diesen Mangel informieren und ihm die Chance zur Nachbesserung geben.
Die Werkstatt darfst du dir nicht aussuchen, sondern dein Verkäufer.
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