Gebrauchtwagenhändler dürfen die Haftung für Mängel an verkauften Autos ausschließen, wenn sie nur als
Vermittler des Voreigentümers auftreten, hat der BGH entschieden.
Eine 2002 erlassene Vorschrift, wonach Unternehmen der Ausschluss der Mängelhaftung zu Lasten der Verbraucher untersagt ist, findet auf die so genannten Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel in der Regel keine Anwendung, urteilte das Karlsruher Gericht.
Damit klärte es die für den
Gebrauchtwagenhandel wichtige Frage, ob ihm der bisher übliche Haftungsausschluss durch den Erlass der Verbraucherschutzvorschrift versagt ist (Az. VIII ZR 175/04).
Etwas
anderes gibt aber, wenn der Händler den Wagen gegen einen Festpreis in Zahlung nimmt. In diesem Fall sein von einem Ankauf durch den Händler auszugehen, so dass er die Haftung für Mängel nicht ausschließen darf.
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Bearbeitet von - Jogi am 13.07.2009 21:19:31