Hallo zusammen,
nach einem wirtschaftlichen Totalschaden, festgestellt durch DEKRA, möchte der VN seinen PKW (BMW) trotzdem instandsetzen lassen. Die Instandsetzungskosten liegen laut DEKRA-Gutachten über dem Restwert.
Nach Recherchen bzw. Angebotes einer Instandsetzungsfirma könnte im Rahmen der Wirtschaftlichkeit günstiger instandgesetzt werden, vor allem deswegen, dass die Ersatzteile wesentlich günstiger bezogen werden könnten.
Die BVK hat im Vorfeld (ohne Rücksprache mit dem VN) einen Regulierungsbetrag geleistet:
Restwert abzgl. SB und abzgl. eines Restwertangebotes der DEKRA von einem Autohändler
Der VN ging davon aus, dass im Falle einer Instandsetzung der Restbetrag von der BVK geleistet wird, wo doch das Kostenrisiko beim VN liegt.
Die BVK hat wie folgt telefonisch aufgeklärt:
Sie leisten nur, wenn
1. vollständig und fachgerecht nach Herstellervorgaben instand gesetzt wird
2. originale BMW-Neuteile verbaut werden
3. nicht mit BMW-Logo versehene Ersatzteile werden als „Zubehörteile“ gewertet sind nicht erstattungsfähig (müssen das BMW-Logo tragen!)
Wenn ein Kriterium, selbst wenn nur zu einem Ersatzteil, nicht erfüllt wird, wird keinerlei Zahlung geleistet. Auch die im Besitz des VN befindliche gebrauchten Xenon-Scheinwerfer können demnach nicht zum Einsatz gebracht werden, es würde dann KOMPLETT keine Leistung der BVK erfolgen. Nach Instandsetzung würden die Leistungen/Ersatzteile von der DEKRA überprüft.
Kann das sein??? Ist die Aussage/Abhandlung der BVK richtig? Kenne ich das so, dass man sich den Restwert auszahlen lassen kann, o. MwSt., bei Vorlage der Rechnung wird die MwSt. nachvergütet.
Danke Euch für Unterstützung,
Stella