Weil es mal irgendwo irgendwann einen Fall gab, der vielleicht ein paar Parallelen hat, ist es nicht auf diesen zu projezieren.
Das ist nur fürs gewissen.
Den Nachweis sollte man hier erbringen müssen, wie schon geschrieben, mit Annoncen, Verkaufsschild o.Ä. .
Solange hier keine eindeutigen Nachweise hervorgehen, bzw. der Verkäufer beweislastige Dinge gegen den Kläger hervorbringt, dann ist hier nichts zu holen.
Wäre ja auch nicht im Ansinnen von Verträgen, dass man diese aus Nichtwissenheiten für nichtig erklärt.
Und noch einmal: Der Verkauf im Kundenauftrag ist legitim und handelsfähig.
Wenn ein Autohändler nur noch über diesen Weg geht, sieht es anders aus.
Aber dazu hat sich der TE nicht geäussert.
So wie es jetzt geschrieben steht, spricht vieles für eine Abweisung der Klage.
Ist ja nur meine Meinung, was andere glauben ist ja auch gut.