Im übrigen reicht eine Lackierung aus um daraus ein "nicht-unfallfreies" Fahrzeug bei unerheblichen Bagatellschäden nicht ... wenn der "Verkehrsunfall" geringfügig ist logisch nicht man muss da auf jeden Fall unterscheiden ... Aber 15.000 Euro sind nur dann geringfügig wenn dies wirklich nur minimale Reparaturen sind aber du meintest ja, dass diese 15.000 Euro Rechnung nicht nur durch die Ausbesserung des Kotflügels entstanden ... sonst wäre das was anderes. (Bsp. BGH, Urteil vom 12. 3. 2008 Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1 % des Kaufpreises beträgt)
laut BGH ist somit die Eigenschaft eines Unfallwagens automatisch ein unbehebbarer MangelVIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 1 b m. w. N.
... kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. ... "Bagatellschäden" bei Personenkraftwagen sind nur ganz geringfügige, äußere (Lack-) Schäden, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering war; ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von BedeutungMeinen Vorrednern stimme ich soweit ja auch zu, da er nicht ausdrücklich sagte, dass es ist ein Unfallwagen ist ... da man bei Privatkauf ohne was sagen zu müssen das Auto anbieten kann frei nach den Worten gekauft wie gesehen ... und man notfalls sagen kann wusste ich nicht, sah aus wie ein Parkrempler ich hab ihnen ja gesagt, dass ich den Kotflügel erneuern lies ... aber da er ja herausgefunden hat, dass es sich um eine 15.000 Euro teure Reparatur handelte die nicht durch einen Parkrempler entstand sondern durch einen erheblich höheren Schaden. Hättest du später erst rausgefunden (OHNE DEM BELEG DER WERKSTATT), dass das einen Unfall hatte und mehr kaputt war hättest du wirklich Pech gehabt, da er dann sagen kann war nur geringfügig und habe ich für bisschen Geld reparieren lassen und das war nichts Großes. Aber du bist ihm ja auf die Schliche gekommen, dass er da ordentlich was reparieren lies.
Der Verkäufer weist mich daraufhin das der BMW nur Seitenwand hinten links erneuert wurde wegen einer Beule mit Kratzer. Aber kein Unfallwagen ist. Und ich hab mehrere Male gefragt ob es ein Unfallwagen ist.
Nun stand im PC vom Händler das er repariert würde für 15000€ und das der Schaden nicht minimal war. Hab mir die Rechnung natürlich ausdrücken lassen. ...Und wenn das für mich nicht wie ein Unfall aussieht sondern wie ein kleiner Parkrempler und dadurch die Beule (er hat ja extra gefragt), bin ich nicht dazu verpflichtet Nachforschung anzustellen ob dies wirklich nur ein Parkrempler ist (nicht jeder hat dieses Wissen) der Verkäufer hat gesagt: ich habe nur den Kotflügel ausgetauscht wegen einer Beule ... wenn er wirklich nur das gemacht hat dann glaub ich ihm das ja auch (er hat oft genug gefragt) ... aber er hat ja den Mehraufwand verschwiegen
... dieser Fall wurde vom Bundegerichtshof
ähnlich bearbeitet und man kann ihn sich als Quellenangabe hier nachlesen:
http://lexetius.com/2008,539Das einzige Problem das hier herrscht ist wirklich nur die Vertragsform ... anfechtbar sollte das auf jeden Fall sein, da auch mündliche Absprachen bindend sind ... es herrscht zwar allgemeine Formfreiheit, jedoch ist es immer von Vorteil alles schriftlich festzulegen bei einem Privatkauf.
Was sagt ihr dazu
Bearbeitet von: Andale am 04.08.2013 um 14:44:29