Zitat:
@cxm und mb100: hab mir vor lachen fast in die hose gepinkelt :D
(Zitat von: aeneon)
Dann hab ich mein gestriges Tagesziel leider nur fast erreicht...
Heut auf der Arbeit hab ich mir - Beck-Online sei Dank - mal das von Carsten angesprochene Urteil gezogen. Einfach weils mich persönlich interessiert hat. Carsten, falls Du es haben willst: PN mit Mail an mich - und ich schicks Dir.
Zuerst mal zu den wichtigen Punkten:
Wie gesagt handelt es sich bei dem Wagen im Fall der Hamburger um nen 500er SL, Baureihe R 129, 92er Baujahr, GB-Import, lt. Kilometerzähler ca. 49.000 Meilen (entspricht ca. 80.000 km). Preis knappe 8000 Euro. Mich verwunderte der niedrige Preis, aber die 80.000 km und der GB-Import (Rechtslenker) erklären dies sicher. Dennoch wars unterm Strich ein höherwertigerer Wagen als der in unserem Fall - und der Kilometerstand war auch nur halb so hoch.
Dann war - wie im aktuellen Fall - der Mangel am Tacho nicht der Einzige. So wurde der Wagen als AMG-Modell angepriesen; die Felgen waren allerdings das Einzige, was aus Affalterbach kam. Bzw. mal durch Affalterbach gereist ist. Weiterhin hatte der Wagen kein ESP, obwohl dies angepriesen war, und es gab auch doch ziemlich viele technische Defekte. Das Verdeck zum Beispiel war ein einziger Defekt. Diverse Dämpfer waren defekt. Rost war auch zu finden, obwohl lt. Artikelbeschreibung als rostfrei angepriesen. Und weiteres.
Allerdings - der bemerkenswerteste Absatz im Urteil:
Zitat:
Zur üblichen Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eines - auch
gebrauchten - Fahrzeuges, die der Käufer erwarten kann, gehört ein funktionsfähiger Meilenbzw.
Kilometerzähler. Das gilt unabhängig vom Alter des Fahrzeuges. Dass ein Meilenzähler
nicht ordnungsgemäß funktioniert, ist auch bei einem älteren Gebrauchtwagen keine bloße -
für Gewährleistungsansprüche unerhebliche -Bagatelle, denn vom Stand des genannten
Anzeigers hängt grundsätzlich auch die Einschätzung der bisherigen Fahrleistung ab. Eine
andere Beurteilung ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil es immer denkbar ist, dass der
Meilenzähler von einem Vorbesitzer ausgetauscht worden ist (oder das Gerät nach Erreichen
der damit maximal zu erfassenden Meilen wieder auf „Null“ umgesprungen ist).
(Zitat von: LG Hamburg)
Also spricht auch im aktuellen Fall viel dafür, dass ein defekter Kilometerzähler als Mangel "erheblich genug" wäre, um ein Rücktrittsrecht zu begründen. Ich jedenfalls würde diesen Punkt auch in der Klageschrift zitieren, wenn ich die Sache vertreten würde.
Allerdings hat das Landgericht auch herausgestellt, dass es eine Kenntnis des Verkäufers vom defekten Tacho unterstellt. Schon weil der Verkäufer mit der Kiste von GB nach D gefahren ist (= über 1000 km), dabei der Kilometerzähler von 49xxx auf 5xxxx Meilen gesprungen wäre - und dies ja eine magische Grenze darstellt. Wobei natürlich diese Kenntnis auf der einen Seite gewährleistungstechnisch grundsätzlich egal ist, aber auf der anderen Seite ne arglistige Täuschung unterstreicht. Und somit aufgrund dieser Tatsache schon der Käufer zur Anfechtung berechtigt.
Bearbeitet von: mb100 am 15.04.2013 um 22:38:04