Aufhebung der Reifen-Fabrikatsbindung
Aufgrund eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommisson gegen die BRD hat das BMVBW das KBA angewiesen, mit Wirkung vom 01.03.2000 auf Eintragungen von Reifen-Fabrikatsbindungen bei Neufahrzeugen zu verzichten. Die vorhandenen Eintragungen bezüglich Fabrikatsbindung verlieren zum gleichen Termin ihre rechtliche Verbindlichkeit und sind nur noch als Empfehlungen zu betrachten.
Begründung der Europäischen Kommission:
Konsequente Anwendung der Reifenrichtlinie 92/23 EEC und damit u.a. Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Markt.
Geltungsbereich:
· alle PKW-Reifen, Transporter- und NFZ-Reifen
· alle Geschwindigkeitsbereiche einschließlich ZR
Konsequenzen für den Fahrzeughalter:
Soweit ein bestimmtes Fabrikat durch Eintragung aus der Vergangenheit oder in sonstiger Weise (z. B. Betriebsanleitung) empfohlen wird, ist der Fahrzeughalter nicht mehr verpflichtet, die Empfehlung zu befolgen bzw. bei Abweichung ein Unbedenklichkeitsgut-achten eines Sachverständigen einzuholen.
Der Fahrzeughalter ist jedoch in jedem Fall verpflichtet sicherzustellen, daß die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges durch die Verwendung nicht empfohlener Reifen nicht beeinträchtigt wird. Verfügt der Fahrzeughalter nicht selbst über die dazu erforderlichen Kenntnisse, handelt er in der Regel fahrlässig, wenn er sich insoweit nicht fachkun-dig beraten läßt.
Bedeutung für den Reifenhandel:
Der Händler ist vor Montage eines nicht empfohlenen Fabrikates nicht mehr verpflichtet, beim Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung anzufordern. Es wird jedoch in der Regel vom Händler zu erwarten sein, daß er seinen Kunden über die Eignung eines bestimmten Reifenfabrikates im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges berät. Verfügt der Händler nicht über die dazu erforderlichen Kenntnisse, wird er in der Regel fahrlässig handeln, wenn er nicht empfohlene Reifen montiert, ohne Erkundigungen über ihre Geeignetheit bei Hersteller eingeholt zu haben.
Beratungsangebot der Continental:
Der Reifen ist ein Sicherheitsteil des Fahrzeuges und die Eignung der montierten Reifen muß auch weiterhin gewährleistet sein.
Falls bei der Umbereifung auf Reifen unserer Produktion Fragen auftreten, so bieten wir als Continental-Kundendienst wie bisher unsere Beratung über die Eignung des ge-wünschten Reifens an.
Bei Bedarf stellt der ZKD auch weiterhin Bestätigungen für eine Umrüstung aus, dies gilt insbesondere bei der Montage von ZR-Reifen.
Wir empfehlen dem Endverbraucher oder Reifenhändler bei reinen ZR-Reifen ohne LI-Angabe, aus Sicherheitsgründen auch weiterhin eine Freigabe des Reifenherstellers anzufordern.
Wir empfehlen dem Verbraucher oder Reifenhändler, daß er bei einer Umrüstung vorher den Fahrzeughersteller bzw. Reifenhersteller anspricht, um den Hintergrund für seine Fabrikatsbindung zu erfahren. Auf der Basis dieser Informationen kann er die Möglich-keiten und evtl. Risiken einer Umbereifung besser einschätzen.
Umrüstung auf nicht eingetragene Reifengrößen:
Hier gilt weiterhin die bisherige Vorgehensweise:
Dimensionsauswahl;
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifen-Herstellers;
Abnahme durch einen Sachverständigen;
Eintragung durch die Zulassungsstelle (falls erforderlich).
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Lebe glücklich lebe froh wie das Bärchen Haribo, das in seiner Tüte saß und die anderen Bärchen aß
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