Ich hab mir jetzt mal den
§ 16 III FZV zu Gemüte geführt. Und finde in der Norm und auch außen rum nix zu irgendwelchen Besitz- oder Eigentumsverhältnissen bezüglich der Fahrzeuge, die mit roten Nummern bewegt werden dürfen.
Auszüge aus der Norm:
Zitat:
Rote Kennzeichen [...] können [...] zuverlässigen [...] Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern [...] zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht [...].
Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen.
Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen.
Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind.
Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren[...]
- sinnvoll gekürzt - und auf der Seite des BMJ sollte die aktuelle Version zu finden sein. Vielleicht is das, was Du, Stefan rausgesucht hast, ja veralteter Rechtsstand? Finde leider unter Deinem Link den passenden Artikel nicht. BTW find ich in dem Artikel auch nix zu Eigentums- oder Besitzverhältnissen an Fahrzeugen.
Abgesehen davon: wenn sich ein Betriebsangehöriger der Werkstatt mit der roten Nummer zu einem Kunden begibt, um mit dem Fahrzeug zu dieser Werkstatt zu fahren, damit an dem Fahrzeug gearbeitet werden kann, dann wurde in meinen Augen zum einen das Kennzeichen nicht verliehen und zum zweiten liegt auch ein betrieblicher Zweck der Fahrt seitens der Werkstatt vor. Denn die holen die Karre ja zu sich auf den Hof, um dran zu schrauben (oder den KVA zu erstellen). Bei dem von Dir markierten Teil wurde ja unterstellt, dass kein betrieblicher Zweck der Werkstatt, sondern ein betrieblicher Zweck des Entleiher-Betriebs unterstellt. Passt also net so ganz auf den fraglichen Sachverhalt.
Und wie gesagt: wenn die sich querstellen, fragen, ob nicht vielleicht ein Anhänger frei is, um die Karre zu holen. Ggf. auch mit nem 10er für die Kaffeekasse.