Zitat:
Bei einer Steigerung von mehr al 5% ist dies Vorschrift. Passierte das nicht und du rennst zur Polizei um gegen ihn zu klagen, dann kannst du dich auch gleich bei der Polizei beschweren, das der Dealer dir schlechtes Hasch verkauft hat. ;-)
(Zitat von: Saugnapf)
@saugnapf: deine Aussage überzeugt deshalb nicht, weil du dabei zwei juristische Fakten trennen musst:
1. die Vollzugshandlung (hat der ,,Tuner" die Leistung tatsächlich um über 5% erhöht oder nicht?) --> hat er offenbar laut Aussage des TE nicht.
Damit entfällt dein Vergleich mit Dealer und Hasch (bei dem nach deiner Vergleichsaussage tatsächlich eine Voillzugshandlung erfolgt ist --> Übergabe Hasch an Konsumenten ist vollzogen worden --> strafbare Handlung).
2. Hier stellt sich die Frage wohl eher nach einem Werkvertrag, bei welchem dem TE eine eindeutige Aussage hinsichtlich der Leistungssteigerung (!!!) gegen den Betrag XXX verkauft wurde.
Nach meiner Auffassung hat - wie es laut Bosch-Protokoll offenbar nachgewiesen wurde - diese Leistungssteigerung in nicht vertragsgemäßer Weise stattgefunden, da wir bei einer angenommen Leistungserhöhung von 5% bei des TE-Grundmotorisierung (120 kW) mindestens 6 kW erzielen müssten (um deiner Rechtsdefinition zu folgern).
Dies ist offenbar nicht erfolgt. Wir streiten jetzt über 1 kW, um die rechtliche Relevanz von 5% berücksichtigen zu müssen oder nicht. Dies ist hier vernachlässigbar, da nicht formalistisch erfüllt nach dem Willen des Gesetzgebers.
Also liegt definitiv kein Rechtsvergehen nach dem Straf- oder Bußgeldverfahren vor, so dass hier Zivilklage erfolgen müsste, wenn sich die beiden Parteien nicht einvernehmlich regeln können.
Nach meiner Auffasung steht dem ,,Tuner" in der Tat die zweimalige Mängelbehebung zu (die kann er auch nicht mit seiner AGB umgehen, ebensowenig kann er die Wirksamkeit seiner gegenüber dem TE gemachten Aussagen ,,195ps und 420nm" ad absurdum abtun.
Der TE muss jetzt nur glaubhaft machen, dass der Tuner diese Aussagen ihm gegenüber gemacht hat. Sollte sich der Tuner weigern, Nachbesserung zu leisten, so bleibt dem TE (leider) nur noch der Rechtsweg oder ,,Lehrgeld zahlen" übrig.