Zitat:
Frankreich
Abblendlicht
Ab dem 10.10.2004 soll das Abblendlicht bei Kraftfahrzeugen auf allen außerörtlichen Straßen tagsüber benutzt werden. Es handelt sich hierbei zunächst nur um eine Empfehlung, d.h. Zuwiderhandlungen werden nicht geahndet. Trotzdem sollten sich auch deutsche Autofahrer bei Fahrten in Frankreich - unabhängig von den witterungsbedingten Sichtverhältnissen - an die Empfehlung halten.
Gurtanlegepflicht
Es besteht Gurtanlegepflicht für alle Sitzplätze, die mit einem Sicherheitsgurt ausgestattet sind. Ausnahmen von der Gurtanlegepflicht bestehen für Personen, die aufgrund ihrer Größe für das Tragen des Sicherheitsgurtes nicht geeignet sind sowie für Personen, die aufgrund eines ärztlichen Attestes aus medizinischen Gründen von der Gurtanlegepflicht befreit sind.
Handy am Steuer
In Frankreich ist das Telefonieren beim Fahren verboten. Ein Zuwiderhandeln kann mit Geldbuße bestraft werden.
Ist dies für ihn aufgrund der Benutzung eines Handys am Steuer nicht oder nur eingeschränkt möglich, so kann dies nach Ermessen der Behörde mit einer Strafe geahndet werden.
Kindersicherung
Kinder unter 10 Jahren müssen auf den Rücksitzen Platz nehmen. Ausnahmsweise dürfen Kinder auch auf den Vordersitzen Platz nehmen, wenn:
dort ein Ihrer Größe entsprechendes Rückhaltesystem (z.B. Kindersitz) vor-handen ist oder
wenn alle Plätze auf den Rücksitzen bereits mit Kindern unter 10 Jahren besetzt sind oder wenn keine Rücksitze vorhanden sind.
Kreisverkehr
Fahrzeuge, die in den Kreisverkehr (carrefour à sens giratoire) einfahren wollen, haben – soweit nichts anderes ausdrücklich durch Verkehrszeichen geregelt ist – grundsätzlich Vorfahrt. In den meisten Fällen wird jedoch den sich im Kreis befindlichen Fahrzeugen die Vorfahrt gewährt und zwar durch ein Schild, das den den Kreisverkehr anfahrenden Fahrzeugen bedeutet: "Vous n’avez pas la priorité" (Sie haben keine Vorfahrt).
Ladungsvorschriften
Das Überstehen der Ladung nach vorne ist stets unzulässig. Nach hinten dürfen Ladungen maximal 3 m über die Fahrzeughinterkante hinausragen, Art. R. 67 Code de la Route.
Es darf keine Bodenberührung der Ladung stattfinden. Ragt die Ladung um mehr als 1m nach hinten hinaus, so ist sie mit einer rückstrahlenden Vorrichtung, nachts zusätzlich mit einem roten Licht zu kennzeichnen. Seitlich darf die Ladung nur hinausstehen, wenn eine Gesamtbreite von 2,50 m nicht überschritten wird, Art. R. 66 Code de la Route. Ragt die Ladung um mehr als 40 cm über den Außenrand der Begrenzungs-/ Schlußleuchte des Kfz hinaus, so gilt zusätzlich: Markierungspflicht bei schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit nach vorne mit weißer Leuchte oder Reflektor, nach hinten mit roter Leuchte oder Reflektor Art. R. 92 Code de la Route.
Die Mitnahme eines Fahrradträgers am Heck ist zulässig, sofern die genannten zulässigen Abmessungen nicht überschritten werden.
Mehrspurige Straßen
Auf mehrspurigen Straßen mit drei oder mehr Fahrspuren in eine Richtung dürfen Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Gespanne mit eine Länge von mehr als 7 m ausschließlich die zwei äußersten rechten Fahrspuren benutzen.
Parken
Ein gelber, unterbrochener Streifen am Fahrbahnrand bedeutet Parkverbot; durchgezogene gelbe Streifen bedeuten Halte- und Parkverbot.
Beim Parken auf Autobahnparkplätzen ist darauf zu achten, dass die Gültigkeitsdauer des Autobahngebührentickets nicht überschritten wird.
Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte mit dem deutschen Schwerbehindertenausweis (mit Rollstuhl-fahrersymbol) können in Frankreich die dort geltenden Parkerleichterungen in Anspruch nehmen: Grundsätzlich können Behinderte nur auf für sie mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichneten Parkplätzen parken. Die Polizei ist an-sonsten gehalten, gegenüber gehbehinderten Kraftfahrern beim Parken Toleranz und Nachsicht walten zu lassen. Da in Frankreich das Parken innerhalb geschlossener Ortschaften in die Zuständigkeit der Kommunalbehörden fällt, kann die Regierung keine landesweit geltenden Behindertenparkbestimmungen erlassen. Die Vergünstigungen für Behinderte sind deshalb von Ort zu Ort unterschiedlich geregelt und ggf. zu erfragen.
Promille-Grenze
Die Promille-Grenze liegt in Frankreich bei 0,5 Promille.
Radarwarngeräte
Das Feilbieten, der Verkauf, Erwerb, Einfuhr, Einbau, Anbau, Benutzung und die Mitnahme von Geräten, die dafür geeignet oder bestimmt sind, das Vorhandensein von Verkehrsüberwachungsanlagen anzuzeigen oder diese zu stören ist unter Strafe gestellt. Es können Geldstrafen verhängt werden. Darüber hinaus wird das Gerät und – soweit in einem Kfz verwendet – das Kfz eingezogen.
Vorfahrt auf Bergstraßen
Das talwärtsfahrende Fahrzeug hat dem bergwärtsfahrenden Vorrang einzu-räumen. Ist ein Ausweichen nicht möglich, so muss das talwärtsfahrende Fahrzeug zurücksetzen, außer wenn das bergwärtsfahrende leichter ausweichen kann. Darüber hinaus müssen folgende Kfz zurücksetzen:
Einzelfahrzeuge bei entgegenkommenden Gespannen
Leichte Fahrzeuge bei entgegenkommenden schweren Fahrzeugen
Lkw bei entgegenkommenden Omnibussen
Überholen
Straßenbahnen sind grundsätzlich rechts zu überholen. Das Linksüberholen von Straßenbahnen ist ausnahmsweise in Einbahnstraßen, sowie dann gestattet, wenn die Gegenfahrbahn beim Überholen nicht befahren wird. Das Überholen von Straßenbahnen an Haltestellen während des Fahrgastwechsels ist nicht gestattet.
„Véhicules lents“
Bei Steigungen auf mehrspurigen Straßen (insbesondere Autobahnen) ist in vielen Fällen die rechte äußere Spur durch Verkehrszeichen den Véhicules lents vorbehalten.
Auf dieser Spur müssen sämtliche Fahrzeuge – und zwar unabhängig ob Pkw oder Lkw – fahren, deren Höchstgeschwindigkeit auf dem betreffenden Streckenabschnitt 60 km/h nicht übersteigt. Am Ende der Spur haben die langsamen Fahrzeuge den auf den anderen Spuren befindlichen Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren.
Winterausrüstung
a) Winterreifen
Für Gebirgsstraßen kann die Benutzung von Winterreifen vorgeschrieben werden. Diese Strecken sind dann durch Schilder gekennzeichnet.
b) Schneeketten
Auf manchen Gebirgsstraßen besteht Kettenpflicht, die durch Verkehrszeichen signalisiert wird.
Schneeketten dürfen grundsätzlich nur auf schneebedeckten Straßen benutzt werden.
Bei Benutzung von Schneeketten müssen diese auf die Räder der Antriebsachse montiert werden.
c) Spikes
Die Verwendung von Spikes ist für Fahrzeuge bis zu 3,5 t im Zeitraum des Samstags vor dem 11.11. jeden Jahres bis zum letzten Sonntag im März des Folgejahres erlaubt.
Die höchstzulässige Geschwindigkeit mit Spikesreifen beträgt außerorts generell 90 km/h, innerorts 50 km/h.
Es gibt keine speziellen Bestimmungen hinsichtlich der Ausrüstung mit Spikes. Am Fahrzeug muss jedoch eine Plakette (Durchmesser 15 cm) auf die Verwendung von Spikesreifen hinweisen.
(JZE)