hier kommt mein lieblingswort hier im syndikat ins spiel "arglistige täuschung", betrug.(Zitat von: KTMschnee)
Wobei man natürlich mit der arglistigen Täuschung schon wirklich viel machen kann. Eben weil man auch noch viele Jahre (also bis zu zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung) anfechten kann. Wobei hier zu beachten ist, dass zwischen der Kenntnis über die Täuschung und der Anfechtung höchstens ein Jahr vergehen darf. Insofern ist die Täuschungsanfechtung schon ein starkes Mittel, um etwas zu bewegen - und auch dann noch im Bereich des Möglichen, wenn alles andere ausgeschöpft wurde.
Allerdings mag auch ich Täuschungsanfechtungen nicht, weil der Nachweis sakrisch schwer ist. Man muss ja nachweisen, dass der Täuschende den Mangel kannte und vorsätzlich getäuscht hat. Geht man über die Sachmangelhaftung, wirds deutlich einfacher - eben weil die Kenntnis des Verkäufers über einen Mangel pfurzpiepegal ist.
Weil der Thread ja eh schon total ot ist...
Fehlt nur noch das Rückgaberecht [...] in Bordellen.(Zitat von: Heckpropeller)
Zumindest mangelbedingt wird das nie kommen ;-)
Der Prostitutionsvertrag ist ja ein Dienstvertrag; geschuldet wird gemäß § 1 ProstG die sexuelle Handlung. Der tatsächliche Erfolg (also der Orgasmus - oder gar die Befriedigung des Freiers) wird allerdings nicht geschuldet. In meinen Augen ist es allerdings durchaus so, dass der Freier weiterhin einen Anspruch auf die Verrichtung der sexuellen Handlung hat, wenn eine "Falsche" durchgeführt wurde. Also beispielsweise, wenn ein Blowjob vereinbart wurde - und die Prostituierte den Freier geritten hat (was hat sie nur geritten, dies zu tun?). Allerdings ist es auch in meinen Augen dann so, dass er - sofern er sich nicht gewehrt hat, einen weiteren Dienstvertrag - über den Ritt - durch konkludentes Handeln, oder vielleicht sogar durch ein gestöhntes "Ja!" geschlossen hat. Also hat sie aus dem zweiten Vertrag (= Ritt) den Anspruch auf den Dirnenlohn, behält den Anspruch auf den Dirnenlohn aus dem ersten Vertrag (= Blowjob) - und er behält auch noch den Anspruch auf Vornahme der sexuellen Handlung aus dem ersten Vertrag (= Blowjob).
Bei einem Widerruf des Vertrages... käme möglicherweise in Betracht, dass der Freier die sexuelle Handlung an der Prostituierten durchführt. Also dass quasi die Rollen gewechselt werden. Ist allerdings schon irgendwo witzlos. Von daher dürfte es auf einen Schadenersatzanspruch oder etwas ähnliches hinauslaufen - wenn denn ein Widerruf irgendwann mal vorgesehen ist.
Wobei man allerdings auch sagen muss, dass das ProstG ein sehr kurzes und sehr unkonkretes Gesetzeswerk ist. Und da soll noch einer sagen, Jura sei trocken - und ich hab endlich ein Thema für meine Doktorarbeit. Und ich freu mich auf die Feldversuche *ggggggggggggggggg*