Zitat:
Arbeitsvertrag (kann bessere Regelungen enthalten jedoch keine die die Gesetzliche Regelung unterbietet)
Dh. dein Freund hat 4 Wochen Kündigungsfrist zum Monatsende! Die Vertargsformulierung zum Quartalsende ist NICHTIG)
(Ich meine so müsste es laut meinem Studium sein... Verbessert mich falls nötig) !!
(Zitat von: OnlyOne)
Ich hab mir jetzt mal meinen Uralt-Palandt (61. Auflage 2002) geschnappt - u.a. weil ich arbeitsrechtlich net wirklich interessiert bin und weil im Studium ohnehin meist nur die Kündigungen durch den Arbeitgeber behandelt werden.
Und zwar gibts zum einen im § 622 BGB, der ja die Kündigungsfristen regelt, den Absatz 6, der da sagt, dass für Kündigungen durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden darf als für Kündigungen durch den Arbeitgebmer. Das heißt: die vorliegende Frist ist wirksam, wenn für den Arbeitgeber auch mind. ne Dreimonatsfrist zum Quartalsende besteht.
Genauer sagt hier Rn. 24:
"Verlängerung der Frist in 622 I bis III [...] ist zulässig. Entgegen dem Wortlaut gilt dies auch für den Kündigungstermin. Er kann auch aufs Quartalsende gelegt werden. Die Frist für die Kündigung des Arbeitnehmers ist gleich lang wie die des Arbeitgebers."
Und nur § 622 II is ja ne Spezialregelung für den Arbeitgeber. Somit ergibt sich hieraus und auch schon aus § 622 VI, dass auch für die Kündigung durch den Arbeitnehmer grundsätzlich längere Kündigungsfristen möglich sind. Ob hier ne Ausnahme greift: keine Ahnung; dazu sind die Infos viel zu dürftig. Müsste sich mal ein Anwalt (möglichst Fachanwalt für Arbeitsrecht) über den Vertrag setzen und den eingehend prüfen.
Bearbeitet von: mb100 am 01.06.2011 um 13:19:02