Mein Vorredner hat Recht.
Es ist abhängig davon, welche "Gefahren" Du mit Deiner Rechtschutzversicherung versichert hast.
Der gesamte Vorfall hat nichts mit der Verkehrsrechtschutz zu tun.
Ob die Polizei Dein Auto stillegen darf oder nicht, möchte ich mir nicht anmaßen zu beurteilen.
Sollte es einen Defekt nach deren Prüfung geben oder die Sache, in dem Fall Dein Auto, nicht im Ursprungszustand sein, so ist die Sache verändert worden.
Bei Defekt leitet sich Dein Anspruch aus §823 des BGB mit der Folge aus §§249-255BGB ab. Damit wären wir im Schuldrecht. Eine Rechtschutzversicherung mit der versicherten Gefahr "Privat" wäre von Vorteil, da Du aktiv eine Schuld einklagen willst. Ganz am Rande, wenn Dich jemand auf Schadenersatz aus obigen Paragraphen verklagt greift nicht die Rechtschutz, sondern Deine Privathaftpflicht als passiver Rechtschutz.
Wie es bei dem Auseinanderschrauben aussieht ist schwierig zu beurteilen. Möglicherweise kann man einen Anspruch erwirken, man muss aber nachweisen, dass diese Schuld widerrechtlich entstanden ist. Eine Argumentation der Polizei könnte sein, dass zur eingehenden Prüfung der Verkehrssicherheit und -Tauglichkeit es zwingend erforderlich war, Dein Fahrzeug zu demontieren.
Wie die Polizei dann Ihrerseits deren Gutachterkompetenz zur Prüfung eines solchen Sachverhaltes darlegt, bleibt denen überlassen. :)
Aus meinem Bauchgefühl heraus würde ich sagen, dass man Dir bei einem mängelfreien Fahrzeug, dieses auch mängelfrei und im Ursprungszustand wieder zu übergeben hat.
Bearbeitet von: Jusa am 27.01.2011 um 23:08:44