tageszulassung/ straßentauglichkeit
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Mitglied seit: 01.09.2009
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hallo, habe folgende frage: ich bin mit meinem e30 schon öfters mit ner 5tages zulassung unterwegs gewesen. zu aller erst für solche kennzeichen muss ein auto "straßentauglich" sein. heißt für mich funktionierende bremsen, reifen, hupe, gurte, angemessene "lautstärke" und licht(+blink-,bremslicht etc.). nun meine frage bei meinem e30 habe ich die aufblendleuchten entfernt und einfach ein gitter davor gesetzt. kann mir da einer was? meiner meinung nach is das doch nicht notwendig das normale abblendlich reicht doch vollkommen oder seh ich das falsch? mir sagte nun jemand wenn mich einer mit dem wagen anhält darf ich erstmal eine weile laufen... eure meinung ist gefragt hier der wagen zur veraschaulichung
///M POWER
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Hallo e36_doc,
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Gruß
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Gott schütze uns vor Sturm und Wind und Autos die aus Japan sind.
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Mitglied seit: 01.09.2009
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97 Beiträge
dann wär der luftfilter andere seite :). motor ist fast serie... wurden nur entfernt um gewicht zu sparen... aber zurück zum thema...
///M POWER
Mitglied seit: 23.03.2006
Irsch/Saar
Deutschland
788 Beiträge
Ich glaub das Thema "Kurzzeitkennzeichen" hatten wir hier erst vor kurzer Zeit... mal suchen!!!
oder Google nutzen und staunen wozu du die Kurzzeitkennzeichen nutzen "darfst".
Wenn dir da einer was böses will und dir was anhängen "kann" dann kannste dich freuen.
...don´t care about tomorrow!
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Mitglied seit: 01.09.2009
Deutschland
97 Beiträge
habe mir schon einige themen zu tageskennzeichen durchgelesen dort wird gesagt, wie bereits erwähnt, das das auto entsprechend straßentauglich sein muss. nun möchte ich im detail wissen ob für die bezeichnung straßentauglich unbeding ein fernlicht von nöten ist !
///M POWER
Mitglied seit: 16.04.2008
Steinbach am Attersee
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spweit ich weiß dient das fernlicht auch als lichtsignal also lichthupe und müsste dann als warnsignal funktionieren
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Mitglied seit: 01.09.2009
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97 Beiträge
das stimmt daran hab ich gar nich gedacht. aber wann darf man schon so eine "lichthupe" verwenden ? soweit ich weiß nur wenn man sich oder ander teilnehmer gefährdet sieht oder wenn man außerorts zum überholvorgang ansetzt "DARF" man diese verwenden. ist ja demzufolge nicht pflicht. hmm ich glaube aber fast das ist wieder so eine auslegungssache. je nach laune des polizisten der einen ggf. anhält. wo könnte man so etwas genau erfragen direkt bei der polizei oder beim tüv?
///M POWER
Mitglied seit: 16.04.2008
Steinbach am Attersee
Austria
233 Beiträge
am besten mal beim TÜV anrufen und fragen.... Lichthupe dient auhc auf der Autobahn wenn man schnell unterwegs ist als warnsignal das da was schnelles ankommt und das ist auch zulässig hab mich extra bei der polizei erkundigt mein tipp mach doch für die überführungsfahrt die fernlichter einfach rein dann fällt es nicht zu sehr auf
also alles was am fahrzeug Licht und sichttechnisch vorinstalliert ist muss auch funktionieren soweit ich weiss
Gott schütze uns vor Sturm und Wind und Autos die aus Japan sind.
Hallo,
ließ mal den §16 Abs.2 FZV:
Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
Im Absatz 1 steht folgendes:
Fahrzeuge dürfen, wenn sie nicht zugelassen sind, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führen. § 31 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.
Der Umkehrschluss ist, dass ein Fahrzeug nicht in Betriebgenommen werden darf, wenn bereits Mängel bekannt sind, und diese auch nicht durch eine Überführung in eine Werkstatt behoben werden sollen. Leider finde ich jetzt die Ausführungsvorschriften zum §16FZV nicht.
Da kein Abblendlicht, und kein Fernlicht vorhanden ist, darf das Auto deshalb nicht in Betrieb genommen werden um nur zu fahren!
www.lindlar.org
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97 Beiträge
naja in den paragraphen lese ich nichts heraus was mir meine frage beantwortet
Zitat:
Da kein Abblendlicht, und kein Fernlicht vorhanden ist, darf das Auto deshalb nicht in Betrieb genommen werden um nur zu fahren!
haste den satz selber geschrieben oder kopiert?
///M POWER
Den § habe ich kopiert. Wie gesagt, es gibt zu den Gesetzen in vielen Fällen auch eine sogenannte Ausführungsvorschrift, bzw. es gibt eine Komentierung von irgend einem Gericht wenn gegen etwas geklagt wurde. Dieses würde dann wiederum meistens in die Ausführungsvorschriften eingegliedert.
Also, wenn Du mit Kurzzeitkennzeichen (KKZ) fährst und die Dich wegen fehlendem Abblendlicht anhalten bleibt Dir nur eine Wahl, ich bin auf dem Weg zur Werkstatt damit das repariert wird. Kann dann aber eine Aufforderung über Nachweis zur Mängelbeseitigung geben.
Bei uns im Kreis hatte die RL letzte mal einen Toyota Supra Rechtslenker angehalten mit KKZ weil der Ebayxenon verbaut hatte. Anzeige gegen Fahrzeugführer und "Halter". Gab jeweils 3 Punkte.
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Mitglied seit: 01.09.2009
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97 Beiträge
abblendlicht is doch dranne.... mir gings rein um das fernlicht. weil problem ist ja finde ich es gibt nunmal keine vorschrift für eine situation, die einem sagt, dort musst du dein fernlicht verwenden !.... ja, man kann es als warnsignal verwenden aber es ist ja quasi keine pflicht? kann ja genauso gut hupen oder mich anders bemerkbar machen ?!. naja egal ich werds ggf. mal beim tüv oder bei ner verkehrskontrolle bei nem polizisten ansprechen.
///M POWER
Sorry, meinte Dein Fernlicht!
Das Fernlicht gehört aber ab einem bestimmten Baujahr zur Pflichtaustattung eines PKWs. Daher muss dieses auch vorhanden sein. Es wäre diesselbe Argumentation wenn ich sagen würde, der Handbremshebel hat mich gestört, daher habe ich das auch mal ausgebaut. Beim Parken nutze ich nur den Gang und außerdem Parke ich nur auf ebene Flächen. Überspitz dargestellt.
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