@M3 Compact
Nix für Ungut, aber glaubst du alles, was man dir erzählt ??
Eine Eintragung an den vorderen Seitenscheiben oder auch Windschutzscheibe ist und bleibt( bis auf weiteres ) illegal.
Hier mal eine paar Auszüge aus offiziellen Schreiben der Dekra und des TÜVs:
Zitat:
Hier das Schreiben vom TÜV:
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Sehr geehrter Herr ..... ,
zu Ihrer Frage bezüglich einer Tönung der vorderen Seitenscheiben ist folgendes zu beachten:
1. Der § 22a Absatz 1 Nr.3 StVZO fordert eine allgemeine Bauartgenehmigung für Scheiben aus Sicherheitsglas und Folien auf Scheiben (Nachweis eines definierten Bruch- und Festigkeitsverhaltens; definierte lichttechnische Eigenschaften, usw.).
2. Der § 35b Absatz 2 StVZO fordert ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen (180 ° Winkel um den Fahrer herum; auch bei Nacht!)
3. Der § 40 Absatz 1 StVZO fordert, daß Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind (à aus der Sichtfeld-Definition heraus die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben), klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein müssen!
Diese Kombination von 3 gesetzlichen Forderungen sind momentan (vom Stand der Technik her) ein schwer zu erfüllendes Kriterium, welches bislang meines Wissens keine Scheibenfolie und keine nachträglich aufgebrachte Bedampfung (Verspiegelung) nachweislich eingehalten hat. Es gibt derzeit nur Scheiben, die mit einer speziellen Bedampfung ausgerüstet sind, (siehe bestimmte Renault-, Mercedes-Benz- und BMW-Fahrzeuge) welche aber die oben genannten Kriterien einhalten und nur leicht getönt sind.
Das heißt: solange die Einhaltung der oben genannten Kriterien nicht nachgewiesen ist à ist ein solcher Anbau mit Tönungsfolie auch nicht zulässig. Grundsätzlich wäre dies natürlich möglich, wenn Sie eine Bauartgenehmigte Scheibenfolie finden, die in der allgemeinen Bauartgenehmigung eine Anbringung an den vorderen Seitenscheiben zulässt (Bedingungen einer definierten Lichtdurchlässigkeit, Verzerrungsfreiheit, etc.). Hierbei wäre die Anbringung jedoch nicht an allen Scheiben zugelassen, so erfüllen bereits getönte Scheiben die oben genannten Bedingungen nicht mehr nach der Anbringung einer Folie. Zudem wäre hier immer eine Abnahme gemäß § 19 StVZO erforderlich, bei der unter anderem photometrische Messungen durchgeführt werden müssen. Dies bedeutet, daß diese Abnahme nur an speziell ausgerüsteten Orten durchgeführt werden kann.
Über das Internet werden in letzter Zeit solche Scheibenfolien angeboten, deren Gutachten sich als gefälscht herausstellten. Diese gefälschten Gutachten inkl. der Scheibenfolie werden gegen eine nicht unerhebliche Gebühr angeboten. Sie sollten sich jedoch auf ein solches Angebot nicht einlassen, denn hierbei ist bereits die Staatsanwaltschaft in mehreren Fällen tätig. Unserem Hause sind derzeit keine Scheibentönungsfolien bekannt, die für die vorderen Seitenscheiben und für die Frontscheibe zugelassen sind. Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
VFZ, München
Produktbereich Fahrzeuge
Zitat:
Homepage der DEKRA:
Folien auf Scheiben
Was muss ich bei der Anbringung von Folien an Seiten- und Heckscheiben beachten?
Bei den Folien auf Scheiben aus Sicherheitsglas handelt es sich nach § 22a StVZO um Einrichtungen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen.
1. Für "glasklare" Folien gilt:
Zulässig an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, jedoch:
nicht an vorderen Seitenscheiben (innerhalb des 180°-Bereiches), es sei denn, der in der Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) ausgewiesene Verwendungsbereich lässt die Aufbringung ggf. unter bestimmten Bedingungen auch an diesen Scheiben ausdrücklich zu
nicht an der Windschutzscheibe
Da auch eine "glasklare" Folie die Lichtdurchlässigkeit einer Scheibe vermindert, sind bestimmte Einschränkungen zu beachten. Zum Beispiel ist der Anbau an getönten vorderen Seitenscheiben nicht möglich. Auch darf je nach Folie ein bestimmtes Maß der Scheibendicke nicht überschritten sein.
Um die Einhaltung aller Bedingungen sicherzustellen, ist speziell für den Anbaufall ? "vordere Seitenscheiben" ? eine Änderungsabnahme gem. §19 (3) StVZO erforderlich. Die Gültigkeit der entsprechenden ABG ist hierfür von einer Anbauabnahme abhängig.
2. Für "getönte" Folien gilt :
Zulässig an Scheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, jedoch nicht zulässig an Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben geöffnet werden müssen.
Anbaulage: an allen Scheiben, außer an Front- und vorderen Seitenscheiben in Kfz, die sich im nach vorn gerichteten 180°-Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden. An Scheiben, die sich innerhalb des 180°-Bereiches befinden, dürfen keine getönten Folien angebaut werden.
Als Gründe dazu sind insbesondere die Anforderungen bezüglich der Lichtdurchlässigkeit (70 % bei vorderen Seiten- bzw. 75 % bei Frontscheiben dürfen nicht unterschritten werden) sowie der verzerrungsfreien Sicht anzuführen.
In allen bisher vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Bauartgenehmigungen getönter Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Kraftfahrzeugen ist aus den o.g. Gründen deshalb immer sinngemäß der nachfolgende Text zu entnehmen:
"Folien (gemeint sind hier ausschließlich getönte Folien) dürfen zum nachträglichen Aufbringen an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, feilgeboten werden."
Weitere Anbaubedingungen sind zu beachten. Hier insbesondere die Forderung des Vorhandenseins eines zweiten Außenspiegels bei Aufbringen getönter Folien an der Heckscheibe.
Zitat:
Schreiben eines geprüften Sachverstandigen
:
Da sehr viele Meinungen zu den Abnahmen nach § 21 und §19.2 der STVZO bestehen, möchte ich ich mit diesem Thema mal ausführlicher beschäftigen !
Es gibt diesen berühmten Satz der sich in den Köpfen festgesetzt hat...es liegt im Ermessen der Prüfers...
Der Prüfer muß nach den besehenden Richtlinien der STVZO die Anbauteile technisch prüfen !
Das heißt:
Es gibt Bestimmungen für sämtliche Anbauteile
* welche Auflagen und Bestimmungen diese entsprechen müßen
* auch sind diese Prüfungen in den T-Gutachten oder ABE's der einzelnen Anbauteile aufgeführt oder zur Erlagen dieser geprüft worden.
Möchte hier mal zum besserem Verstäniss ein Beispiel bringen, das für alle Anbauteile steht
LM Felgen ohne T-Gutachten oder ABE ( Größe und Ausführung spielen keine Rolle )
Folgende Unterlagen müßen zur Abnahme angewendet werden
* Festigkeitsnachweiß
dieser beinhaltet folgende Prüfungen
Biegeprüfung
geprüft bis xxx kg pro Felge
Impactest ( Felgenhornprüfung
Umlaufprüfung
* Reifenfreigabe zur verbauten Felgengröße und Fahrzeug
* Bei Überschreiten der ET von mehr als 2% gegenüber der Serie
Fahrwerksfestigkeitsprüfung
* Bei Abweichen des Radumfangs noch mehr als 8% gegenüber der Serie
Abgasprüfung ( keine ASU )
* Bei Anweichen des Radumfangs von mehr als 2& gegenüber der Serie
Tachoüberpüfung oder Angeichung
Sollten alle diese zur Abnahme zwindend erforderlichen Unterlagen vorhanden sein, erst dann liegt es im Ermessen des Prüfers diese LM Felgen technisch abzunehmen da sämmtliche Bestimmungen eingehalten wurden.
Auch ist dieser gesetzlich angehalten, alle gemachten Einträge zu dokumentieren und auf Verlangen allen gesetzlichen Stellen ( KBA, Polizei oder TÜV/Dekra ) offen zu legen.
Hier gibt es dann auch die Unterschiede zu legalen oder ilegalen Abnahmen !
Sollten diese oben aufgeführten Unterlagen nicht zur Abnahme herangezogen wurden, ist keine technische Voraussetzung gegeben und dieser Eintrag ist nicht gesetzlich haltbar. Also ilegal !!!!!
Fazit:
Eintrag ist nicht gleich Eintrag, auch wenn viele das glauben wollen !
Deswegen Vorsicht bei Firmen die behaupten für eine schmale Mark alles eintragen zu wollen/können, ich denke hier an Schwarz -TÜV oder Döner- TÜV.
Leider schützen solche Eintragen nicht und der Halter des Fahrzeugs ist für solche Eintragungen haftbar.
Klar das auch der Prüfer der diese Abnahme unterzeichnet hat auch dafür haftet ( meistens gitt es eine Anzeige und die Geschäftsleitung wird eine Kündigung des Prüfers aussprechen) , aber die BE ist weg und die Punkte sowie Strafe hat der Halter selbst zu tragen.
Letzendlich...Geld weg...Fahrzeug weg.....und die erforderliche Gesamtabnahme des Fahrzuegs nach § 21 der STVZO kostet richtig Geld, da der Brief erloschen ist und wieder neu ausgestellt werden muß. Leider sind auch hier alle gemachten Einträge im Brief wieder neu abzunehmen.
Denkt mal drüber nach...ob sich hier und da nicht einpaar mehr EURO's zu investieren lohnen würden und eine legale Abnahme vornehmen zu lassen.
Gruß Stefan
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