@Siggi: Da hast Du wirklich Glück gehabt. :)
Bei uns hier in Oberhavel warten die nur darauf. :/
Vor zwei Jahren bekam ich eine 15€ Strafe weil ich im Kreisverkehr
"gedriftet" bin... dummerweise ist der Kreisverkehr von der Mitte
nach aussen hin schräg abfallend und hat bis zur Hälfte Pflasterteine
und dann halt normalen Belag. Von den Pflastersteinen zum Belag sind
ca. 1-2cm Höhenunterschied. Da meine inneres Hinterrad auf der "Kante"
stand und ich beschleunigte kam das Heck quer, an der Stelle noch aus
Versehen.
Aber um nicht komplett quer im Kreisverkehr stecken zu bleiben habe ich
gegengelenkt und mit dem Gasfuß gespielt. Das Auto konnte ich wieder
abfangen, aber ich muss dazu sagen das aus dem "Abfangmanöver" eine
ganze Runde im Kreisverkehr wurde weil ich beim ersten mal an meiner
Ausfahrt vorbeigeschliddert bin... naja. Genau aus der Richting meiner
Ausfahrt kam dann die Rennleitung... ich den Rückspiegel geschaut und
gesehen das die auch eine komplette Runde rumfahren... da wusste ich
was los war. :/
Es hieß nur:
"Schönen guten Abend, allgemeine Verkehrskontrolle. Führerschein
und Fahrzeugpapiere bitte."
Er dann kontrolliert...
"Hat's wenigstens Spaß gemacht? Ich möchte nicht lange mit Ihnen diskutieren
und verwarne sie hiermit mit 15€ für den Verstoß gegen §1 Absatz 2. (
INFO).
Alles weitere sparen wir uns."
Ja, den Paragraphen kennt man hier sehr gut und ist auch leicht zu
merken. Der wird sonst nur den McDonalds-Tanke-ATU-Rennfahreren
bei uns hier zum Verhängnis weil alle 3 "Institutionen" genau aneinander
liegen.
Zitat:
Wegen quer fahren würde ich sehr gern mal wissen was die Rennleitung sagt wenn sie einen auf dem Parkplatz etc erwischt?!
(Zitat von: BMW_Cabrio_Stefan)
Kommt drauf wann ob es Privatgelände ist oder der Parkplatz öffentlich
ist und der StVo. unterliegt. Bei zweiterem wird Dir wieder §1 Absatz 2
zum Verhängnis.
Bei ersterem passiert erstmal nix, das kann ich Dir genau sagen. ;)
Die Polizei kann Dich selber erstmal nicht belangen was den §1 angeht.
Aber sollte der Parkplatz an einem Wohngebiet oder so sein, geht das
ganze in Richtung "unnötiges umherfahren" und "Ruhestörung".
Der Platzinhaber wird von der Rennleitung informiert und sofern er
keine Erlaubnis gegeben hat, unterliegt es ihm Anzeige zu erstatten
wegen unbefugtem Befahren und hat zudem Recht ein Platzverbot
auszusprechen.
Bearbeitet von: Nicore am 12.02.2010 um 10:52:00