Fahren ohne Fahrerlaubnis...
Mitglied seit: 29.11.2008
paderborn
Deutschland
76 Beiträge
ein fahrverbot is besser als 2 jahre führerscheinsperre.
unser fahrschullehrer hat damals gesagt. wer probleme mit der polizei bekommt weil er ohne führerschein fährt der soll fix bescheid sagen damit man den weg zum schein beschleunigen kann. also wird wohl was dran sein. wenn du danach 3 monate fahrverbot bekommst finde ich das besser als 2 jahre garkeinen führerschein.
außerdem hast du den führerschein dann ja schon. da können sie einem ja schlecht den erwerb dieser sperren. und wenn du sagst der tatzeitpunkt zählt. zu diesem zeitpunkt hatte sie ja keinen führerschein, dann dürfte man ihn ihr ja theoretisch auch kein fahrverbot erteilen.
Mitglied: seit 2005
Deutschland
Hallo Matthes3302,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "Fahren ohne Fahrerlaubnis..."!
Gruß
Mitglied seit: 29.11.2008
paderborn
Deutschland
76 Beiträge
ein fahrverbot is besser als 2 jahre führerscheinsperre.
unser fahrschullehrer hat damals gesagt. wer probleme mit der polizei bekommt weil er ohne führerschein fährt der soll fix bescheid sagen damit man den weg zum schein beschleunigen kann. also wird wohl was dran sein. wenn du danach 3 monate fahrverbot bekommst finde ich das besser als 2 jahre garkeinen führerschein.
außerdem hast du den führerschein dann ja schon. da können sie einem ja schlecht den erwerb dieser sperren. und wenn du sagst der tatzeitpunkt zählt. zu diesem zeitpunkt hatte sie ja keinen führerschein, dann dürfte man ihn ihr ja theoretisch auch kein fahrverbot erteilen.
Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 26.12.2007
Aschaffenburg
Deutschland
252 Beiträge
also meine freundin ist noch etwas entfernt von der praktischen prüfung daher fällt das schonmal weg leider
ich hoffe meine aussage wird etwas dazu beitragen etwas milderes bekommen könnte ich mehr net leisten meinen lappen ab zu geben höchstens 1 monat(kann ich ja dann im urlaub abgeben) hioffentlich keine geldstrafe oder so..
StVG § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
(Quelle: StVG)
"Regelstrafen" bei Ersttätern: (abhängig vom jeweiligen Bundesland)
Zur Zeit in Ausbildung bei einer Fahrschule: 5 - 10 Tagessätze
Kurzfahrt 10 - 20 Tagessätze
mehrfaches Fahren ohne Fahrerlaubnis: 30 Tagessätze, sowie eine Sperre von 6 Monaten
nach Entzug der Fahrerlaubnis: 20 - 60 Tagessätze sowie eine Sperre von 6 Monaten
innerhalb der Sperrfrist zB. Nach Drogen- oder Trunkenheitsfahrt: Freiheitsstrafe von 6 Monaten, sowie eine Sperre von 9 Monaten
Wird ein Urteil nach dem Jugendstrafrecht gefällt, so werden i.d.R. Sozialstunden statt Tagessätze angeordnet.
Deine Freundin kann sich ebenfalls auf eine Sperre des Führerscheinerwerbs einstellen. Sie wird eine Sperre von min. 2 Jahren erwarten müssen und kann damit ihren Führerschein erstmal auf Eis legen, da sie weder zu Theorie noch Praxis zugelassen werden wird.
Ein Nickerchen hinterm Lenkrad schützt vorm Älterwerden.
Zitat:
Was ist verwerflich , wenn ein "Penner" die Polizei ruft, weil jemand keine Ahnung vom Autofahren hat und gegen die Laterne fährt?
(Zitat von: E36-Freak)
weil das nix anderes ist als petzen. man kann ja versuchen dass man sich zuerst mal ohne polizei über den schaden einigt. man kann ja als geschädigter so nett sein und den verursacher eine unnötige strafe ersparen wenn er sich einsichtig und korrekt verhält....
hört doch mal mit dem kindergarten auf, jeden wegen jeden scheiss anzeigen zu wollen, denn auf der anderen seite regt ihr euch über die tausenden unnötigen gesetze auf die genau aus diesem grund entstehen!
Zitat:
Ob ein Verkehrsraum öffentlich oder nicht öffentlich ist oder nicht hängt von verschiedenen Faktoren ab....
Wenn jemand also ungehindert auf einen Parkplatz fahren kann und dieser nicht durch eine Schranke oder irgendeinen anderen Absperrmechanismus verschlossen ist, der die Einfahrt unmöglich macht, dann ist das erstmal öffentlich...
dazu gehören als Beispiel auch Parkplätze von Baumärkten und Tankstellen.
Ob es nachher vor Gericht auch so eingestuft wird, steht auf einem ganz anderen Blatt, da spielen die Gesamtumstände eine Rolle.
Also grundsätzlich Aussagen wie "passiert nix" zu treffen, ist wohl mehr als naiv.
(Zitat von: E36-Freak)
also weiß nicht ob das bei euch in D anders ist, aber nur weil kein schranke o. ä. da ist, heisst das noch lange nicht das der platz öffentlich ist! so ist der parkplatz eines baumarktes, geschäftes etc. privatgrundstück wo die polizei mal nix zu sagen hat, ausser der rechtmäßige besitzer erstattet anzeige.
bei uns daheim ist das grundstück auch nicht eingezäunt und vor der einfahrt ist kein tor. ist jetzt unsere einfahrt/grundstück auch öffentlich deiner meinung nach?
marco
Erfahrungsgemäss gibt es hinterher meistens immer Probleme mit dem Schadensanspruch, das ist meine Erfahrung (und da gibts reichlich von). Das geht schon meistens damit los, das die Versicherung bei sowas Mucken macht und der Schädiger keinen Bock hat, die Kohle aus der eigenen Tasche zu löhnen. Dann wird meistens hinterher der Schadenverlauf anders dargestellt pp..
In dem geschilderten Fall ist vielleicht der Platz nicht öffentlich, aber die Laterne schon- nämlich das Eigentum der Stadt, Kommune pp.. Die ist nachts nicht erreichbar...also wie willst Du da ohne Polizei den Schaden regulieren, um Dich nicht der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen?
Wird unterschieden zwischen tatsächlich und rechtlich öffentlich...
Der Einzelfall ist entscheident...sicherlich ist ein Privatgrundstück, also eine unbefestigte Auffahrt zu einem Haus auch ohne Schranke nicht öffentlich...es sei denn es besteht ein Zusammenhang aus dem öffentlichen Verkehrsraum heraus (also wenn Du von der Straße auf das Grundstück abgebogen bist)
Der Platz eines Baumarktes (ohne Schranke) ist tatsächlich öffentlich, auch ausserhalb der Geschäftszeit.
Wie gesagt: Wie der Richter in einem Einzelfall entscheidet, steht auf einem anderen Blatt
So... schalte ich mich auch mal kurz ein
@Marco: Keine Ahnung, aber erstmal dagegen wettern...
Du solltest den Beitrag vom Freak nicht anzweifeln, der ist wie ich bei der uniformierten Behörde und wir wissen schon, wovon wir reden.
Zitat:
so ist der parkplatz eines baumarktes, geschäftes etc. privatgrundstück wo die polizei mal nix zu sagen hat, ausser der rechtmäßige besitzer erstattet anzeige.
Bsp:
Ein OBI-Parkplatz ist natürlich Eigentum vom OBI und damit Privateigetum. OBI bestimmt diesen Parkplatz aber als "für jedermann zugänglich", damit "jedermann" als Kunde auf diesen Parkplatz fahren kann. Damit wird er zum rechtlich-öffentlichen Verkehrsraum.
"Privater Verkehrsraum" besteht nur dann, wenn nicht "jedermann", sondern NUR ein bestimmter Personenkreis z.B. durch Schlüssel für ein Tor oder durch ein Schranke auf das Gelände fahren kann.
Eure Einfahrt ist privater Verkehrraum, weil ihr sie ja nicht für "jeden" zur Verfügung stellt. Die Bestimmung ist quasi nicht-öffenlich.
Wenn aber jm. vom öffentlichen Straßenverkehr mit seinem Auto auf eure Einfahrt fahren kann, um dort z.B. zu wenden, würde es wieder zu einem Polizeifall werden.
Und ich weiß auch schon, wer sofort die Polizei rufen würde, wenn dein Auto auf der Einfahrt steht, jemand von der Straße auf eure Einfahrt fährt und gegen dein Auto rauscht.*Kopfschüttel*
DOC. WATSON
Türlich ist der Parkplatz eines zB Baumarktes öffentlich, sonst dürfte da keine drüber fahren oder sein auto abstellen.
dass der dem baumarkt gehört, ist ja wohl klar. und wenn da was passiert, hat die Polizei sehr wohl was zu sagen.
Ich finde das mit der Polizei rufen vollkommen gerechtfertigt, zum Glück gibt es noch Leute die nicht weggucken!
Wenn ihr zu deppert seid, um Auto zu fahren, euer Pech.
Signatur;)
Ich bin einfach offen und ehrlich. Wenn einer'n Haufen legt, kann ich nicht sagen, mhmm, das ist ja lecker Schokopudding
Hey ja ein heikles Thema vorallem auch für deine freundin, sie kann den führerschein vieleicht garicht mehr zuende machen . Wenn du Rechtschutz hast nimm dir aufjeden fall ein anwalt, denn recht haben und recht bekommen sind zwei verschiedene paar schuhe.
Hinweis:
Zwischen obenstehenden und untenstehenden Themen liegt ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten
Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 26.12.2007
Aschaffenburg
Deutschland
252 Beiträge
fals es noch jemanden intressiert der fall wurde eingestellt nach 2 monaten warte zeit..nochmal glück gehabt
Mitglied seit: 23.03.2006
Irsch/Saar
Deutschland
788 Beiträge
joa und beim nächsten mal vorsichtiger... ist ja noch mal gut geganen ;-)
...don´t care about tomorrow!