Wiederrufsrecht bei onlinekauf
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Hallo leute,
Hab ein Problem mit dem Wiederufsrecht bei einem Onlinehändler und wollte fragen ob es rechtens ist was auf seiner Internetseite steht zu den Abzügen die der Onlinehändler macht, sofern man die Ware öffnet und dann per Wiederruf zurücksenden will.
hier einmal die seite von dem Händler.
Onlinehändlerganz unten stehen "Erstattungstabellen" wenn ich z.b. einen Monitor kaufen würde, dann später innerhalb der Wiederruffrist meinen Wiederruf einreichen würde, dabei die verpackung geöffnet hätte, dann würde mir der Händler nur 50% des kaufpreises zurückerstatten seh ich das richtig und ist es rechtens?
bitte helft mir, ich sag schon mal danke im voraus.
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Hallo BSS,
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Gruß
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nein ist nicht rechtens der händler kann bei gebrauchsspuren entscheiden ob er die rückerstattung um glaube 10% senkt. Dabei ist der Händler in Beweispflicht und da du den karton geöffnet hast ist das unsinnig was der sagt, ausser du hättest ihn genutz und z.b. zerkratzt oder dreckig gemacht
Bearbeitet von: Dalle am 30.11.2009 um 23:00:13
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Mitglied seit: 19.01.2007
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567 Beiträge
Naja gut 10% könnte ich noch verkraften im schlimmsten Fall.
Hab bei dem Onlinehändler leider schon bestellt, und bin nur durch Zufall auf diese Tabelle gestoßen und wurde stutzig.
Hatte halt vor wenn der Monitor kommt ihn erst nen Tag aus zu probieren ob er mir auch wirklich taugt und wenn nicht zurück zu schicken was ja auch mein gutes recht ist.
Nur wenn der am ende doch echt 50% behalten will wäre ich echt angeschmiert und müsste das Geld wahrscheinlich noch einklagen
Hallo,
der Händler will ja auch eine gute Bewertung haben und weiterhin Geschäfte tätigen. Natürlich kannst du die Wahre besichtigen, aber vorsichtig öffnen, im laden kannst du ja auch nicht einfach jede Packung öffnen. dafür gibt es ja die Ausstellungstücke.
Online ist dass aber nicht möglich, richtig! Also kannst du die Wahre betrachten, ohne Abzug von Rückerstattungskosten. Jedoch trägst du bis zu einen Wahrenwert von 40 Euro den Rückversand selber.
Ist die Wahre aber benutzt worden oder weisst Gebrauchsspuren auf ist der Händler berechtigt nach seinen Bedingungen Abzug des kaufpreises vorzu nehmen, die % bestimmt er nach seinen Ermessen.
Also Vorsicht beim Auspacken, wenn Du jetzt schon weisst es war nicht 100% dein Wunsch öffne es lieber erst gar nicht und sende zurück!
MFG
Das was der Händler auf seiner Seite schreibt ist RECHTENS!! Du brauchst ja nicht zu kaufen.Kein Händler ist dazu verpflichtet, Ware zurück zu nehmem, mit Ausnahme die Ware ist beschädigt. Wenn du jetzt schon über einen Widerspruch nachdenkst, dann schick das Paket ungeöffnet zurück.
@ old men: eben falsch!
beim kauf beim normalen händler im laden (vor ort also) ist keiner gesetzlich dazu verpflichtet ware zurückzunehmen, das ist immer kulanz seitens des händlers.
ABER
beim onlinekauf oder per telefon oder per sonst was also nicht vor ort gilt das fernabsatzgesetz, das heißt du hast 2 Wochen Widerrufrechts. dazu ist er verpflichtet, bei ebay sind es sogar 4 wochen!
also einfach ware zurückschicken und eine mail oder brief schreben und ihm aufs fernabsatzgesetz hinweisen. der weiß ganz genau das er muss, aber von 10 leuten denkt einer er muss wirklich bezahlen... gut für den händler, der hat 50% vom kaufpreis bekommen und die ware wieder da...
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Mitglied seit: 19.01.2007
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567 Beiträge
Ich denk ich werd den händler morgen mal per telefon kontaktieren und ihn fragen warum er das auf der HP stehn hat und ob er es damit ernst meint.
Ansonsten werd ich im zweifelsfall das paket ungeöffnet zurück schicken, sicher ist sicher, danke für die antworten ;)
Mitglied seit: 26.09.2007
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118 Beiträge
Zitat:
Das was der Händler auf seiner Seite schreibt ist RECHTENS!! Du brauchst ja nicht zu kaufen.Kein Händler ist dazu verpflichtet, Ware zurück zu nehmem, mit Ausnahme die Ware ist beschädigt. (Zitat von: Old Men)
Das ist falsch!
Jeder Online-Händler ist laut Fernabsatzgesetz dazu verplichted innerhalb von 14 Tagen die Wahre ohne Angabe von Gründen zurückzunehmen. Bei einem Wahrenwert über 40,- EUR ist er sogar dazu verpflichtet die Transportkosten zu bezahlen.
Jediglich bei Gebrauchsspruren kann ein Abzug für die Wertminderung vorgenommen werden. Eine geöfnete Verpackung ist aber keine Wertminderung.
Stimmt soweit - nur mit der Einschränkung, dass es kein Fernabsatzgesetz mehr gibt. Ist jetzt in den 312b ff. BGB zu finden. Übrigens keine wirklich gute Leistung des Gesetzgeber.
Und eine Pflicht zum Wertersatz gibts. Allerdings wage ich zu bezweifeln, ob die auf der HP zu findenden Regelungen zum Wertersatz einer AGB-Kontrolle standhalten würden.
Bearbeitet von: mb100 am 05.12.2009 um 19:22:10
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
bei einem fernabsatzvertrag hat man grundsätzlich 2wochen zeit den kauf rückgängig zu machen...
Google suchbegriffe wären z.B.:
Fernabsatzgesetz, Widerrufsrecht, Rückgaberecht
du könntest auch mal die §§355-359 BGB nachschlagen
folgendes
pdf ist auch ziemlich aufschlussreich
ansonsten hilft
http://www.gidf.de
Erdbeben abschalten, Sofort!
Tsunami, Nein Danke!
Mitglied seit: 26.09.2007
Frankfurt am Main
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118 Beiträge
Zitat:
Übrigens keine wirklich gute Leistung des Gesetzgeber.
(Zitat von: mb100)
In welcher Hinsicht? Was stört dich dran?
Zitat:
Zitat:
Übrigens keine wirklich gute Leistung des Gesetzgeber.
(Zitat von: mb100)
In welcher Hinsicht? Was stört dich dran?
(Zitat von: Tubs)
Rein die Art, wie die Vorschriften gestaltet sind. Es wurde scheinbar versucht, möglichst viel Inhalt in möglichst wenig Vorschriften zu packen, es wurden viele Ausnahmen mit in die Vorschriften gepackt - und herausgekommen ist ein absolut unübersichtliches Chaos. Zum Prüfen ist ein Widerruf beim Fernabsatzvertrag, ein Graus. Vor allem wenn nicht (ausreichend) oder zu spät über die Widerrufsrechte belehrt wurde.
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
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Mitglied seit: 19.01.2007
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567 Beiträge
Hab die Bestellung jetzt auch storniert.
Noch mal danke für die vielen aufschlussreichen antworten.