Einmal falsch geparkt und zweimal bezahlen?
@copy
Wir sind hier doch nicht im Kiga ;)
Nein fühle mich nicht angepisst oder änhl. und nein ich will mich hier auch mit niemandem "dissen". Wie gesagt ist doch alles geklärt!
Siehst du, bei mir alles cool, bei dir alles cool. Also die Sache ist für mich gegessen. ;)
Wünsche dir noch ein schönes Wochenende!
So bitte weiter im Thema...
Mitglied: seit 2005
Deutschland
Hallo Richi,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "Einmal falsch geparkt und zweimal bezahlen?"!
Gruß
Zitat:
@copy
Wir sind hier doch nicht im Kiga ;)
Nein fühle mich nicht angepisst oder änhl. und nein ich will mich hier auch mit niemandem "dissen". Wie gesagt ist doch alles geklärt!
Siehst du, bei mir alles cool, bei dir alles cool. Also die Sache ist für mich gegessen. ;)
Wünsche dir noch ein schönes Wochenende!
So bitte weiter im Thema...
(Zitat von: Richi)
;-)!!!!
btT
Warum wird bei solchen hier gestellten Fragen eigenlich immer nur rumgemosert. Bisher hat noch KEINER!! eine 100% zur Lösung beitragende Antwort gegeben. Alles nur Vermutungen und diese enden immer wieder in Streitgesprächen. Laßt doch diese dummen Anfeindungen endlich mal ruhen. Man könnte eine einfache Lösung finden, indem man zur Dienststelle der Polizei fährt und beide Tickets vorzeigt. Dann die Frage, welches bezahlt werden muß. Die Antwort würde mich auch interessieren. Vieleicht eins, möglich aber auch zwei.
Mann merkt doch immer wieder, das das Durchschnittsalter bei solchen Threads sehr niedrig ist
Die Antwort hatte ich bereits gegeben und ich habs nicht ergoogelt :-)
wenn ein Tickelt (für diesen Tag) ausgestellt wird, dann kann nicht noch ein zweites wegen dem gleichen Verstoss hinten rangehängt werden
Zitat:
Mann merkt doch immer wieder, das das Durchschnittsalter bei solchen Threads sehr niedrig ist
Die Antwort hatte ich bereits gegeben und ich habs nicht ergoogelt :-)
wenn ein Tickelt (für diesen Tag) ausgestellt wird, dann kann nicht noch ein zweites wegen dem gleichen Verstoss hinten rangehängt werden
(Zitat von: E36-Freak)
...so isses!!!!!!
Etwas vorweg - solche Fragen in einem Forum niemals persönlich stellen - lieber:
"Peter hat sein Auto dort geparkt ... etc. Was sollte er jetzt tun"
Damit geht man der Problematik der ersuchten Rechtsberatung ohne Bezahlung aus dem Weg! Für solche Fälle gibt es nuneinmal Rechtsanwälte.
Da ich aber noch keiner bin und ich zufällig gerade für eine solche Klausur lerne, gebe ich Peter mal eine kleine Erklärung. Das sollte natürlich nicht als Rechtsberatung gesehen werden, da nur abstrakte Sachverhalte behandelt werden.
Natürlich ist es (im Ergebnis!!) nicht rechtmäßig für ein und denselben Vorgang zwei Mal ein Knöllchen auszustellen.
Man muss allerdings unterscheiden - das Prinzip der ausgeschlossenen doppelten Bestrafung gibt es ausschließlich im Strafrecht. Du bewegst dich hier im öffentlichen Rechtskreis, deren Ausführung an die Verhältnismäßigkeit gebunden ist.
Man muss beachten, dass sowohl Ordnungsamt, als auch Polizei Executive sind, die berechtigt sind, Verwaltungsakte (wie es die Knöllchen sind) auszustellen. Dabei muss man feststellen, dass dass die Polizei nicht weiß, oder wissen kann, ob das Knöllchen vom O-Amt schon für diesen Parkvorgang galt. Es gibt viele, die machen sich ein Knöllchen mit Absicht an das Auto, welches im Parkverbot steht, um neue Knöllchen abzuhalten. Das kann ja so auch nicht toleriert werden. Aus diesem Grund ist das --Vorgehen-- der Polizei völlig richtig.
Allerdings beruht der Verwaltungsakt der Polizei (2. Knöllchen) auf falschen Tatsachen, da fälschlicherweise angenommen wurde, dass der Wagen dort neu stand. Da dem nicht so ist, führt es dazu, dass der VA rechtswidrig wird und die Behörde, hier das Land X den Akt zurücknehmen muss, § 48 VwVfG zum Nachlesen.
Dies kann mittels Anfechtungsklage erreicht werden, oder per einfachen Brief an die Polizeidienstelle, mit dem Hinweis, sich zur Klärung an das Ordnungsamt zu wenden, und dann die Beweislage zu vergleichen (die Behörde ist in der Beweispflicht)und dann festzustellen, dass Peters Auto an genau dem Ort gestanden hat.
Normalerweise ist es so, dass Politessen mit einem Stück Kreide die Reifenstellung markieren, um später zu sehen, ob das Fzg bewegt worden ist. Könnte bei Peter ja auch so sein und dazu beitragen, das 2. Knöllchen aus der Welt zu schaffen.
Ich persönlich würde beide Bescheide abwarten und ein Schreiben an die Pol-Stelle schicken mit dem 1. Knöllchen als Kopie, und dort zu verlangen, die Fotos zu vergleichen, sofern von der Polzei gefertigt und feszustellen, dass das Fahrzeug nicht bewegt worden ist und damit das 2. Knöllchen rechtswidrig ist. Es sollte dann von allein zurückgenommen werden. Peter sollte allerdings das 1. Knöllchen zahlen, ehe es in ein Bußgeldverfahren geht.
Im Zweifelsfalle gilt aber auch hier - in dubio pro reo. Also zu Peters Gunsten.
Bearbeitet von: Runnerz am 30.10.2009 um 21:42:20
Ich habe selber mal 2 Tickets bekommen. Das erste war wohl von einer Lauf-Politesse und das zweite von den Grünen die da in der Nacht kontrolliert haben.
Zeitabstand ca. Abends bis morgens...also vielleicht gilt bei denen wirklich "Pro Tag". Als Betroffener natürlich scheisse, aber logischerweise könntest du ja dann auch dein Auto 1 woche lang im Halteverbot stehen lassen und bekommst nur eine Knolle - leuchtet mir auch nicht ein.
Also von einem auf den anderen Tag würde ich irgendwo verstehen.
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Danke erstmal für die Antworten.
Werde das vom O.amt bezahlen und wenn die Post von den grünen da ist werd ich Einsprucheinlegen und auf Art. 103 Abs. 3 GG pledieren.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
mal sehen was passiert
Bearbeitet von: Rafnick am 31.10.2009 um 08:12:41
Die Ehe: Ein Ring sie zu knechten, sie alle zu finden, ins dunkel zu treiben und auf ewig zu binden!
viel Spaß! nichts verstanden - 6 - setzen.
Da kommt: Widerspruch abgelehnt. Erneute Zahlungsaufforderung, unter Umständen und Verfristung sogar gleich ein Bußgeldbescheid. So einfach.
Übrigens: wenns schon mit dem Lesen nicht klappt, dann vielleicht besser mit dem Schreiben: plÄdieren..
Sonst lassen sie als Rundschreiben mal die Pause auf der Dienststelle aufmuntern.
Bearbeitet von: Runnerz am 31.10.2009 um 09:08:41
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Zitat:
viel Spaß! nichts verstanden - 6 - setzen.
Da kommt: Widerspruch abgelehnt. Erneute Zahlungsaufforderung, unter Umständen und Verfristung sogar gleich ein Bußgeldbescheid. So einfach.
Übrigens: wenns schon mit dem Lesen nicht klappt, dann vielleicht besser mit dem Schreiben: plÄdieren..
Sonst lassen sie als Rundschreiben mal die Pause auf der Dienststelle aufmuntern.
Bearbeitet von: Runnerz am 31.10.2009 um 09:08:41
(Zitat von: Runnerz)
sehr symphatisch dein posting!!!! aber mach dir nichts draus...mein anwalt sagt auch immer, dass die angehenden juristen anfangs immer denken sie seien die helden der nation........
Diese Antwort wurde
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Zitat:
Zitat:
viel Spaß! nichts verstanden - 6 - setzen.
Da kommt: Widerspruch abgelehnt. Erneute Zahlungsaufforderung, unter Umständen und Verfristung sogar gleich ein Bußgeldbescheid. So einfach.
Übrigens: wenns schon mit dem Lesen nicht klappt, dann vielleicht besser mit dem Schreiben: plÄdieren..
Sonst lassen sie als Rundschreiben mal die Pause auf der Dienststelle aufmuntern.
(Zitat von: Runnerz)
sehr symphatisch dein posting!!!! aber mach dir nichts draus...mein anwalt sagt auch immer, dass die angehenden juristen anfangs immer denken sie seien die helden der nation........
(Zitat von: copy)
Stimmt. Das kommt aber bei der Ausbildung automatisch...
Das mit Art. 103 III funktioniert schon nicht, weil Rafnick keine Straftat begangen hat und die Tat wird somit nicht durch eine Vorschrift aus dem Strafrecht bestraft.
@Runnerz: aus eigener Erfahrung kann ich nur sagen: halt Dich allgemein mit den juristischen Ausführungen eher zurück. Zum einen gibts hier verdammt viele Unbelehrbare, denen Du weder mit irgendwelchen BGH-Urteilen noch Urteilen aus Hamm noch irgendwelchen abenteuerlichen Literaturansichten kommen brauchst. Sie haben irgendwo mal irgendwas aufgeschnappt - und daran halten sie fest.
Und zum zweiten gibts auch viele, die einfach nicht bei dem, was wir schreiben, durchblicken.
Ich seh, Du bist 22. Hast wahrscheinlich gerade die kleinen Scheine, oder? Hast also die juristische Sprache grad gelernt. Und mit der treiben wir nun mal unsere Umwelt in den Wahnsinn. Ich oft auch mit dd1.
Was Du jetzt vor allem noch lernen darfst, ist wieder die "deutsche Sprache". Also das, was Du gelernt hast, ins Deutsche zu übersetzen - und vor allem so auszudrücken, dass auch "Normal-Sterbliche" durchblicken. Das lernst Du dummerweise an keiner Uni in diesem Land, sondern wohl frühestens im Referendariat!
Nichtsdestotrotz wünsch ich Dir weiterhin viel Erfolg und ganz viel Kraft! Letzteres wirst Du brauchen...
Bearbeitet von: mb100 am 31.10.2009 um 11:49:45
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
helden der nation. Auch mal ein nettes lob. Ich mach mir da nichts mehr draus, denn ich arbeite schon eine weile in dem job. Im studium stehe ich kurz vor dem examen, also danke für die waisen worte, dass man mit 22 noch nichts erreicht haben kann. Ich habe ihm lediglich den "rat" gegeben, wie man ihn im alltäglichen leben verstehen darf, und wie es nunmal praktiziert wird, also verschont mich bitte mit irgendwelchen äußerungen. Ich weiß, wovon ich spreche ;)
Bearbeitet von: Runnerz am 31.10.2009 um 12:48:09
Zitat:
helden der nation. Auch mal ein nettes lob. Ich mach mir da nichts mehr draus, denn ich arbeite schon eine weile in dem job. Im studium stehe ich kurz vor dem examen, also danke für die waisen worte, dass man mit 22 noch nichts erreicht haben kann. Ich habe ihm lediglich den "rat" gegeben, wie man ihn im alltäglichen leben verstehen darf, und wie es nunmal praktiziert wird, also verschont mich bitte mit irgendwelchen äußerungen. Ich weiß, wovon ich spreche ;)
Bearbeitet von: Runnerz am 31.10.2009 um 12:48:09
(Zitat von: Runnerz)
nen 22jähriger der noch nichtmal in der branche gearbeitet hat, weiss wovon er redet....haha is klar! :-) naja ist wohl sowieso OT..... nen rat geben ist zwar immer gut, aber auf die verpackung kommt es halt an. sätze wie "Übrigens: wenns schon mit dem Lesen nicht klappt, dann vielleicht besser mit dem Schreiben: plÄdieren.." sind halt sehr überheblich.....und das von jemandem der noch nichtmal fertig ist! kinder kinder.....
und nun btT.........
"
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44 Beiträge
Zitat:
viel Spaß! nichts verstanden - 6 - setzen.
Da kommt: Widerspruch abgelehnt. Erneute Zahlungsaufforderung, unter Umständen und Verfristung sogar gleich ein Bußgeldbescheid. So einfach.
Übrigens: wenns schon mit dem Lesen nicht klappt, dann vielleicht besser mit dem Schreiben: plÄdieren..
Sonst lassen sie als Rundschreiben mal die Pause auf der Dienststelle aufmuntern.
Bearbeitet von: Runnerz am 31.10.2009 um 09:08:41
(Zitat von: Runnerz)
So früh am morgen und schon soll ick auf alle "ä" achten..........wie auch immer.
Aber wenn de als jurist sone leuchte bist dann solltest du auch wissen das das mit dem "Doppel-Be-Straf-Verbot" für ALLE Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten gilt.
Die Ehe: Ein Ring sie zu knechten, sie alle zu finden, ins dunkel zu treiben und auf ewig zu binden!
Mitglied seit: 05.04.2005
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Hallo,
also ich würde mal schauen, ob hier nicht eine Erhöhung der vorherigen Strafe vorliegt. Es gibt da einige Vergehen, welche nach mehreren Stunden mit einer höheren Strafe belegt werden und eventuell haben dies die Polizisten einfach gemacht. Ich verstehe auch nicht die Aussage von Runnerz:
Zitat:
Dabei muss man feststellen, dass dass die Polizei nicht weiß, oder wissen kann, ob das Knöllchen vom O-Amt schon für diesen Parkvorgang galt.
Denen war es doch ohne weiteres möglich auf dem Schein der Politessen einfach nachzulesen von wann dieser ist und normalerweise sind auf diesem Schein auch die Ventilstellungen notiert, genau für diesen Fall, um zu sehen, ob das Auto bewegt wurde.
Bezüglich der Tatbestände wird eigentlich auch immer ein Paragraph oder eine Verstoßnummer angegeben unter welcher man dann findet, was einem vorgeworfen wird. Dort findet man dann auch, ob es eine zeitliche Staffelung gibt.
Das Thema mit dem tagelangen Parken trifft so auch nicht zu, da ein Auto was über eine gewisse Zeit im Parkverbot steht, einfach abgeschleppt wird und dann wirds richtig teuer.
Gruß Mirko
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Mitglied seit: 03.03.2007
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Zitat:
......Denen war es doch ohne weiteres möglich auf dem Schein der Politessen einfach nachzulesen von wann dieser ist......
(Zitat von: mikV8)
Richtig. Hier in Berlin ist genau aufgeführt wann, was und wo.
Die Ehe: Ein Ring sie zu knechten, sie alle zu finden, ins dunkel zu treiben und auf ewig zu binden!
Zitat:
Aber wenn de als jurist sone leuchte bist dann solltest du auch wissen das das mit dem "Doppel-Be-Straf-Verbot" für ALLE Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gilt.
(Zitat von: Rafnick)
Das is zwar richtig - schon wegen des Arguments der Einheit der Rechtsordnung. Aber die besagte Vorschrift kannst Du deswegen nicht direkt anwenden. Und mit ner analogen Anwendung wär ich vorsichtig - jedenfalls gegenüber ner Behörde. Die werden Dir eh erzählen, dass Du bei ihnen mit Grundrechten an der total falschen Adresse bist...
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
schon gut, dass gewisse grundrechte bei behörden die gültigkeit verlieren und sonderregelungen in kraft treten, die einem jegliches recht nehmen...
So kannst Du es auch nicht sagen. Grundrechte sind ja Abwehrrechte der Bürger gegen den Staat.
Aber schon klar: auch die Grundrechte, die keinen Gesetzesvorbehalt haben, sind (wie alle anderen auch...) über kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar.
Aber das meinte ich nicht. Wenn man ne Grundrechtsverletzung geltend machen will, sollte man sich ans Bundesverfassungsgericht wenden. Nur erzählen die in dem Fall was von "Rechtsweg nicht erschöpft", "fehlendem Rechtsschutzbedürfnis" usw.
(ich merk grad: ich bin total raus aus dem öffentlichen Recht - und auch verdammt froh drüber, dass ichs (hoffentlich) nicht mehr brauch.)
Bearbeitet von: mb100 am 31.10.2009 um 17:25:19
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
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Ich hab mal noch folgendes dazu gefunden.......
Keine Mehrfachbestrafung für Dauerfalschparker Geschrieben von Rechtsanwalt Frank Weiß Dienstag, 31. Juli 2007 Ein Autofahrer stellte seinen Pkw verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz ab, wo er auf seine Frau wartete. Als er sich weigerte, den Platz zu räumen, erteilte eine Politesse eine gebührenpflichtige Verwarnung für die Zeit von 10:13 bis 10:18 Uhr. Als er auch noch nach über einer halben Stunde auf dem Behindertenparkplatz stand, folgte das zweite Knöllchen für den Zeitraum von 10:50 bis 10:56 Uhr. Da der Autofahrer die Verwarnungen nicht akzeptierte, ergingen gegen ihn zwei Bußgeldbescheide über jeweils 70 Euro. Er zog deswegen vor Gericht, wo er schließlich einen Teilerfolg erzielte. Das Oberlandesgericht Jena hob den zweiten Bußgeldbescheid mit der Begründung auf, bei dem Parkverstoß handele es sich nicht um mehrere örtlich identische Parkverstöße, die gesondert zu ahnden sind, sondern um ein so genanntes Dauerdelikt. Der zweite Bußgeldbescheid verstieß damit gegen das Verbot der Doppelbestrafung und konnte daher keinen Bestand haben. Im Ergebnis musste der beharrliche Falschparker nur einen Bußgeldbescheid bezahlen. Beschluss des OLG Jena vom 03.11.2005 1 Ss 226/05 DAR 2006, 162
Die Ehe: Ein Ring sie zu knechten, sie alle zu finden, ins dunkel zu treiben und auf ewig zu binden!