Um die Wertminderung geltend machen zu können, müssen allerdings einige Voraussetzungen gegeben sein. So muss das Unfallauto laut Jürgen Schönleber fachgerecht repariert worden sein. In der Rechtsprechung hat sich nach Angaben von Adac-Jurist Paul Kuhn aus München in der Vergangenheit außerdem eine Obergrenze beim Fahrzeugalter von etwa fünf Jahren und eine maximale Laufleistung von 100 000 Kilometern durchgesetzt.
Allerdings wichen jüngere Urteile von dieser Grenze ab, so Bvsk-Geschäftsführer Elmar Fuchs. Auch Besitzer älterer Fahrzeuge sollten sich daher erkundigen, ob sie eine Wertminderung für ihr Auto geltend machen können.
Der Gutachter errechnet Fuchs zufolge die Höhe der Wertminderung anhand verschiedener Kriterien. Wichtig ist zuallererst die Schwere des Schadens: Wurde das Auto an tragenden Teilen beschädigt, sei die Wertminderung größer als wenn es nur eine Beule im Kotflügel hat.
Lehnt der Gutachter eine Wertminderung allerdings ab, haben Fahrzeughalter das Nachsehen. „Es lässt sich trotzdem nicht ausschließen, dass man bei einem späteren Wiederverkauf durch den Unfall einen Nachteil hat“, sagt Jürgen Schönleber von der DAT. Er rät Geschädigten, in jedem Fall einen eigenen Gutachter zu beauftragen, um das bestmögliche an Schadensersatz herauszuholen.