Hallo User,
für die Möglichkeit zur Wandlung kann immer nur ein erheblicher Mangel am Fahrzeug Grund sein, der bereits bei Vertragsschluss bestand. In der ersten Hälfte deines Rücktrittsrechts trägt aber der Verkäufer die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht schon damals bestand. Er muss weiterhin die Möglichkeit zur Nachbesserung bekommen. Die Folge des
Rücktritts ist dann die Kaufpreisrückzahlung unter Beachtung weiterer Kosten.
Gruß freakman88