Zitat:
und sagt mir mal wo geschrieben steht, dass man sagen muss, dass man kampfsport macht`?
(Zitat von: palmer)
Ich hab jetzt leider auf die Schnelle direkt kein Urteil oder was ähnliches gefunden, das das direkt belegt. Allerdings m.E. vergleichbar: wenn automatisierte Sicherungen installiert werden, müssen Warnhinweise vorhanden sein (Kindhäuser LPK-StGB 2. Auflage 05, § 32 Rn. 30). Denn es gelten ja auch bei der Notwehr, dass die Verteidigungshandlung geeignet sein muss, also das mildeste zur Verfügung stehende Mittel gewählt werden muss, das geeignet ist, den Angriff abzuwehren. Und das Maß des Erforderlichen nicht überschritten werden darf. Denn es gibt ja auch ne Verhältnismäßigkeit zwischen dem Angriff und der Abwehrhandlung.
Nur als Kampfsportler bewegt man sich da ja schon durch die Ausbildung "auf einem anderen Terrain" und erzielt durch eine Abwehrreaktion eine ganz andere Wirkung als ein "Normal-Sterblicher".
Im Endeffekt kommts ohnehin auf den Einzelfall an, ob und in wie weit man dem Angreifer dies mitteilen muss.
Zwei Extrembeispiele: wenn mir einer mit der Pump-Gun gegenüber steht und den Abzug schon fast gedrückt hat, brauch ich ihm sicher nicht noch zu erzählen, was ich in meiner Freizeit mach.
Wenn sich ein Halbstarker mir gegenüber aufbaut und mir erzählt, dass er mich gleich verkloppen werde, dann ist ne Warnung sicher angebracht.
(weiterhin auch Tröndle / Fischer StGB, 51. Auflage 03 § 32 - wenn ich noch was Konkreteres find, meld ich mich...)
Bearbeitet von - mb100 am 27.06.2009 11:37:54