Hallo, ich habe ein kleines Problem.
Meine Schwester will sich für ihren Honda Felgen kaufen und in der ABE steht folgendes.
11B)
Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
und eins drüber in dem Text steht das hier.
11A) Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeuges ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Abschnitt 4 der Anlage VIIIb zur StVZO unter Angabe von FAHRZEUGHERSTELLER, FAHRZEUGTYP und FAHRZEUGIDENTIFIZIERUNGSNUMMER auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.
Als Auflage steht aber nur 11B und nicht 11A.
Muss ich denn nu zu einem TÜVPrüfer oder nicht. Die Reifengröße die rauf soll steht so nicht in den Papieren. Heist das jetzt beim Nächstenmal Zulassungsstelle den Wisch den es zur Felge gibt mitnehmen und die Reifen eiontragen lassen. Oder steht das mit der Abnahme nach §19 nur drin für die anderen wo auch 11a als Auflage haben. Ich blick da nicht durch.