Schimmel in der Wohung - Mietvertrag kündigen?
Zitat:
Gabs vorher schon mal Problem mit Schimmel in der Wohnung? Die Wohnung wurde doch sicherlich Mängelfrei übergeben, oder?! Wieviel % von der Miete sind denn die 60 €?
Nein, keine Probleme. Ja wurde Mängelfrei übergeben.
60 EUR entspricht ca. 15%-20%.
Bearbeitet von: herr_welker am 10.02.2010 um 14:46:28
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Hallo herr_welker,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "Schimmel in der Wohung - Mietvertrag kündigen?"!
Gruß
Hi,
ich hatte auch mal in einer Mietwohnung Schimmel. Angelich schlecht lüften oder falsches lüften bla bla.
Daraufhin habe ich im gezeigt, dass eine Luftbrücke den Schimmel verursacht. Da er mir noch blöd gekommen ist, habe ich ihn mit meiner Frau dort stehen gelassen und diskutieren gelassen. In der Zeit hatte ich ein Schreiben am PC gemacht und im unterschrieben überreicht.
Da hatte ich festgehalten, dass ich nicht der Verursacher des Schimmel bin, dass ich die Miete umgehend kürzen würde gemäß der Mietminderungstabelle und das ich aufgrund von Gesundheitsgefährdung mir eine neue Wohnung suchen würde mit ggf. einem Sonderkündigungsrecht.
Das Schreiben hatte gelesen und die Annahme verweigert. Macht nichts, wurde ihm per PZU damals zugestellt.
Miete wurde auf um das Maximum gekürzt. Er hatte es nicht hinnehmen wollen und schrieb mir böse Briefe. Ein Brief hatte ich ihm zukommen lassen, Klagen sie gegen mich und es wird per Gutachten vom Gericht festgestellt wer verursacher ist. Danach hatte ich ruhe.
Bin kurz drauf mit Sonderkündigung ausgezogen. Hatte ihm 1 Monat zum Monatsschluss gegeben. War er nicht mit einverstanden aber es juckte mich nicht.
Kaution wieder bekommen und alles war OK.
Mein Tip, mach es genauso und tschüss!
www.lindlar.org
Sehe ich genauso, gar nicht rumdiskutieren. Den Standard-Bla-Bla von wegen falsch Lüsften etc. erhält man vom Vermieter sowieso immer anfangs.
Hatte damals auch nicht lange gewartet und umgehend Mietminderung zur nächsten Zahlung angedroht, nachdem der Vermieter erst die Schiene mit dem Eigenverschulden gefahren war.
Daraufhin wurde vom Vermieter ein Handwerker bestellt, der den Schaden fachmännisch behoben hat.
Zitat:
Daraufhin wurde vom Vermieter ein Handwerker bestellt, der den Schaden fachmännisch behoben hat.
Und was war der Schaden?
Wie wurde der Schimmel entfernt? Einfach weggemacht und mit einem Mittel behandelt?
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@Welker:
Die Stockflecken hatte er schon länger fest gestellt? Gut, dann hat er in jedem Fall seine Pflicht zur Anzeige von Schäden vernachlässigt. Der nun entstandene Schaden ist deutlich größer und wohl auch teurer.
Wenn er regelmäßig verspätet zahlt, kann das durchaus ein Grund für eine kündigung sein. Fristlos würd ich nun nicht sagen, aber in jedem fall außerordentliche fristgerechte kündigung. So könntest ihn schon los werden.
@der gute: Wow, ihr hattet Luftbrücken in der Wohnung?! Muss ja ne mächtig große Bude gewesen sein ;-)
Zitat:
Wenn er regelmäßig verspätet zahlt, kann das durchaus ein Grund für eine kündigung sein. Fristlos würd ich nun nicht sagen, aber in jedem fall außerordentliche fristgerechte kündigung. So könntest ihn schon los werden.
Ja der weis schon wann man dann zahlen muss, dass man nicht gekündigt wird...
Zitat:
Die Stockflecken hatte er schon länger fest gestellt? Gut, dann hat er in jedem Fall seine Pflicht zur Anzeige von Schäden vernachlässigt. Der nun entstandene Schaden ist deutlich größer und wohl auch teurer.
Das ist ein guter Einwand. Werde ich mal prüfen.
Ersteller dieses Themas
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bei uns kam vom vermieter nen maler, der hat komplett eine wand abtapeziert und diese mit sonem schimmelzeugs behandelt, neu verputzt und gestrichen, kam irgendwie 300 €.
trotzdem hab ich heute die kündigung geschrieben, die anderen zimmer gammeln ja auch, und das extrem. mein holzbett war von unten schon angeschimmelt. pfui teufel sag ich da nur.
Signatur;)
Ich bin einfach offen und ehrlich. Wenn einer'n Haufen legt, kann ich nicht sagen, mhmm, das ist ja lecker Schokopudding
Schimmel ist kein Grund die vorzeitige Kündigung auszusprechen. Dies geht nur, wenn das weiterführen des Wohnverhältnisses unzumutbar ist. Der klassische Weg ist die Benachrichtigung des Vermieters und bei dessen Untätigkeit die Mietminderung.
Mal was zum Thema lüften:
Lüften ist die ideale Möglichkeit Feuchtigkeit aus der Wohnung zu bekommen oder sie sich zu holen, wenn es falsch gemacht wird. Ob ein Fenster permanent offen steht oder stoßgelüftet wird.
Vor allem in Kellerappartments, bei Altbauwohnungen mit Steinwänden (also keine Ziegel) und bei sehr dichten Wohnungen kann es leicht passieren, dass man sich mit Lüften die Feuchtigkeit erst reinholt.
Das passiert dann, wenn die Wände kälter ais der Taupunkt sind. Heute sind es z.B. bei uns 28° im Schatten bei aktuel 59% Luftfeuchtigkeit. Der Taupunkt liegt derzeit bei 19,3°. Taupunkt bedeutet, dass bei Unterschreiten dieser Temperatur die Luft das Wasser nicht mehr halten kann und es auskondensiert. Trifft also die 28° warme Luft, die von draussen reinkommt auf die kalte Wand, legt sich unweigerlich Feuchtigkeit ab.
Vor allem im Sommer, wenn die Luft von draussen die kühle Luft der Wohnung etwas aufpeppt, passiert dann genau das - gerne stehen dann die Fenster auch mal den Ganzen Tag auf. Im Winter kann dieses Prolem ebenfalls bestehen, wenn Wäsche in der Wohnung getrocknet wird.
Bei modernen Wohnunge oder neu sanierten Wohneinheiten sind diese oftmals aus Energiegründen besonders dicht. Durch die Atemluft, durch Kochen, durch Waschen und durch trocknende Wäsche steigt die Luftfeuchtigkeit an und mit dem Ansteigen steigt der Taupunkt. Das macht erst einmal nicht - dann kommt das Stoßlüften, im Winter druchmischt sich die Luft mit Kaltlut und unterschreitet dabei für einige Zeit (bis sie wieder hochgeheizt ist) den Taupunkt - Feuchtigkeit lagert sich ab und zieht durch Tapeten oder direkt in den Putz. Dabei hilft die Kapilarwirkung, die Wände wirken trocken - anfangs noch. Kleinere Wohnungen sind anfälliger als größere.
Klar trocknen die Wände auch wieder aus, wenn die Umgebung es zuläßt. Überwiegen allerdings Phasen der Wasseraufnahmen, bekommt man nach einiger Zeit (ein bis drei Jahre) so ein kleines Schimmelproblem - vor allem wenn es in einer zu dichten Wohnung so gut wie keine Luftbewegungen gibt. Der sogenannte Mikrozug ist für den Menschen nicht wahrnehmbar, für das Wohnklima aber unerlässlich.
Das Ganze ist nicht wenig Wasser - wer eine Klimananlage in der Wohnung hat, weiß wie oft er den Kondenswasserbehälter leeren darf.
Die Aussage, das für über 90% der Fälle die feuchte Wohnung durch den Mieter verursacht wird (ohne Absicht und trotzt Lüften) stimmt leider. Aus diesem Grund schreiben wir in unsere Mietverträge, dass der Betrieb einer Wäschetrockners mit Umluftprinzip und das freie trocknen von Wäsche in der Wohnung nicht gestattet ist - dafür gibt es die Waschküche. Möchten die Mieter die Wäsche in der Wohnung waschen und trocknen, dann nur mit einem Kondensattrockner.
Haben Sie noch Sex oder fahren Sie schon Benz?
Hinweis:
Zwischen obenstehenden und untenstehenden Themen liegt ein Zeitraum von mehr als 8 Monaten
Mir liegt nun ein Gutachten vor aus dem hervorgeht, dass der Fußboden und die Wände zu schlecht gedämmt sind.
Außerdem gibt es Wärmebrücken.
Jetzt natürlich die Frage. Wie soll ich das ganze renovieren lassen, wenn der Mieter noch drinnen wohnt. Kann ich den Mietvertrag kündigen, weil die ganze Wohnung renoviert werden muss?
Edit:
Wie schaut es mit BGB § 573 Absatz 2 aus? Bis die Kosten drinnen sind, würden 10 Jahre vergehen.
Bearbeitet von: herr_welker am 10.02.2010 um 15:13:31
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Zitat:
...
Jetzt natürlich die Frage. Wie soll ich das ganze renovieren lassen, wenn der Mieter noch drinnen wohnt. Kann ich den Mietvertrag kündigen, weil die ganze Wohnung renoviert werden muss?
...
Bearbeitet von: herr_welker am 10.02.2010 um 15:13:31
(Zitat von: herr_welker)
nein.
Zitat:
...
Edit:
Wie schaut es mit BGB § 573 Absatz 2 aus? Bis die Kosten drinnen sind, würden 10 Jahre vergehen.
Bearbeitet von: herr_welker am 10.02.2010 um 15:13:31
(Zitat von: herr_welker)
Dein Problem.
Wenn du auf BGB § 573 Absatz 2 Satz 2 hinaus willst: Versuch es. Ist m.E. die einzige Möglichkeit deinen Mieter loszuwerden. Satz 1 passt vermutlich nicht?! Satz 3 schon gar nicht es sei denn, du strebst einen Abbruch a. Gibt es bereits ausreichend BGH-Urteile zu einer Verwertungskündigung.
Sollte allerdings nach einer Kündigung nach Satz 2 im nachhinein herauskommen, dass die Wohnung / das Haus im Anschluss nicht von dir oder näheren Familieangehörigen genutzt wird, dann solltest du einen guten Rechtsbeistand haben.
Vielleicht kommt evtl. auch BGB 573a in Betracht? Weiß ja nicht, um was für nen Haus wir reden. Dann brauchste nämlich kein berechtigtes Interesse. Wär gut für dich.
Bearbeitet von: Papa76 am 10.02.2010 um 20:46:16
In Deutschland gilt derjenige als Scheiße, der auf den Mist hinweist. Nicht derjenige, der ihn verantwortet.
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Zitat:
Mir liegt nun ein Gutachten vor aus dem hervorgeht, dass der Fußboden und die Wände zu schlecht gedämmt sind.
Außerdem gibt es Wärmebrücken.
Bearbeitet von: herr_welker am 10.02.2010 um 15:13:31
(Zitat von: herr_welker)
Was mir gerade noch einfällt: Welches Baujahr ist das Gebäude und wie kommt der Gutachter auf mangelhafte Dämmwerte? Ich nehme mal an, das dass Haus nicht ganz neu ist, damit taucht die Frage auf, welche -wenn überhaupt- Wärmeschutzverordnung zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galt?
In Deutschland gilt derjenige als Scheiße, der auf den Mist hinweist. Nicht derjenige, der ihn verantwortet.
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also eigenbedarf sollte kein problem sein. auch wenn es nur abstellräume werden.
dauert aber eben 3 monate bis der mieter raus muss.
Signatur;)
Ich bin einfach offen und ehrlich. Wenn einer'n Haufen legt, kann ich nicht sagen, mhmm, das ist ja lecker Schokopudding
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Zitat:
[quote]
also eigenbedarf sollte kein problem sein. auch wenn es nur abstellräume werden.
dauert aber eben 3 monate bis der mieter raus muss.
(Zitat von: Gr33nAcid)
Eher nicht.
BGB 573 Absatz 2:
Zitat:
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder...
Zitat EndeAußerdem ist die Kündigungsfrist für den Vermieter abhängig von der Mietdauer und kann auch mal 9 Monate betragen.
Bearbeitet von: Papa76 am 10.02.2010 um 21:11:01
In Deutschland gilt derjenige als Scheiße, der auf den Mist hinweist. Nicht derjenige, der ihn verantwortet.
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da muss der mieter da aber schon sehr lange wohnen.
und wenn, wer weißt es einem nach?
vllt will ich mir da nen bürö einrichten?
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Zitat:
da muss der mieter da aber schon sehr lange wohnen.
und wenn, wer weißt es einem nach?
(Zitat von: Gr33nAcid)
Richtig. Bei 5 Jahren Mietzeit 6 Monate Kündigungsfrist. Bei 8 Jahren 9 Monate.
Zitat:
vllt will ich mir da nen bürö einrichten?
(Zitat von: Gr33nAcid)
Erklär das mal dem Richter bei deiner Räumungsklage. Der lacht dich aus.
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so weit muss es erstmal kommen. man kann immer noch sagen das man selbst da einziehen will, und selbst wenn, notfalls wird da eben "offiziel" wer aus der famile untergebracht, nach einem moant gehts dann eben doch nicht mehr ;)
ich habe hier zZ das selbe, die mieter über uns fliegen auch raus wegen eigenbedarf, und die tochter es vermieters zieht ein.
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Zitat:
so weit muss es erstmal kommen. man kann immer noch sagen das man selbst da einziehen will, und selbst wenn, notfalls wird da eben "offiziel" wer aus der famile untergebracht, nach einem moant gehts dann eben doch nicht mehr ;)
ich habe hier zZ das selbe, die mieter über uns fliegen auch raus wegen eigenbedarf, und die tochter es vermieters zieht ein.
(Zitat von: Gr33nAcid)
Bekommt der ehemalige Mieter heraus, dass der Kündigungsgrund nur vorgeschoben war und er klagt, bekommst du massive Probleme.
Mietrechtsurteile fallen i.d.R. in Deutschland seeehr mieterfreundlich aus.
Bearbeitet von: Papa76 am 10.02.2010 um 21:39:26
In Deutschland gilt derjenige als Scheiße, der auf den Mist hinweist. Nicht derjenige, der ihn verantwortet.
Zitat:
Wenn du auf BGB § 573 Absatz 2 Satz 2 hinaus willst:
Vielleicht kommt evtl. auch BGB 573a in Betracht? Weiß ja nicht, um was für nen Haus wir reden. Dann brauchste nämlich kein berechtigtes Interesse. Wär gut für dich.
Bearbeitet von: Papa76 am 10.02.2010 um 20:46:16
(Zitat von: Papa76)
573a kommt leider nicht in Betracht.
Bei 573 Absatz 2 meinte ich Satz 3. Naja. Wobei.. "erhebliche Nachteile" sind wohl was anderes.
Zum Gutachten. Der hat an verschiedenen Stellen die Temperatur gemessen.
Weil neue Türen drinnen sind die 4 mal besser dämmen als die Außenwände, soll es zu Wärmebrücken kommen.
Mindestwärmeschutz im Jahr 1952 gilt für das Gebäude.
Laut Gutachten wurde der Wärmeschutz damals schon um 0,01m²h°/kcal unterschritten.
Aber mal was anderes. Nach der Renovierung kann ich doch die Miete dann entsprechen erhöhen, oder?
Im Zuge der Renovierung würde ich auch noch ein weiteres Zimmer an die Wohnung "anschließen". (Durchbruch in der Wand)
Dann wäre der Mietvertrag aber unwirksam, oder?
Und was passiert wenn man gar nichts macht?
Bearbeitet von: herr_welker am 10.02.2010 um 21:42:19
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wer sagt denn das es nicht gekracht hat in der familie? oder das es eben doch nicht mehr ging. sowas muss ja auch immer noch nachweisen ;) oder das familenmitglied hat doch wieder was anderes gefunden. da gibt es ja zig... nennen wir es mal möglichkieten.
wenn der mieter ZB nur scheiße baut, irgendwie muss man die ja auch rauskriegen.
jaha und miterschutz, super. diesen scheiß durfte ich selber auch mitmachen, der mieter neben uns hat hier eben nur scheiße gebaut, unerlaubt tiere gehalten (kampfunde, schlangen), nachts um 3 laute anlage aufgedreht, das hat gedauert bis der draußen war. schönen dank auch.
sowas ist immer nen sehr zwei schneidiges schwert.
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Zitat:
573a kommt leider nicht in Betracht.
Zum Gutachten. Der hat an verschiedenen Stellen die Temperatur gemessen.
Weil neue Türen drinnen sind die 4 mal besser dämmen als die Außenwände, soll es zu Wärmebrücken kommen.
Mindestwärmeschutz im Jahr 1952 gilt für das Gebäude.
Laut Gutachten wurde der Wärmeschutz damals schon um 0,01m²h°/kcal unterschritten.
(Zitat von: herr_welker)
Das heißt das Haus ist ca. 50 Jahre alt. Und der Gutachter will ermittelt haben, das bereits bei der Errichtung die damals gültigen Vorschriften um die 2. Nachkommastelle unterschritten wurde? Aha
Zitat:
Aber mal was anderes. Nach der Renovierung kann ich doch die Miete dann entsprechen erhöhen, oder?
(Zitat von: herr_welker)
Du meinst ne Sanierung. Natürlich kannst du die Miete erhöhen. Voraussetzung ist, dass du entweder den Gebrauch der Mietsache erhöhst oder die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbesserst oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser bewirkst (BGB 559). Erhöhungserklärung nach BGB 559 b. Solltest du Födermittel bekommen, dann noch BGB 559 a beachten.
Zitat:
Im Zuge der Renovierung würde ich auch noch ein weiteres Zimmer an die Wohnung "anschließen". (Durchbruch in der Wand)
Dann wäre der Mietvertrag aber unwirksam, oder?
(Zitat von: herr_welker)
Nö, der MV wird nicht unwirksam. Ist es denn vom Mieter gewollt, dass er ein weiteres Zimmer erhält?
Zitat:
Und was passiert wenn man gar nichts macht?
(Zitat von: herr_welker)
Der Mieter kann die Miete mindern und sich dabei an diversen Urteilen oder Tabellen orientieren oder bei Gesundheitsgefährdung fristlos kündigen.