Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 26.09.2007
Frankfurt am Main
Deutschland
118 Beiträge
Hallo,
ich habe eine Gasetagenheizung. Die Kosten für die Jährliche Wartung sowie die Kosten für Reparaturen an der Heizungsanlage muss ich als Mieter tragen. In meinem Mietvertrag sind Reparaturen ebenso auf maximal 150,- EUR begrenzt.
Die Gastherme wurde letztes Jahr kurz nach meinem Einzug vom Vermieter erneuert, da sie defekt war. Dieses Jahr bei der Wartung wurde festgestellt, dass Hauptabsperrhan direkt neben dem Gaszähler defekt ist. Beides befindet sich bei mir in der Wohnung. Die Reparaturkosten betrugen ca. 200,- EUR.
Für mein Verständnis gehört der Hauptabsperrhahn noch nicht zur Heizung und die Kosten hat der Vermieter zu tragen. Wer ist denn generell für Reparaturen an Installationen wie Gasleitung, Wasserleitung, Strom und Kabelfernsehen verantwortlich? Mieter oder Vermieter?
Danke.
Grüße
Tubs
Mitglied: seit 2005
Deutschland
Hallo Tubs,
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Gruß
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Die technische Einrichtung zum ordnungsgemässen betreiben bzw nutzen eines Mietobjektes sind eigentum des VERmieters und somit hat er auch für die entstehenden Instandhaltungskosten aufzukommen. Die elektrische und Wasserinstalation im Mietobjekt sind ja auch Sache des Vermieters.
Gruß
Thorsten
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Zitat:
Die technische Einrichtung zum ordnungsgemässen betreiben bzw nutzen eines Mietobjektes sind eigentum des VERmieters und somit hat er auch für die entstehenden Instandhaltungskosten aufzukommen. Die elektrische und Wasserinstalation im Mietobjekt sind ja auch Sache des Vermieters.
Gruß
Thorsten
(Zitat von: Ehm)
Naja nich so ganz. Ne Wartung ist auch nötig, damit die Therme funktioniert und trotzdem kann man die auf´m Mieter umlegen, da es ne regelmäßig anfallende Sache ist.
@ TE: Wenn ich es richtig verstanden habe sind nur Rep. bis 150.- im Mietvertrag, d.h. alles was darüber ist muss der Vermieter tragen. Wenn jetzt also ne Rep. für 200.- ansteht muss die der Vermieter zahlen.
Der Hauptabsperrhahn ist aber definitiv Sache des Vermieters. Da musst Du auf keinen Fall etwas zahlen...
MfG
Markus (Immobilienverwalter seit 5 Jahren)
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Mitglied seit: 26.09.2007
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Deutschland
118 Beiträge
Zitat:
@ TE: Wenn ich es richtig verstanden habe sind nur Rep. bis 150.- im Mietvertrag, d.h. alles was darüber ist muss der Vermieter tragen. Wenn jetzt also ne Rep. für 200.- ansteht muss die der Vermieter zahlen.
(Zitat von: MCEE)
Danke für die Hilfe.
Ich bin auch woanders mitlerweile fündig geworden.
Zitat:
Kleinreparaturklausel:
Instandhaltungsarbeiten sind grundsätzlich Vermieterpflicht (§ 535 BGB) und sind durch die Mietzahlungen abgegolten, soweit es sich um eine vertragsgemäße Abnutzung (§ 538 BGB) und keine Beschädigung handelt.
Gibt es eine sogenannte Kleinreparaturklausel im Mietvertrag, dürfen laut BGH (VIII ZR 91/88 und VIII ZR 38/90) Reparaturkosten nur dann auf den Mieter übertragen werden, wenn es sich um Dinge handelt, die dem "direkten und häufigen Zugriff" ausgesetzt sind, wie Klinken, Schlösser, Tür- und Fenstergriffe, Lichtschalter, Steckdosen, Rollladenbänder, Wasserhähne, Duschköpfe etc.
Bei der Einzelreparatur darf dabei die vertraglich festgelegte Obergrenze nicht überschritten werden (z. Zt. 100 Euro plus Mwst.; AG Braunschweig, Urteil vom 29.3.2005 AZ 116 C 196/05, in: Das Grundeigentum 2005, S. 677), und es ist auch eine jährliche Obergrenze im Mietvertrag vorgeschrieben (z. B. 8 % der Jahresnettomiete). An höheren Kosten braucht sich der Mieter auch nicht anteilig zu beteiligen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.2002 AZ 24 U 183/01). Die Reparaturverpflichtung bleibt beim Vermieter. Es handelt sich lediglich um eine Kostenerstattung des Mieters.