Besitzstörungsklage weil falsch geparkt
Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 28.02.2006
Kufstein
Austria
80 Beiträge
Hi Leute,
ich hoffe, dass ein paar Rechtsexperten unter uns sind, ich habe nämlich folgendes Problem:
Ich war mit dem Auto meiner Freundin unterwegs und wir sind zusammen zu einem Restaurant gefahren. Vor dem Restaurant gibt es ein paar Parkplätze, welche aber zum Wohnhaus gegenüber gehören. Diese Parkplätze sind also nur für Besucher des Wohnhauses gegenüber. Nun, ich habe also auf einen dieser Parkplätze geparkt und wir sind essen gegangen. Heute ist ein Schreiben vom Rechtsanwalt ins Haus geflattert mit einer Forderung von 160,-- € wegen Besitzstörung.
Kann mir jemand von euch sagen, ob ich zahlen muss, oder es anfechten soll. Deckt es mein Verkehrsrechtsschutz ab? Kann meine Freundin überhaupt eine solche Klage bekommen, wenn sie gar nicht am Steuer saß?
Bitte um Hilfe,
Danke,
Bigmuscle
Mitglied: seit 2005
Deutschland
Hallo bigmuscle,
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Gruß
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na da bin ich ja auch mal gespannt, so etwas habe ich auch noch nicht gehört, muß dieser kläger nicht auch beweisen das du das auto da abgestellt hast? das auto kann ja jeder geparkt haben, weisst du so ähnlich wie beim blitzfoto, wo man es ja auch abstreiten kann.
Mitglied seit: 27.11.2001
irgendwo in Bayern
Deutschland
4498 Beiträge
der halter ist immer haftbar bzw. kann haftbar gemacht werden.
darum bekommt auch der halter eine raufgebrummt wenn jemand anderes fährt und das auto abgefahrene reifen hat. aber egal.
ums kurz zu sagen:
reagier garnicht.
dieser passus ist ausschlaggebend:
Zitat:
...aber zum Wohnhaus gegenüber gehören. Diese Parkplätze sind also nur für Besucher des Wohnhauses gegenüber
und wer will dir beweisen das du da keinen besucht hast??
mfg
chris
Es gibt sowas wie Gewohnheitsrecht. Dieses ist aber nicht gerichtlich Einklagbar (zumindestens nicht bei Parkplätzen)
Wenn es nicht ausgeschildert war, das die Parkplätze nicht zur Wohnanlage gehören oder reserviert sind, würde ich garnichts bezahlen
Mitglied seit: 18.12.2006
Stuttgart, die Landeshauptstadt Baden-Württemberg's
Deutschland
385 Beiträge
Zitat:
Zitat:
...aber zum Wohnhaus gegenüber gehören. Diese Parkplätze sind also nur für Besucher des Wohnhauses gegenüber
und wer will dir beweisen das du da keinen besucht hast??
(Zitat von: chris_s)
Und wie soll er beweisen, dass er jemanden besucht hat???
Schreibfehler sind Special Effects aus meiner Tastatur! ^^
die rechtsverdreher fahren öfter mal derartige geschütze auf, um die gegenseite einzuschüchtern bzw. um die beklagten mit druck zu zwingen, die forderung zu erfüllen.
frag doch einfach, ob es dein Rechtsschutz abdeckt. Wenn nicht, kannst du ja vielleicht wenigstens eine Beratung bekommen.
Auch wir haben schon erfahren müssen, wie langwierig so eine "sche.." werden kann, obwohl man vielleicht sogar im Recht ist. Ich kann Dir nur empfehlen, geh zum anwalt und lass dich auf jeden Fall beraten.
Ich würde auch nochmal nachforschen, ob das mit dem privatparkplatz gekennzeichnet war. Außerdem sind die parkplätze ja direkt vor dem restaurant gewesen und das dazugehörige wohnhaus auf der anderen seite.
frag doch mal bei dem restaurant nach.....muss ja bestimmt schon öfters vorgekommen sein...
hahahaha...das is ja mal was neues..
also parkplatz ist immer so eine sache..
..mich würd mal interessieren woher der deine adresse bekommen hat..
die bekommt man nämlich nicht so einfach..
aber wenn jemand auf fremdem privatgrundstück parkt hat der eigentümer das recht dem parkenden einen hinweis am auto zu hinterlassen oder ihn persönlich darauf hinzuweisen das parken auf dem privatgelände untersagt ist..
sollte der parker dies wiederholt ignorieren kann er diesen auf eigene rechnung abschleppen lassen und versuchen die kosten vom parker einzuklagen..
sonst gar nichts..man darf den parker nicht mal am wegkommen behindern durch eine schranke o.ä.
Erdbeben abschalten, Sofort!
Tsunami, Nein Danke!
Sowas wie "Besitzstörung" gibt es juristisch gesehen überhaupt nicht.
Wenn das reine und gekennzeichnete Privatparkplätze wären, hätte der Berechtigte auch nur die Möglichkeit, Unberechtigte (auf eigene Kosten) abschleppen zu lassen.
Aber wenn das nur allgemeine und für jeden offen nutzbare Besucherparkplätze sind, kann sich der Herr Rechtsanwalt seine Zahlungsaufforderung (an sich ja auch schon völliger Unsinn, woraus hat er diese 160.- berechnet?) irgendwo hin stecken.
Mitglied seit: 29.08.2002
Schwanstetten/bei Nürnberg
Deutschland
2356 Beiträge
Besitzstörung gibts durchaus:
§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung (BGB)
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
Und den Halter eines Fahrzeuges zu ermitteln ist auch gar kein Problem, kostet meistens 10 - 15 € bei der Zulassung. Man muss nur ein berechtigtes Interesse nachweisen. Das liegt in dem Fall ja vor.
Es gibt tatsächlich Fälle, in denen derartige Falschparker erfolgreich verklagt wurden. Fakt ist, Du hast mit dem Parken tatsächlich den Besitz soz. gestört. Ist allerdings die Frage, in wie weit Du erkennen hättest können, dass die Parkplätze nicht zur Gaststätte gehören.
Ich vermute mal, dass dieses Wohnhaus öfter Probleme mit Falschparkern hat. Anders kann ich mir eine derartige Reaktion nicht erklären. Und in dem Fall war meiner Vermutung nach, an den Parkplätzen ausgeschildert, dass dies nur für die Wohnanlage die Parkplätze sind.
nein, ich bin kein anwalt, aber interessant, wie viele möchtegern-anwälte hier antworten und anscheinend keine ahnung davon haben.
zunächst kommt der threadstarter aus österreich, da gehen die uhren anders und das bbgb, was für duetschland maßgeblich ist, entlockt den österreichern nur ein müdes lächeln; hier ist deren abgb zuständig.
dann hat wahrscheinlich auch ein entsprechendes schild dort gehangen, was darauf hingewiesen hat, womöglich noch mit dem zusatz, daß bei zuiwderhandlung besitzstörungsklage erhoben wird.
im endeffekt wird wohl der hauseigentümer recht erhalten.
Bearbeitet von - Michael(H) am 23.09.2008 09:47:59
Mitglied seit: 29.08.2002
Schwanstetten/bei Nürnberg
Deutschland
2356 Beiträge
Oh, stimmt, nicht gesehen. Den Österreichern ist unser BGB tatsächlich völlig wurscht.
Zitat:
nein, ich bin kein anwalt, aber interessant, wie viele möchtegern-anwälte hier antworten und anscheinend keine ahnung davon haben.
(Zitat von: Michael(H))
Und genau deswegen und mit nem kurzen Hinweis aufs RDG (der Server steht ja in Deutschland): frag bei Deiner Rechtsschutz an, ob die des abdecken bzw. geh zum Anwalt - er macht des automatisch
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"
Kleiner Tipp, verfass ein Entschuldigungsschreiben, in dem du dich entschuldigs, du hast es übersehen,... und sag, dass es nicht wider vorkommen wird. Schick dieses eingeschrieben an den Anwald und Eigentümer und in der Regel ist die Sache damit vom Tisch und auf den Anwaltskosten bleibt der Kläger sitzen ;-D.
OO==[][]==OO
PDC? DSG? DSC? Automatik? Nein danke, ich fahr selbst.
Ups, war zu voreilig, es stimmt, das "gute alte" BGB sieht sowas tatsächlich vor.
Allerdings bezieht sich das nach meiner Kenntnis eher auf dauerhafte, ständige "Besitzstörungen", deren Beseitigung vom Besitzer zunächst verlangt und dann bei "weiteren Störungen" eingeklagt werden müßte, zudem ist das bei dem Besucherparkplatz schon mit dem Begriff "Besitzer" nicht so einfach.
Voraussetzung im vorliegenden Falle natürlich, das österreichische AGBG unterscheidet sich auch hier nicht grundlegend vom deutschen Recht...
Anwalt fragen hilft sicher weiter, allerdings wird das wohl nicht vom Verkehrsrechtsschutz übernommen.
Zitat:
Kann mir jemand von euch sagen, ob ich zahlen muss, oder es anfechten soll. Deckt es mein Verkehrsrechtsschutz ab? Kann meine Freundin überhaupt eine solche Klage bekommen, wenn sie gar nicht am Steuer saß?
(Zitat von: bigmuscle)
Ja, kann sie. (Rechtslage in D)
Ob das dein Verkehrsrechtschutz abdeckt, hängt von der Police ab. Sehr viele decken nur Vorfälle mit dem eigenen Fahrzeug ab.
Aber:
Damit er aber eine Klage geltend machen kann, muss der Bereich EINDEUTIG als privat gekennzeichnet und vom öffentlichen Bereich abgegrenzt sein. Dies kann durch Schilder oder eine mechnische Absperrung geschehen.
Die vorgeworfene Besitzstörung ist erst einmal eine Anschuldigung, die zu beweisen ist und die Aussichten für den Kläger sind eher schlecht, wenn die Besitzströtung nicht von der Polizei bestätigt wurde.
Das was dir ein Anwalt schickt, ist nicht offiziell - erst wenn etwas vom Gericht kommt, dann ist es offiziell und dann legt man Eispruch ein. Ein Rechtsanwalt darf zwar dir eine Forderung ins Haus schicken, wenn du sie ablehnst ist er in der Verplichtung zu beweisen das diese rechtens ist. Für 160€ zieht nur ein schlechter Anwalt vor Gericht.
@Kingm40
"Kleiner Tipp, verfass ein Entschuldigungsschreiben, in dem du dich entschuldigs, du hast es übersehen,... und sag, dass es nicht wider vorkommen wird. Schick dieses eingeschrieben an den Anwald und Eigentümer und in der Regel ist die Sache damit vom Tisch und auf den Anwaltskosten bleibt der Kläger sitzen ;-D."
BLOS NICHT!
Dies kommt einem Schuldeingeständnis bei und entbindet den gegnerischen Anwalt von jeglicher Beweispflicht.
Ist keine Rechtsberatung - geh zum Anwalt!
Haben Sie noch Sex oder fahren Sie schon Benz?
Mitglied seit: 15.02.2007
Kandern
Deutschland
80 Beiträge
Würd ich auch sagen, bloß keine Entschuldigung.
Einfach ignorieren.
1. Er muss beweisen, dass du da warst (das kann er denke ich mal durch ein Foto)
2. Muss er beweisen dass du niemand in dem Wohnhaus besucht hast, was für ihn schwer werden wird.
3. Wird er wegen 160€ nicht vor Gericht. Ich denke er spekuliert, dass er dich genug einschüchtert, so dass du Zahlst ohne zu widersprechen.
4. Wenn dann ein Brief vom Gericht kommt, kannst immer noch zum Anwalt.
GL
BMW Freak
www.hunter-club.net
Naja man kann´s immer auf die harte und auf die höfliche weise versuchen. Ich wende jetzt hier mal eine Zitation an und kopier einfach mal den § 862 BGB.
Zitat:
§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung (BGB)
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(Zitat von: Marco535)
Wenn ich heute Abend Zeit haben sollte suche ich zu Hause das passende Gegegenstück aus dem österreichischen ABGB raus. Aber soweit ich es im Kopf habe ist das genau gleich geregelt.
Soll heißen eine Besitzstörungsklage ist erst bei widerholter Störung und vorherigem Verlangen, die Störung zu unterlassen möglich. Somit ist die ganze Geschichte mit einer einfachen Entschuldigung erledigt.
Edit: Hab´s vor einem Jahr einmal so gemacht und habe nie mehr was gehört.
Bearbeitet von - Kingm40 am 23.09.2008 14:03:34
OO==[][]==OO
PDC? DSG? DSC? Automatik? Nein danke, ich fahr selbst.
So hier die österreichische Seite des gesetzes:
ABGB § 339 2. Satz: Der gestörte hat das Recht, die Untersagung des Eingriffes und den Ersatz des erweislichen Schadens gerichtlich zu forder.
Leider steht hier wirklichlich nichts von "Wiederholung". Theoretisch kann dich der Besitzer in österreich also wirklich auf Unterlassung klagen. Diese Klage wird vom Geklagten zu 100 % verlohren und somit müsste dieser auch die Kosten tragen.
Die 160 Euro sind übrigens die Aufwandsentschädigung, die der Anwalt dafür verlangt, dass er den Brief geschrieben hat. Der "Kläger" bekommt keinen Cent davon.
OO==[][]==OO
PDC? DSG? DSC? Automatik? Nein danke, ich fahr selbst.
Mitglied seit: 27.11.2001
irgendwo in Bayern
Deutschland
4498 Beiträge
Zitat:
Zitat:
Zitat:
...aber zum Wohnhaus gegenüber gehören. Diese Parkplätze sind also nur für Besucher des Wohnhauses gegenüber
und wer will dir beweisen das du da keinen besucht hast??
(Zitat von: chris_s)
Und wie soll er beweisen, dass er jemanden besucht hat???
(Zitat von: Deniz81)
lies velocidad antwort.
der kläger unterstellt ihm das. also ist er in der beweispflicht...
und wenn er in der gesamten anlage klingel putzen geht. er muss den nachweis erbringen wenn er schon verklagt.
mfg
chris
Ersteller dieses Themas
Mitglied seit: 28.02.2006
Kufstein
Austria
80 Beiträge
Danke Leute für eure zahlreichen Antworten.
Problem hat sich gelöst.
Gruss Bigmuscle
Mitglied seit: 29.08.2002
Schwanstetten/bei Nürnberg
Deutschland
2356 Beiträge
Und wie?