Dem kann ich mich nicht anschließen. Wenn die Ölpumpe bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangebehaftet war, so dass der Motor Schaden nehmen musste ist das ein klarer Gewährleistungsfall und der Händler ist ersatzpflichtig.
Sollt die Ölpumpe allerdings im Zuge der Nutzung verschlissen worden sein und sei es nur einen Tag nach dem Kauf, wäre es kein Gewährleistungsfall.
M.E. hängt alles an der Beweisbarkeit und hier hängt die Beweislast beim Verkäufer. Und dabei spielt es auch keine Rolle, ob er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und das Gefährt vor dem Verkauf eingehend überprüft hat oder nicht. Das ist zum bsp. auch ein Grund warum die meisten Händler keine alten Billigautos mehr verkaufen wollen - das Risiko ist einfach zu hoch.
Wie kommst Du auf den Mumpitz: "Es ist ihm nicht zuzumuten die Karre komplett zu zerlegen um ja alles auszuschließen. Der Beweis das er das Fahrzeug gut kontrolliert hat und das der Fehler nicht mit vertetbarem Aufwand zu ermitteln wäre, reicht aus." ????
Hast Du dazu eine Quelle?