Gemäß §57 StVZO muß ein Fahrzeug in Deutschland mit einem Geschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet sein, der die Geschwindigkeit in km/h anzeigt. Zeigt dieser die Geschwindigkeit in km/h und Meilen/h an, so ist diese Bedingung erfüllt, eine reine Anzeige in Meilen/h ist hingegen generell nicht zulässig, hier kommt in der Tat nur eine Ausnahmegenehmigung in Betracht, wenn es sich um ein Importfahrzeug handelt. Zu beachten ist hier, daß in den USA andere Vorschriften für die Anzeigegenauigkeit gelten und ein solcher Tacho u.U. eine geringere Geschwindigkeit anzeigen kann, als in Wirklichkeit gefahren wird, dies ist in Deutschland nicht zulässig. (Hier sollte man also im eigenen Interesse überlegen, ob man beim Einbau die Anzeigegenauigkeit prüfen und ggf. justieren läßt.
Ein weiteres Kriterium (und hier liegt wahrscheinlich das größere Problem) ist der Wegstreckenzähler. Nach meinem Wissensstand ist dieser zwar nicht vorgeschrieben, wenn er vorhanden ist, muß er die Laufleistung aber in km anzeigen (vergl. hierzu ebenfalls §57 StVZO). Wie dies in der Realität ausgelegt wird, ist mir leider nicht bekannt, ich möchte daher lediglich auf die Gesetzeslage aufmerksam machen.
Prinzipiell läßt sich der Tacho so umcodieren, daß er den Wert in km anzeigt, hier wäre dann aber wieder zu prüfen, ob die Skalierung der Tachoscheiben mit der ECE-Version des Tachos übereinstimmt, so daß er danach noch die richtigen Werte anzeigt (Zu allgemeinen Informationen zum Kombiinstrument so wie zu den Codiermöglichkeiten siehe
hier. Die dortigen Angaben beziehen sich auf den E36, dürften aber in etwa auch auf andere Modelle zu übertragen sein.)
Bearbeitet von - daniel.krueger am 17.08.2008 19:00:08