Zitat:
Wann, wo und wie lange soll die Maßnahme künftig zulässig sein?
Als Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahme nennt der Entwurf die "Kontrolle im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen”. Verkehrskontrollen sind nach § 36 Abs. 5 S. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) jederzeit und an jedem Ort möglich. Aber auch, wenn es nicht um Verkehrskontrollen geht, hätte die Polizei das Recht zur anlasslosen Kontrolle z.B. mit der derzeit geplanten Schleppnetz-Fahndungsregelung, "soweit polizeiliche Lageerkenntnisse dies rechtfertigen”, sowie zur "vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung” (§ 180 Abs. 3 Nr. 1, 2 LVwG-E). Es muss also kein bewaffneter Bankraub mit Geiselnahme erfolgt sein. Es würde vielmehr der kaum überprüfbaren Entscheidung der Polizei unterliegen, wo, wie lange und in welchem Umfang vom Kfz-Kennzeichen-Scanning Gebrauch gemacht wird. Der Entwurf schließt nicht aus, dass die Maßnahme wirklich rund um die Uhr und an sehr vielen Orten im Lande gleichzeitig durchgeführt wird.
Also überall und jederzeit!
Und die Daten können auch länger gespeichert werden, auch wenn es nicht erlaubt ist :(