hab schon wieder ne email bekommen..
is ziemlich viel, aber vielleicht kann sich das trotzdem jemand
mal zu gemüte führen und mir was dazu sagen...´
bin grad etwas ratlos!
zitat
Hallo Herr ...,
ich war heute mit den Scheinwerfern beim Bosch-Dienst und ein freundlicher Herr hat mir Folgendes erklärt:
1. Es handelt sich definitiv um Scheinwerfer für den Linksverkehr:
Dies ist ersichtlich aus a) der Typbezeichnung LL... und aus b) den Genehmigungszeichen, die sich auf dem Scheinwerfer befinden. Hierzu hat er mir einen Auszug aus der ECE-Regelung 8 (Halogen-Scheinwerfer und Lampen) als Kopie mitgegeben. Darin steht: Bestandteil des Genehmigungszeichens ist "bei Scheinwerfern, die für Linksverkehr bestimmt sind, ein waagerechter Pfeil, der, von vorn gesehen, nach rechts zeigt, d.h. nach der Straßenseite, die für die jeweilige Verkehrsrichtung bestimmt ist. Die beiden vorliegenden Scheinwerfer besitzen ausschließlich Pfeile, die nach rechts zeigen.
Für Rechtsverkehr geprüfte Scheinwerfer besitzen demnach im Genehmigungszeichen einen Pfeil nach links. Dies trifft auf die vorliegenden Scheinwerfer leider nicht zu.
Scheinwerfer, die durch Umstellung der optischen Einrichtung für beide Verkehrsrichtungen verwendet werden können, besitzen im Genehmigungszeichen einem "waagerechten Pfeil mit zwei Spitzen, von denen eine nach rechts und eine nach links zeigt". Auch das trifft auf die vorliegenden Scheinwerfer leider nicht zu.
2. Die vorliegenden Scheinwerfer sind nicht zulässig gemäß STVZO:
Gemäß STVZO müssen Scheinwerfer bestimmten Bedingungen genügen, die auf den Einsatz im Rechtsverkehr abgestimmt sind. Scheinwerfer, die ausschließlich für Linksverkehr ausgelegt sind genügen diesen Bedingungen nicht. Deshalb besitzen die Scheinwerfer auch keine ABE. Es ist auch nicht möglich, diese Scheinwerfer eintragen zu lassen.
3. Das ECE-Prüfzeichen sagt nichts über die Zulässigkeit im Rahmen der STVZO aus:
Beim ECE-Prüfzeichen handelt es sich um die Bestätigung der Bauartgenehmigung von Teilen und Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen gemäß einheitlicher technischer Vorschriften. D.h. das ECE-Prüfzeichen sagt nur aus, dass das Teil bestimmte Anforderungen erfüllt. Die Anforderungen sind hierbei im Genehmigungsantrag zu definieren. Für die Bauartgenehmigung von Schweinwerfern mit Abblendlicht ist hier besonders anzugeben, "ob der Scheinwerfer für Linksverkehr und Rechtsverkehr oder nur für Linksverkehr oder nur für Rechtsverkehr gebaut ist." Bei den vorliegenden Scheinwerfern bestätigt das ECE-Prüfzeichen die Bauartprüfung der Scheinwerfer für den Einsatz ausschließlich im Linksverkehr. Damit ist der Einbau der Scheinwerfer also z.B. in England eintragungs- und prüfungsfrei zugelassen. In Deutschland ist die Bauart des Scheinwerfers, die das ECE-Prüfzeichen bestätigt, nicht genehmigungsfähig, da ausschließlich für Linsverkehr ausgelegt. Daran ändert auch das ECE-Prüfzeichen nichts; es bestätigt dies viel eher. Z.B. müssen vor Zulassung in Deutschland bei einem Importfahrzeug, das für den englischen Markt produziert wurde, die Original-Scheinwerfer, die ein ECE-Prüfzeichen zur Bauartgenehmigung für Linksverkehr besitzen, ausgetauscht werden gegen solche mit Bauartgenehmigung für Rechtsverkehr.
4. Lichtkegelverstellung zum Einsatz im Bereich der STVO hat nichts mit Zulässigkeit gemäß STVZO zu tun:
Der rechts ansteigende Lichtkegel erklärt sich - wie vermutet - mit der Verstellung des Lichtkegel nach rechts zur Vermeidung der Blendung des Gegenverkehrs. Dies ist bei modernen Scheinwerfern möglich, bei alten Scheinwerfern musste hierzu ein Teil der Streulinse abgeklebt werden.
Diese Maßnahmen sind erforderlich bei Einsatz von Fahrzeugen, die in Ländern für Linksverkehr zugelassenen sind, im Geltungsbereich der STVO. Die Anforderungen der STVZO werden damit aber nicht erfüllt - sonst hätten die Scheinwerfer Im Prüfzeichen Pfeile mit zwei Spitzen (s.o.).
Die Vermeidung der Blendung des Gegenverkehrs bedeutet auch nicht, dass die Leistung eines derart verstellten Scheinwerfers für Linksverkehr mit einem Scheinwerfer für Rechtsverkehr vergleichbar ist. Die gleichen Nachteile hat übrigens ein Scheinwerfer für Rechtsverkehr bei Einsatz im Linksverkehr.
Der freundliche Herr hatte auch eine Vermutung darüber, wieso den Scheinwerfern eine falsche ABE beigefügt war: Die CELIS-Scheinwerfer sind in Fernost ein beliebtes Fälschungsprodukt. Da in Asien (Japan, Indien, Thailand, Hongkong, ...) vorwiegend Linksverkehr herrscht, sind die Scheinwerfer meistens so ausgelegt. Über das Internet tauchen diese Fälschungen vermehrt in Deutschland auf. Mit einer unzutreffenden ABE wird hierbei versucht, die Zulässigkeit und Originalität der Scheinwerfer zu belegen.
Ich hoffe, die Ausführungen haben Sie nicht allzu sehr ermüdet. Das ist wohl eine Wissenschaft für sich. Für mich waren die Ausführungen des freundlichen Herrn sehr aufschlussreich.
Für mich steht nun sicher fest, dass ich die Scheinwerfer nicht behalten werde. Ich denke, Sie können dies verstehen.
Ich bitte Sie, den Zahlungsbetrag von 189,00 EUR auf mein Konto zurück zu überweisen. Meine Bankverbindung lautet:
....
Für eine kurze Mail werde ich dankbar sein. Sobald der Betrag gutgeschrieben wurde, werde ich die Scheinwerfer auf meine Kosten an folgende Adresse zurücksenden:
...
Herr ..., ich hoffe, Sie stimmen mit mir darüber ein, dass dieses Vorgehen für beide Seiten das Beste ist, was aus der Situation gemacht werden kann. Sicherlich hatten wir uns beide das Geschäft anders vorgestellt, aber so wie's nun aussieht, sollten wir das Ganze unter Erfahrung abbuchen und möglichst schnell wieder zur Tagesordnung übergehen. Ich denke, Sie, wie ich, haben Besseres zu tun, als sich mit der Beschaffenheit und Zulässigkeit von Scheinwerfern auseinanderzusetzen.
Viele Grüße
zitat ende
Bearbeitet von - daniel25 am 10.06.2008 18:49:41