Hallo
Die Nebelscheinwerfer müssen nicht eingetragen werden, entweder erfüllen sie die Voraussetzungen und sind dann zulässig oder eben nicht und dann sind sie verboten.
2.6 Nebelscheinwerfer
(Fundstelle: 93/92/EWG; StVZO § 52)
Vorhandensein: zulässig
Anzahl: einer, nach EG-Rili auch zwei
in der Breite:
nach EG-Rili: bei paarweiser Anbringung symmetrisch zur Fz-
Längsmitte
nach StVZO: höchstens 250 mm von der Fz-Längsmitte
entfernt; auch am Schutzbügel möglich
in der Höhe: nicht höher als Scheinwerfer für Abblendlicht
elektr. Schaltung: mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht
Einschaltkontrolle: zulässig
Quelle:
http://www.dekra.de/live/mediendatenbank/psfile/datei/32/AKE_Licht4303533ce5ecb.pdf