Felgeneintragung in Fahrzeugschein notwendig?
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Dieser Beitrag wurde vom Moderator Pug am 06.02.2008 um 22:45:38 aus dem Forum "BMW-Talk" in dieses Forum verschoben.Moje,
also will jetzt meine Felgen eintragen lassen und ich war auch schon beim TÜV und hab den gefragt was der alles haben will....
Hab die Styling 24 und will auf denen VA 215 und HA 235 fahren, das ist dann ne Einzelabnahme weil die Rad-ReifenKombi so nit im Gutachten steht...der TÜVer hat sogar gesagt ich brauch nochnichtmal ne Reifenfreigabe ich soll nur auf den Tragfähigkeitsindex achten.
Soweit sogut, was mich allerdings irritiert hat ist das der meinte ich muss dann noch zum Amt und das in meinem Schein umtragen lassen....
Stimmt das??
Ich meine ich hab im Monent auch andere Felgen drauf und die sind auch mit Gutachten und die hab ich nit in meinen Schein eintragen lassen müssen...
Oder hat sich das geändert??
Vorallem was kostet der Schiss dann schon wieder??
...Falsches UnterforumBearbeitet von - Pug am 06.02.2008 22:45:38
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Hallo Rollores,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "Felgeneintragung in Fahrzeugschein notwendig?"!
Gruß
Also ganz ehrlich...ich habe neulich auch was eintragen lassen und der Prüfer meinte ich muss das auf dem Amt dann nachtragen lassen. Vermutlich hängt das gerade bei Rädern und Reifen damit zusammen, dass in den neuen Scheinen diese nicht mehr Eingetragen sind oder alte Eintragungn übernommen werden - genau weiß ich das auch nicht.
Ich lasse es erstmal nicht nachtragen un blech dafür wieder unnötige 40,- Eus.
Die Bestätigung der Abnahme vom TÜV hat du ja und falls wirklich mal ein grüner blöd macht, kannst du es immernoch nachtragen lassen wobei ich dies wirklich als unnötig erachte!
er hat recht...jedoch mit einer ausnahme:
du musst alle änderungen vom amt im schein eintragen lassen...und zwar bei der nächsten möglichkeit, wenn sich das amt wieder mit deinen papieren beschäftigt. sprich, an- oder ummeldung, wohnungswecshel, etc...
es besteht keine pflicht dies sofort zu tun, jedoch innerhalb von spätestens 2 jahren.
Ersteller dieses Themas
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Also muss ich nit direkt nach dem TÜV Besuch zum Amt rennen und das machen lassen....seh ich das richtig??
Also ich hatte bis jetzt auch eben nur das TG von meinen aktuellen Felgen dabei und da stand auch nur drin "bei der nächsten Gelegenheit.." sollte man es im Schein umtragen lassen..
Naja ich gaub ich frag den auch nochmal genau wie das jetzt aussieht... Ist ja schon irgendwie nur Geldmacherrei....Das TG + der Wisch von der Eintragung sollten ja eigentlich genügen.
Weiß einer von euch was das für nen Sinn hat das dann noch in den Schein zu schreiben??
Es ist abhängig favon, ob es eine Einzelabnahme (19(2)) oder eine 19(3) ist. Eine 19(3) für Räder-Reifen wird erst bei nächster Befassung (also Anmelden, ummelden,....) in die Papiere übernommen (teilwseise machen die es sogar gar nicht mehr).
Eine 19(2) jedoch MUSS in die Papiere eingetragen werden. Es ist ein Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis. Die Betriebserlaubnis kann jedoch nur die Zulassungsstelle erteilen.
@ Christian Sch.:
Einzelabnahme ist aber meines Wissens §21 und nicht §19(2).
Zitat:
@ Christian Sch.:
Einzelabnahme ist aber meines Wissens §21 und nicht §19(2).
(Zitat von: daniel.krueger)
Ja. im Grunde genommen hast du Recht. Aber es verstehen viele als 19(2), weil es um den 19(2)-Fall, also das Erlöschen der Betriebserlaubnis geht. Das erlangen einer neuen BE geschieht dann über §21. Natürlich könnte ich immer 19(2)/21 schreiben, aber ich denke mal, so verstehen es die meisten auch ;-)
Eintragen lasen im Schein kostet umme10-15€,wenn es nicht extrem teurer geworden ist im letzten Jahr.
ansonsten hat es der Christian schon richtig erklärt.
Der Tod stellt seine Sense in die Ecke und stieg auf den Mähdrescher, denn es war Krieg
@ Christian Sch.:
Bei einer Eintragung nach §19(2) ist doch zuvor die Betriebserlaubnis nicht erloschen. Der Paragraph 19 behandelt ja gerade die Fälle, in denen dies nicht passiert.
Der Unterschied §19(3) zu §19(2) ist nur der, daß im ersten Fall ein Teilegutachten
vorliegt und im 2. Falle die einzutragende Änderung in der Fahrzeugbetriebserlaubnis enthalten ist.
Mein M-Technik-Fahrwerk wurde übrigens auch nach §19(2) eingetragen und ich brauchte die Eintragung nicht zwingend in die Fahrzeugpapiere übernehmen.
Zitat:
@ Christian Sch.:
Bei einer Eintragung nach §19(2) ist doch zuvor die Betriebserlaubnis nicht erloschen. Der Paragraph 19 behandelt ja gerade die Fälle, in denen dies nicht passiert.
Der Unterschied §19(3) zu §19(2) ist nur der, daß im ersten Fall ein Teilegutachten
vorliegt und im 2. Falle die einzutragende Änderung in der Fahrzeugbetriebserlaubnis enthalten ist.
(Zitat von: daniel.krueger)
Das siehst du falsch. Der 19(2) sagt aus, dass die Betriebserlaubnis erlischt, wenn.... eine Änderung zu einer Gefährdung führen könnte. Der 19(3) sagt nun, sie erlischt nicht in dem 19(2)-Fall, WENN es ein gültiges Prüfzeugnis gibt. Im 19(2) Fall erlischt sie also. Dann (alos wenn sie erloschen ist) kann man eine neue Betriebserlaubnis nach 21 beantragen. Es wird ein Gutachten zur Erteilung einer Betreibserlaubnis erstellt (so müsste deins dann heißen). Die Erlaubnis erteilt jedoch immer nur das Straßenverkehrsamt. Das steht auch unten auf den 19(2)/21 abnahmen drauf.
Ich hoffe, dass war jetzt einigermaßen verständlich geschrieben. Wir haben den Kram wochenlang gelernt. Gerade alles zu 19 und 29.
@ Christian Sch.:
Dann hat der der Prüfer, der letztes Jahr mein Fahrwerk und meine Räder eingetragen hat aber irgendwie Mist erzählt.
Für das Fahrwerk hatte ich die Herstellerbescheinigung von BMW. Laut dieser muß das FW nach §21 eingetragen werden. (Was mir schon irgendwie komisch vorkam, da es dieses ja auch ab Werk gab.) Nachdem der Prüfer dann eine ganze Weile in seinem Büro verschwunden war, kam er wieder und meinte, daß eine Eintragung nach §19(2) möglich sei, was etwas billiger ist und ich außerdem die Änderung nicht zwingend in die Papiere eintragen lassen muß.
Bin jetzt zu faul, in die Garage zu gehen, aber meiner Meinung steht auch auf der Bescheinigung "Eintragung nach §19(2)" drauf und in jedem Falle ganz unten: "Eintragung in die Fahrzeugpapiere ist erforderlich aber zurückgestellt...".
Bist du sicher, dass das nicht 19(3) ist? Die ganze aussage (von wegen billiger) und der text mit "Berichtigung der Papiere ist zurückgestellt" klingt sehr nach 19(3). Wäre eigentlich auch logisch, wenn es eine Herstellerbescheinigung gibt und das Fahrwerk Teil der Fahrzeug-ABE ist.
Also ich vermute, die Bescheinigung ist recht alt gewesen (aus den 90ern). Da gab es noch keinen 19(3), darum wollte die Bescheinigung 21 bzw. 19(2). Sowas gibt es auch oft bei Alufelgen. Ich habe deswegen mal die Technische Leitung angerufen und die haben mir bestätigt, dass für die alten ABE´s (in deinem Fall Teil der Fahrzeug ABE) eine 19(3) ausreicht.
Schau mal morgen in der Garage, was auf dem Zettel steht:
- Nachweis gem. §19 Abs. 4 oder
- Gutachten zur Erteilung einer Betreibserlaubnis gem. §21 bzw. 19(2)
@ Christian Sch.:
Habe die Sache gestern beim zuständigen TÜV geklärt. Da stand tatsächlich 19(2), was aber offenbar ein Schreibfehler war. Auf der neuen Bescheinigung steht 19(3)
Das ist ja wirklich komisch, was da passiert ist. Also wenn es jetzt 19(3) ist, ist die Änderung der Papiere natürlich zurückgestellt. Schön, dass sich das noch geklärt hat.