Hallo @MB100 ,
jetzt wird es wirklich witzig und geht in eine Ecke , in der vom Grundsatz nur noch nach der bisherigen Rechtssprechung , d.h. Vergleichsurteile herangezogen werden können !
1. Das Kreditinstitut , wie auch der freundliche Händler handeln treuhänderisch !
D.h. sie verwalten im Auftrag einer dritten Person - in diesem Falle der Leasinggeber !
Der besagt aber ganz klar , das der fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II nicht in die Hände des Leasingnehmers kommen darf , um jeglichen Betrug zu verhindern ! Ansonsten kann der Treuhänder hierfür Schadenersatzpflichtig gemacht werden !
Wenn dies anders gehandhabt wird , dann ist das sicherlich möglich - aber das macht der Treuhänder auf eigene Verantwortung !
Wenn dies heraukommt , ist der jenige seinen Job los und bekommt eine Klage wegen Betruges an den Hals !
Die Pflichten eines Treuhänders sind Dir ja sicher bekannt !
2. Der "Vertrag per Handschlag" ist heute auch in Deutschland zulässig und in gewissen Gegenden auch Gang und Gebe !
Nur im Streitfall wird es interessant ! Wer soll nun seine juristischen Ansprüche beweisen ?
Das kann keiner ! Es steht Aussage gegen Aussage !
Ende vom Lied : Der der den Brief hat , dem gehört nicht unbedingt das Auto ! Es sei denn er kann beweisen das er eine Zahlung für dieses Fahrzeug geleistet hat und diese ordnungsgemäß vereinbart war !
Aber auch hier wirst Du Massen an verschiedenen Urteilen finden .....
3. Im Landkreis Pinneberg (und auch in Hamburg) sind die Zulassungsstellen verpflichtet , die Rechtmäßigkeit des Besitzes eines Fahrzeuges nach bestem Wissen und Gewissen zu prüfen !
D.h. Beweise , das es Dein Auto ist !
Ich schliesse jedes Jahr drei bis vier Leasingverträge (mit Propeller-Symbol) ab .
Den Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II habe ich dabei noch nie in die Hand bekomemn .
Ferner meldet der freundliche *H* das jeweilige Fahrzeug an .
Hierfür benötigt er meinen Personalausweis , sowie eine schriftliche Genehmigung meinerseits ,dass er ein Fahrzeug auf meinen Namen zulassen darf !
Dort reicht der Leasingvertrag nicht aus !
Nach Aussage meines Händlers , mit dem ich eben noch einmal telefoniert habe , muss zur Anmeldung folgendes beigebracht werden :
-Leasingvertrag
-Personalausweis des späteren Halters
-Eine schriftliche Genehmigung des späteren Halters
-Personalausweis der Person , die das Auto zulässt (wird ebenso registriert)
-Bestätigung des Leasinggebers , das Herr XY auch berechtigt ist , ein Auto zu zulassen !
4. Das ein Schenkungsvertrag formfrei sein kann , bedeutet nur , das hierfür kein vorgeschriebenes Dokument von Nöten ist !
Du kannst es auch auf eine Rolle Klopapier niedersch...
Wichtig sind aber Informationen wie
-Name und Anschrift des Verkäufers
-Name und Anschrift des Käufers
-Gegenstand der geschenkt/verkauft wird
-exakte Beschreibung des Gegenstandes
-Streitwert
-Unterschrift beider Parteien
Was nichtige Vertragsklauseln sind , brauche ich Dir ja auch nicht zu erzählen ...
...und wann ein Vertrag nichtig ist ebensowenig !
Ich wünsche Dir jedenfalls weiterhin viel Spass beim Studium und einen erfolgreichen Start ins Berufsleben !
Bei unserer Gesetzgebung hast Du Dir einen Beruf mit Zukunft ausgeguckt ! ! !