Das Gesetz sagt, daß der Geschwindigkeitsmesser (Tacho) niemals zu wenig und maximal 7% vom Tachoendwert zuviel anzeigen darf. Außerdem gibt es noch die Vorschrift, daß der Wegstreckenzähler (Kilometerzähler) maximal 4% vom realen Wert (hier sowohl nach oben als auch nach unten) abweichen darf.
Diese Werte sagen aber eigentlich erstmal garnichts darüber aus, wie groß die Abweichung gegenüber den momentan montierten Reifen sein darf, da ja ab Werk schon verschiedene Reifengrößen mit unterschiedlichen Abrollumfängen zulässig sind, die bereits einen Teil der zulässigen Abweichung abdecken. Überdies hinaus hat ja der Tacho selbst auch noch einen gewissen Toleranzbereich.
Prinzipiell müßte für jede Reifengröße, die nicht werksseitig freigegeben ist und für die es kein Teilegutachten gibt, daß bestätigt, daß die Größe im zulässigen Toleranzbereich liegt, geprüft werden, ob eine Angleichung nötig ist oder nicht.