überall wo öffentlicher verkehsraum ist,gilt die stvo.
so kann es auch ein privatgelände sein,wenn es für die allgemeinheit,z.b durch duldung des eigentümers oder seiner zustimmung zugänglich ist und es für verkehrstypische abläufe geeignet ist.
gutes beispiel für sowas ist z.b ein parkhaus zur öffnungszeit oder der parkplatz eines supermarktes.