Hi Leute,
Bitte nehmt euch kurz Zeit und lest euch das mal durch:
Ich habe am 27.03.2007 einen Brief von der Stadt Leipzig bekommen das ich am 06.02.2007 in Leipzig geblitzt wurde. (Innerorts 11km zuviel) Kostet 25€
Soweit-Sogut Allerdings stand in den Brief unten das das Verwarngeld nicht bezahlt wurde und eine Anhörung bereits am 17.02.07 bereits angehört wurde.
Somit waren 23,45€ Mahngebühren dabei. (also gesamt Bußgeld von 48,45)
Da ich aber da ich am 17.02.2007 keinen Brief mit dem 25€ Verwarungsgeld bekommen habe, habe ich halt bei der Stadt Leipzig angerufen und denen dort klargemacht das ich die Mahngebühren von 23,45 nicht bezahlen werde und habe denen die 25€ überwiesen.
Am 03.05.2007 habe ich dann wieder eine Nachricht bekommen das die Angelegenheit zur Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde.
Am 28.06.2007 habe ich von der Staatsanwaltschaft einen Brief bekommen das aus der Akte nicht klar ersichtlich wurde ob der Einspruch nur gegen die Gebühren und Auslagen oder gegen den Bußgeldbescheid insgesamt einlegen möchte.
Diesen Brief habe ich natürlich gleich beantwortet und habe denen geschrieben das ich gegen die Mahngebühren einspruch einlege da ich nie einen Bußgeldbescheid ohne Mahngebühren erhalten habe.
Am 10.09.2007 kam ein Brief des Amtsgerichtes das mein Einspruch unbegründet verworfen wurde.
Gründe: "Dieser Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit den Anhörungsbogen vom 17.02.2007 wurde den Betroffenen das Verwarngeld angeboten. (DEN BRIEF HABE ICH NIE ERHALTEN) Gleichzeitig wurde der Betroffene darüber informiert, dass bei Einverständnis mit der Verwarung durch Zahlung des Verwarngeldes innerhalb einer Woche ab Erhalt der schriftlichen Verwarung/Anhörung gem. §56 Abs. 2 OWiG das verfahren beendet wird. Soweit der Betroffene einwendet, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben, vermochte das Gericht diesem Einwand keine Folge zu leisten. Der Versand erfolgte durch einfachen Brief. Das Schriftstück kam nicht als unzustellbar zurück, so dass von einem ordnungsgemäßen Zugang (in der Regel nach 3 Tagen) auszugehen war. Durch die Behörde sind lediglich die Verfügung und der Versand der schriftlichen Verwarung/Anhörung nachzuweisen, nicht aber der Zugang.
Nachdem in der vorgeschriebenen Zahlungsfrist kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, erging sowmit zu Recht ein Bußgeldbescheid, der gem. §§ 105, 107 OWiG i.V. mit §§ 464 Abs. 1, 465 StPO mit Gebühren und Auslagen verbunden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG i.V. mit § 473 Abs. 1 StPO.
Diese Entscheidung ist ->NICHT<- anfechtbar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG).
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Wie die schon geschrieben haben können Die mir nicht nachweisen das ich einen Brief bekommen habe. Ich habe irgendwo im Internet gelesen das täglich 70000 (siebzigtausend) Briefe bei der Deutschen Post verloren gehen.
klickWieso dürfen die davon ausgehen das ein Brief angekommen ist, obwohl man es mir nicht nachweisen kann? Ist man in Deutschland nicht solang unschuldig bis einen die schuld bewiesen wurde?
Weshalb darf ich die entscheidung nicht anfechten?
Grüße Jan