Bräucht nen Rat... Ich wurde angezeigt ;(.
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"Knusperflocken-Monarch"! Das ist Humor nach meinem Geschmack. Ich schmeiß mich weg.
Bearbeitet von - Fischmo am 14.10.2007 14:45:45
Mit freundlichen Grüßen,
Oliver
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Hallo Fischmo,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "Bräucht nen Rat... Ich wurde angezeigt ;(."!
Gruß
Die sind jetzt hundert pro auch in diesem Moment dabei!
Also jetzt mal langsam. Was wird dir denn vorgeworfen? Die Beleidigung oder das falsche Überholen oder beides zusammen?
Also Nötigung kommt schon mal nicht bei raus, bei dem was du geschrieben hast. Nötigung im Straßenverkehr erst dann wenn das Verhalten des Hintermann (in deinem Fall) durch beispielsweise ständige Lichthupe, hupen oder zu dichtes Auffahren den Vordermann, einen normalen durchschnittlichen empfindenden Verkehrsteilnehmer in unüberwindbare Furcht versetzt. Ansonsten wird der Gewaltbegriff, welcher einen physisch vermittelten und auch so empfundenen Zwang zwingend vorraussetzt im Sinne des §240 StGB nicht erfüllt.
Aber grundsätzlich bleibt zu sagen, dass fahrerisches Fehlverhalten von der StVO erfasst wird, ausser in Ausnahmefällen.
Vergiss die sieben Todsünden des §315c StGB. Die setzen eine konkrete Gefahr vorraus und die lag nach deiner Schilderung nicht vor.
Ansonsten bleibt die Belediigung hängen. Absolutes Antragsdelikt und zugleich Privatklagedelikt. Falls du den Verkehrsteilnehmer nciht beleidigt haben solltest dann bleibt dir die Möglichkeit der Gegenanzeige. §164 StGB. Aber da weder du noch der andere Zeugen für die Tat haben steht Aussage gegen Aussage....wo's hinfführt kann sich jeder denken.
Ausserdem müssen dir doch die Beamten einen Tatvorwurf gemacht haben? Und die Belehrung??? Da müssen die dir doch gesagt haben worum es geht...
Bei dem Überholen bleibt nur ne OWi hängen, mehr nicht, sofern keine verschärfenden Umstände dazu gekommen sind.
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but...if it's real, you'll feel it.
der ladung musst du netmal folgen sofern sie nicht richterlich ist.
leuten muss langweilig sein, gibts gar net.
grußle
Understatement ist alles
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Wie gesagt der Vorwurf lautet:
Ich bin bis auf nen Meter hinten aufgefahren, habe anschließend rechts überholt, und dabei den Mittelfinger zum Fenster rausgehalten, so der original Wortlaut des Beamten.
Und wenn das ein gewisses Fahrzeug ist wovon ich ausgeh hatte derjenige ne Beifahrerin im Auto, ist aber nichtig da ich am Freitag mit meiner Freundin wenn dann unterwegs war.
Bearbeitet von - CompactO am 14.10.2007 17:40:51
Wenn ich Mercedes fahren will steig ich in ein Taxi,
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Achso dir fällt ein gewisses Fahrzeug ein. :) ^^ War da vielleicht doch was???
Ladungen zur ZV gibt's nur im Strafverfahren und OWi-Verfahren. Ausserdem bist du hier Beschuldigter, also BV. :) Das müsste wegen der Beleidigung eröffnet worden sein. Richtig die Ladung kann von der Polizei, der StA und vom Richter kommen. Letztes ist eher unwahrscheinlich da noch net mal die öffentliche Klage erhoben wurde. Vom StA halte ich auch für abwägig da die die Ermittlungstätigkeit der Polizei "aufdrückt" (Ermittlungspersonen der StA)
Einer Ladung der Polizei brauchst net folgen, allerdings musst die Personalien angeben ansonsten machst du dich ordnungswidrig. Einer Ladung der StA und vom Richter musst du als Zeuge folgen ansonsten Ordnungsgeld, für den Fall dass es nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft und natürlich die Kosten die durch ein Ausbleiben entstanden sind. (nur so am Rande)
Als Beschuldigter im Strafverfahren, was ja hier im Falle der Beleidigung zutrifft kannst du auch zwangsweise vorgeführt werden, allerdings nur beim Richter und der StA, aber auch bei der Polizei auf richterlichen Beschluss.
Warte auf eine Ladung bezüglich der Beleidigung.
Wegen dem fahrerischen Fehlverhalten ist grds. die Polizei Verwaltungsbehörde solange sie den Vorgang nicht an die Bußgeldstelle abgibt. Dann ist diese zuständige Verwaltungsbehörde. Richter und StA haben damit erstmal wenig zu tun es sei denn du zahlst nicht.
So....also warten und evtl mal nachfragen was ist und ob eine Ladung per Post kommt. Du kannst natürlich auch mündlich geladen werden aber wie alles in Deutschland bedarf es der Formalia. (Beleidigung)
Wegen der VOWi wird man dir evtl. einen Anhörbogen als Betroffenen (nciht verwechslen mit Beschuldigten) schicken. Da kannst du dich drin äußern zum Tatvorwurf. Mir fällt jetzt der §§ net ein welcher das zu dichte Auffahren sanktioniert..aber dafür gibt's ja Gesetzestexte. Schau doch mal im Bußgeldkatalog nach was da auf dich zukommt.
Bearbeitet von - MTnippon am 14.10.2007 19:01:22
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Ne, es war wirklich nix, bis auf ein Auto in dem ein Junges Pärchen saß, die hatten so nen dämlichen Porno Casting Crew Aufkleber hinten drauf... Ich bin doch net so dämlich und überhol irgendwo rechts und zeig dabei noch nen Effenberg? Nene... aus den Schuhen bin ich gottseidank schon ausgewachsen.
Wenn ich Mercedes fahren will steig ich in ein Taxi,
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Man... Eigentlich komm ich ganz gut mit Beamten klar, aber der heute... Was fürn Ar%&"§$(!"...
Ich saß da als wär ichn Schwerverbrecher ;(
Vorallem die Uhrzeit zu der das passiert sein soll, geht ja mal garnicht. Jetzt muß mei Freundin auch noch zur Aussage, die Gegenpartei hat knallhart behauptet ich säße allein im Auto, so klein is mei Maus nu auch wieder net... Man bin ich gespannt was da rauskommt. Der hat sogar irgendwas von wegen Haft gelabert,
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Also wegen Rechts überholen und ner "Nötigung" in Knast ? Sind wir hier in der DDR oder sonstnem Regime, wo man das nach eigenem Ermessen urteilt als Beamter.
Wenn die dir so ankommen, geh mal zum Anwalt, da kannste mit Glück dann sogar Schadensersatz fordern, weil die dich psychisch unter Druck setzen, weil du nun nichtmehr normal arbeiten/studieren kannst und dein Privatleben den Bach runter geht.
Wenn es denn so ist.
Gruß Daniel
Kleinwagen verstopfen meinen Luftfilter.
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Ähemm... nur so nebenbei erwähnt ;) ich bin seit nem Jahr im Krankenstand. (Psychosomatik)
Das witzige ist, ich soll um 14.30 auf der AB gewesen sein, um 14.15 waren wir aber schriftlich belegbar auf ner Bank in der Stadtmitte ;)
wie bitte sollen wir in 15minuten auf die Ab kommen an nem Freitag nachmittag bei Berufsverkehr?!?
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Dann leg doch den schriftlichen Nachweis vor, dass du zu dem und den Zeitpunkt auf der Bank warst. Du kannst doch Anträge zur Beweiserhebnung stellen und die Polizei ist verpflichtet diesen nachzukommen bzw nachzugehen.
Aber fandererseits kommt mir das jett selbst komisch vor...du sagst dir fällt da ein spezielles Auto ein und dann im nächsten Post schreibst du aber, dass du gar net dort gewesen sein konntest weil du ja auf der Bank warst. Also widersprüchlich ist das schon a bissl.
Und Haft? LOL das hast du bestimmt falsch verstanden. Wie hat denn der Tatvorwurf gelautet?
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Das wird langsam zum Trend das sie Leute aus dem Bett klingeln
und irgendwelche Verkehrsvergehen anhängen wollen weil irgend
ein Depp wieder rumspinnt. Wenn es danach ginge würde ich auf
der A10 gar nicht richtig zum fahren kommen weil ich Unmengen
an Kennzeichen aufschreiben müsste...
BMW Team Oberhavel
Die Aussage ist irgendwie cool *lol*
"einen normalen durchschnittlichen empfindenden Verkehrsteilnehmer in unüberwindbare Furcht versetzt."
Aber zum Topic:
Wenn du auf der Bank warst dann hast du ja nen Beweis dass du das nicht gewesen sein kannst. Mach ne Gegenanzeige, hast ja Zeugen dass du es nicht warst.
I ain't asked any pardon for anything I've done
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Wie gesagt...
Ich war zu angegebenem Zeitpunkt nicht dort, kann ich auch garnicht. An einen Seat kann ich mich schon erinnern, aber das hat für mich mit dem Vorfall nix zu tun, das einzige was ich damit verbinde ist der dämliche Porno-Casting Aufkleber hinten, als ich die Beifahrerin sah wurde mir schlecht,
Der genaue Vorwurf lautet:
Zu dicht aufgefahren (1m)
mir wurde angeblich signalisiert via Wischwasser Anlage das ich zu nah sei, hätte anschließend rechts überholt, wäre wieder eingeschert und hätte dabei den Mittelfinger gehoben.
Wenn ich Mercedes fahren will steig ich in ein Taxi,
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@Japanese...
Die Aussage stammt nciht von mir, die kommt vom OLG Düsseldorf. Das Problem bei einer Nörigung ist folgendes. Im Strafrecht wie auch in anderen Rechtsgebieten gibt es nunmal Tatbestandmerkamle. Bei der Nötigung gibt es nur "zwei" Nötigungsmittel", einmal "Gewalt" und zum anderen "Drohung mit einem empfindlichen Übel". Die Frage, ob das zu dichte Auffahren einer Drohung entspricht ist abwägig. Vielmehr ist zu prüfen ob Gewalt vorliegt. Und laut Definitiopn Gewalt i.S. 240 StGB ist das "der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes der auch als physischer verstanden/ empfunden wird und der sich unmittelbar oder mittelbar gegen Personen aber auch Sachen richten kann. Nötigungszweck ist die Erzwingung eines nicht gewollten Verhaltens. (Tun, Dulden oder Unterlassen) Das abgenötigte Verhalten ist hier beispielsweise das Freimachen der Spur. Die Frage ist aber ob das Verhalten ein Nötigungsmittel darstellt. Dorhung fällt aus wie oben bereits gesagt. Fraglich ist ob Gewalt einschlägig ist. Die Antwort ist nein. Darin besteht keine Gewalt im physischen Sinne. Psychische Gewalt?? Nur dann wenn das Verhalten vom Genötigten nciht bzw nur in unzumutbarer Art und Weise überwunden werden kann. Und das stellt sich im Straßenverkehr nunmal als Zustand unüberwindbarer Furcht da. Denn erst dann wird ein psychisch vermittelter zum physischen Zwang.
Jetzt mal wieder zum thread...
Mittelfinger ist nunmal eine Beleidigung und das andere ist alles von der StVO gedeckt bzw wird durch diese sanktioniert.
In Haft geht jmd wegen sowas nicht.
Wenn es wirklich nicht stimmen sollte, heißt, dass du zu Unrecht verdächtigt wirst dann denk mal über eine Gegenanzeige nach: Falsche Verdächtigung (164 StGB) und Verleumndung. (187 StGB)
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Zitat:
@Japanese...
Die Aussage stammt nciht von mir, die kommt vom OLG Düsseldorf. Das Problem bei einer Nörigung ist folgendes. Im Strafrecht wie auch in anderen Rechtsgebieten gibt es nunmal Tatbestandmerkamle. Bei der Nötigung gibt es nur "zwei" Nötigungsmittel", einmal "Gewalt" und zum anderen "Drohung mit einem empfindlichen Übel". Die Frage, ob das zu dichte Auffahren einer Drohung entspricht ist abwägig. Vielmehr ist zu prüfen ob Gewalt vorliegt. Und laut Definitiopn Gewalt i.S. 240 StGB ist das "der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes der auch als physischer verstanden/ empfunden wird und der sich unmittelbar oder mittelbar gegen Personen aber auch Sachen richten kann. Nötigungszweck ist die Erzwingung eines nicht gewollten Verhaltens. (Tun, Dulden oder Unterlassen) Das abgenötigte Verhalten ist hier beispielsweise das Freimachen der Spur. Die Frage ist aber ob das Verhalten ein Nötigungsmittel darstellt. Dorhung fällt aus wie oben bereits gesagt. Fraglich ist ob Gewalt einschlägig ist. Die Antwort ist nein. Darin besteht keine Gewalt im physischen Sinne. Psychische Gewalt?? Nur dann wenn das Verhalten vom Genötigten nciht bzw nur in unzumutbarer Art und Weise überwunden werden kann. Und das stellt sich im Straßenverkehr nunmal als Zustand unüberwindbarer Furcht da. Denn erst dann wird ein psychisch vermittelter zum physischen Zwang.
(Zitat von: MTnippon)
Dann ist aber der hinten auffahrende (in den meisten fällen)der genötigte. Weil wenn jemand jetzt vorsätzlich rausfährt auf einen freien Autobahnstück um jemanden aus seiner sicht in die grenzen zu weisen und man muss dann ausweichen bzw eine vollbremsung hinlegen (rein hypothetisch anspruch auf schadensersatz wegen unangebrachter materialabnützung?)dann hat mich der dazu genötigt unter Androhung auf Körperverletzung und erheblichen Sachschaden meines Besitzes (drohung ist ja vorhanden zwar durch stillschweigen eventuelles aufflackern der bremsleuchten des schleichers / signalisierung mit und ohne bremsleuchten wennst nen bremst dann krachts), weil die folgen einer Körperverletzung sind wahrscheinlich wenn ichs nimmer dabrems. Und bei nen Unfall ists dann vorsätzliche Körperverletzung vom vordermann in so ner situation. Eigentlich könnte man erpressung auch dazu rechnen... aber das wird jetzt schon übertrieben.
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Ne das wäre zu hoch gegriffen und denckt sich cniht mit dem Tatbestand der von dir angesprochenen Vergehen.
Das mit der Mötigung des Hintermanns bei verkehrserzieherischen Fahrverhalten, da muss ich dir aber zustimmen. :) Denn ein vorrausfahrendes Fahrzeug stellt einen physisch vermittelten Zwang dar. Der Hintermann kann ja net einfach drüber weg oder durch fahren. Geht ja nicht. also hier fasst die Nötigung.
Allerdings nicht, wenn der Weg durch einen Fussgänger versperrt wird. Dieser stellt keinen physischen Zwang dar. Man kann ihn ohen weiteres platt fahren. Hier muss ich allerdings in den Raum stellen in wie fern es einem Verkehrsteilnehmer zuzumuten ist einen menschen umzufahren. Das stellt für mich einen psychischen Zwang dar den ich ich nur in unzumutbarer Art und Weise überwinden kann. (Allein schon Menschlichkeit, Gewissen, Moral etc.) So sieht es jedenfalls die Rechtssprechung.
Das soll jedoch nciht heißen dass man Fußgänger einfahren umfahren kann. Dann macht man sich strafbar. § 325b StGB (Gefährlicher Eingriff in den SV) Gef. Körperverletzung oder sogar versuchter Mord. Je nachdem was passiert.
Versperrt ein Fussgänger beispielsweise eine Parklücke dann stellt dies keine Nötigung dar. Auch wenn das Fahrzeug langsam in die Lücke reinfährt ohne den Fußgänger zu gefährden, stellt dies wiederum keine Nötigung dar. Aber wenn er schnell und scharf auf den Fußgänger zufahren sollte um in die Parklücke zu gelangen stellt dies eine Nötigung dar.
Also es ist schon kompliziert. Genau wie Sitzblockaden. Für das erste Fahrzeug keine Nötigung aber für die Fahrzeuge hinter dem ersten Fahrzeug eine Nötigung da das erste Fahrzeug was aufgrund der Leut nicht weiter kommt ein Blockade und somit physischen Zwang darstellt.
Das mit der Erpressung, Bedrohung und KV schlag dir mal schnell aus dem Kopf. Das passt hinten und vorne nicht. Hab das 3 Jahre studiert..und ich musss sagen..ich liebe Strafrechts- und Eingriffrechtsdiskussionen. :)
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Zitat:
Malzeit die Herren,
Ich bräucht nen Rat von euch,
Mich hat am Freitag morgen die Polizei ausm Bett geklingelt, und gefragt ob ich der Herr Senft bin mit nem grünen Bmw Compact...
Ich sagte ja, was los?
Er meinte darauf: Wo waren sie letzten Freitag zwischen Mittag und Nachmittag???
Sie wurden angezeigt.
Ich: öööhm keine Ahnung ?!?
Er darauf: Sie sind jemanden bis auf nen Meter hinten aufgefahren auf der Autobahn, hätten ihn dann rechts überholt und dabei ausm Mittelfinger gezeigt...
Momentaner Stand der Dinge is das ich bei bestem Willen net weiß wann und wo das gewesen sein soll, und ich sowas schomal garnet mach ;(
Jetzt muß ich Montag zur Aussage auf ne Wache bei uns in Nbg ;(
Wie verhalt ich mich da ?!?
Könnt ihr mir da Ratschläge geben?
Ich bin mir halt keiner Schuld bewusst, und so Käse wie rechts überholen und Mittelfinger is net ganz mei Stil.
Danke schomal Jungs
(Zitat von: CompactO)
Grüss dich mein Freund, von Dir hört man auch nix gutes ;-9!!
Bliib einfach dabei das du dir keinerlei Schuld bewusst bist, was wills du sonst machen wenn du es wirklich nicht warst!!
etwa ein CSL...? LAUNCH TIME CREW 2006
Ja schon aber gehen wir von folgender Situation aus:
Freies Autobahnstück - keine Tempolimits, nur Richtlinien. Es fährt jemand seinen wagen aus, ps starkes fahrzeug, dass nicht unbedingt ein bmw ist, sagen wir einfach Audi A8, er fährt so seine 230.
Dann haben wir jetzt so nen Öko-Menschen/Verkehrserzieher der schon öfter vor Leuten in der Öffentlichkeit und vor Freunden geäußert hat, wenn er jemanden kommen sieht biegt er raus vl. überschlägts ihn ja, dass er seine Lektion lernt.
Gesagt getan, er sieht den Audi anfliegen und biegt kurzmit seinen Corsa auf die linke lt. Tacho hat ca. 85 km/h drauf.
Dann ist es vorsätzliche Körperverletzung.
I ain't asked any pardon for anything I've done