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Dieser Beitrag wurde vom Moderator weiß-blau-fan-rude am 12.10.2007 um 20:16:39 aus dem Forum "3er BMW - E36" in dieses Forum verschoben.Hallo info an alle frisch vom TÜV München
Egal was für Frondschürzen ihr drauf baut es Müssen 11cm bodenfreiheit überall (am ganzen auto) abzumessen sein....
Ich habe genau die grenze deswegen sage ich es euch..
Bearbeitet von - weiß-blau-fan-rude am 12.10.2007 20:16:39
BadVirusCompany
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Hallo BadVirus,
schau mal hier
(klick) - da gibt es sicher etwas passendes zum Thema "11cm regel"!
Gruß
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es war doch die ganze zeit 8 und fexible teile 7cm. sind es nicht in österreich 11cm?
das würd mich auch mal interessieren. wie viel bodenfreiheit muss man denn bei uns mindestens haben?
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dieses gilt in ganz Deutschland .auch in östereich ist es 11cm .
michael teusch dich nicht es sind 11 weil ich meine eintragen hab lassen vor ner stunde
BadVirusCompany
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na ja... ist so ne sache. es sind im normalfall 11cm, bei "beladung" sind auch 8cm möglich. und 7cm für elastische teile... also nichts neues.
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leute ihr verwechselt das 11ohne beladung
BadVirusCompany
@ BadVirus:
Da würde mich jetzt mal interessieren, auf welche gesetzliche Grundlage der TÜV seine Forderung nach mindestens 11cm Bodenfreiheit stützt, da gibt es nämlich meines Wissens keine.
Es ist zwar richtig, daß man davon ausgeht, daß bei einer Bodenfreiheit von mindestens 11cm auf jeden Fall sichergestellt ist, daß im normalen Betrieb keine Beschädigungen auftreten, dies ist aber keine festgeschriebene Größe, sondern dient nur der Orientierung. (Dazu
hier auch die Aussage der DEKRA.) Im Übrigen gibt es auch Fahrzeuge, die ab Werk schon weniger Bodenfreiheit haben, z.B. der M3-GT um mal beim E36 zu bleiben.
@daniel.krueger gebe dir recht! Gibt keine gesetzliche Grundlage für sowas.
Was meines Wissens nach nur vorgeschrieben ist:
- Lichtaustrittskante
- Abstand Kennzeichen zum Boden
genau wie ThaFreak es gesagt hat so wars bei nem kumpel seinem golf auch erst vor paar wochen
Gruß Flo
Das mit den 11cm war mal. Jetzt sind es 7cm. Es heißt jetzt, man muss eine Schwelle von 7cm höhe und 8cm Breite überfahren können. Das ist die neueste Info die ich von der technischen Leitung habe. Ist zwar GTÜ, aber wenn die etwas als verbindlich schreiben, ist es bei den anderen Organisationen auch so. Das Problem ist nur, dass die Prüfer die Änderung erstmal wissen müssen. Ich bin zufällig drüber gefallen, als ich ein Dokument über Tieferlegung gelesen habe.
@ Christian Sch.:
8cm Breite? Da meinst Du doch bestimmt 80cm.
Wenn Du da irgendwelche relevanten Unterlagen hast, kannst Du die ev. mal posten? (Auch per PN oder mail) Ist immer gut, wenn man sowas mal schriftlich hat.
In unserem Intranet steht folgender Satz:
Nach einer Tieferlegung muß das betriebsbereite Fahrzeug, besetzt mit einem Fahrer eine Schwelle mit einer Breite von 80mm und einer Höhe von 70mm berührungslos überfahren können. Die Berührung von Karosseriebauteilen aus elastischen Werkstoffen kann dabei unberücksichtigt bleiben.
Danach schlagen sie eine Bodenfreiheit von mindestens 8cm vor, wobei 7 natürlich ausreichend sind. Allerdings setzen sich die Federn ja im laufe der Zeit noch etwas. Das ganze ist übrigens in Anlehnung an Vd-TÜV Merkblatt Nr. 751
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Darmstadt
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Bodenfreiheit bei Tieferlegung
Welche minimale Bodenfreiheit ist bei der Fahrwerkstieferlegung eines Pkw zulässig ?
In der StVZO gibt es keine expliziten Vorschriften über die Bodenfreiheit von Fahrzeugen. Damit sind
die allgemeinen Vorgaben des § 30 StVZO in Verbindung mit
den allgemein anerkannten Regeln der Technik und
den heutigen Standards aus Fahrzeugtechnik und
Straßenbau
anzuwenden.
Es ergibt sich, dass im verkehrsüblichen Fahrbetrieb beim Überfahren einer Bodenwelle, eines Schlagloches, eines abgesenkten Bordsteines oder beispielsweise einer Prüfgrube, Hebebühne oder anderer Hindernisse keine Beschädigung an Fahrzeugen und Verkehrseinrichtungen (in Parkhäusern, Auffahrten, Baustellen usw.) eintreten darf.
Als Orientierung sehen sachverständige Gremien beim Bundesverkehrsminister für Verkehr folgende Angaben (VdTÜV- Merkblatt 751):
Tiefer gelegte Fahrzeuge, besetzt mit einem Fahrer, vollen Kraftstofftanks, müssen ein Hindernis von 800 mm Breite und einer Höhe von 110 mm mittig berührungslos überfahren können.
Unter diesen Voraussetzungen wird davon ausgegangen, dass keine Beschädigungen - im üblichen Verkehr - eintreten dürfen.
Abweichungen in begründeten Einzelfällen sind u.U. möglich. Dessen ungeachtet haben jedoch in solchen Fällen sowohl Fahrer als auch Fahrzeughalter die Verantwortung für den verkehrsicheren Betrieb des Fahrzeugs.
Eine beschädigte Ölwanne beispielsweise kann zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch austretendes Öl auf der Fahrbahn führen. Der Fahrer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Fahren keine Beschädigungen auftreten.
Quelle: Dekra.de
das ist aber nur ne richtlinie, das ganze liegt im ermessen des prüfers.
die einzige gesetzliche vorgaben sind:
bodenfreiheit Reflektorunterkannte Abblendlicht 500mm (nur gültig für autos ab Erstzulassung 1.1.88)
Bodenfreiheit Kennzeichen vorne 200mm
Bodenfreiheit Kennzeichen hinten 300mm
Bearbeitet von - Cruise am 14.10.2007 13:00:01
Dieses Vd-TÜV Merkblatt 751 muss dann ja in jüngster Zeit geändert worden sein. Unsere interne Arbeitsanweisung sagt ja mittlerweise nur noch 70mm Höhe der Schwelle und früher waren es wirklich 110mm, so habe ich es nämlich 2003 noch gelernt.
Mitglied seit: 02.01.2006
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1428 Beiträge
dann wäre doch alles geklärt, oder? ^^
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als ich des letzte mal bei tüv war (vor nem guten jahr) hatt der prüfer noch gemeint, dass es ihm "...scheiss egal..." währe wie tief der karren liegt. solange er über die grube käme währ alles in ordnung.
wie ich dann mein 60mm tieferlegendes gewindefahrwerk abnehmen lassen wollte hat sich des aber erübrigt, da es in dem teilegutachten schon hies dass ich nur 55 mm(an der Vorderachse)tiefer gehen darf.
für die hinterachse waren keine angaben.
komisch. also jetzt schon langsam verlier ich den durchblik bei diesen ganze tüv abnahme geschichten. schon langsam werden eher kaufmänische leute beim tüv nötig. die kommen wenigstens mit den ganzen neuerungen und zetteln zurecht. und mit nem schraubenzieher irgendwo dagegenklopfen dürften die schon auch noch hinbekommen. im schlimsten fall sagen die halt auch nur "geht nicht" wies die jetzigen schein bar auch machen wenn sie nicht weiter wissen.
Bearbeitet von - schon am 31.10.2007 16:26:46
Hi !
Also als ich letzte woche angehalten wurde waren 8 ok , aber an der grenze !
Also ich würde sagen 8cm !
Greez
Das ganze wurde auch so oft geändert, dass keiner mehr durchblickt... Früher gab es keine Vorschrift, nur die 11cm Empfehlung, welche heute bei 8cm liegt (wegen der 7cm hohen Schwelle). Es ist aber keine gesetzliche Vorschrift nur eine Arbeitsanweisung für die Überwachungsorganisationen.
BMW Team Oberhavel
@ nicore, THX für 2. link, endlich mal was schwarz auf grün/weiss
gleich ausgedruckt und in den wagen gelegt ;-)
... Wer King Cornflakes © nachmacht od. fälscht, od. nachgemachte od. gefälschte King Cornflakes © in Umlauf bringt,
anderen verschafft, feilhält, oder einem anderen überläßt, muss zur strafe golf 1 C diesel fahren ....
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hatte ich doch so weiter oben gepostet