Hi, da dürfte nichts dagegensprechen.
War früher in der STVZO §60 gereglt, heute (ab 1.3.07) inhaltlich unverändert in der FZV (Fahrzeugs-Zulassungsverordnung)Abschnitt 2, Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen.
Dort steht einiges über die Neigung, Höhe etc. aber die Position (rechts, links, mitte) wird dort nicht vorgeschrieben. Wenn also die Ablesbarkeit gegeben ist, spricht nichts dagegen.
Hier noch der link:
http://www.stvzo.de/stvzo/fzv/INHALT_FZV.htm#1