Kauf eines Gebrauchten Pkw innerhalb der EU
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei,
Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern.
2. Zoll und Steuern
Der Verkauf eines Gebrauchten Pkw von einem Land der Gemeinschaft in ein
anderes ist kein Zoll-, kein Mehrwertsteuer und natürlich auch kein
Grenzvorgang mehr. Das heißt, Sie müssen Ihren neuen Gebrauchten Pkw bei keinem
Zollamt, weder an der Grenze noch an Ihrem Wohnort zur Einfuhr anmelden. Mit
der Mehrwertsteuer verhält es sich folgendermaßen:
Sie als Privatperson kaufen Ihren Gebrauchten Pkw von einer Privatperson
im EU-Ausland:
Es fällt überhaupt keine Mehrwertsteuer an, weder im Kaufland noch in
Deutschland.
Sie als Privatperson kaufen bei einem Autohändler im EU-Ausland:
Dieser verlangt einen Bruttopreis einschließlich der landesüblichen
Mehrwertsteuer und Sie bezahlen diesen Preis. In Deutschland fällt keine
weitere Mehrwertsteuer mehr an, dafür bekommen Sie aber die ausländische
Mehrwertsteuer auch nicht zurück, weil es innerhalb der EU keine Form der
früher üblichen Mehrwertsteuer-Rückerstattung mehr gibt.
Übrigens, nach EU-Definition, die für die steuerliche Behandlung massgebend
ist, gilt ein Fahrzeug erst dann als gebraucht, wenn es mindestens 6000 km
zurückgelegt hat und schon mindestens 6 Monate in Betrieb genommen war
3. Kaufvertrag
Schließen Sie in jedem Fall den Kaufvertrag schriftlich ab - ganz egal, wie
nahestehend oder vertrauenswürdig Ihnen der Verkäufer ist. Der Kaufvertrag
ist Ihr einziger Eigentumsnachweis, bis Sie Ihren Pkw in Deutschland
zugelassen haben! Preis, Ausstattung und Übergabetag sollten grundsätzlich
im Kaufvertrag festgehalten werden.
Beim Kaufabschluß gilt das Recht des Kauflandes ("Gerichtsstand").
Eventuelle Streitigkeiten müßten also nach dem Recht des Landes ausgefochten
werden, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Eine notarielle Beglaubigung
des Kaufvertrages wird in Deutschland nicht verlangt.
4. Übergabe
Lassen Sie sich alle im Kaufland üblichen Fahrzeugpapiere unbedingt im
Original aushändigen. Die deutsche Zulassungsstelle darf keine Kopien
akzeptieren! In vielen EU-Ländern gibt es, anders als bei uns, nur ein
einziges Fahrzeugdokument. Bei Gebrauchtfahrzeugen aus Italien ist es
besonders wichtig, das Original des "Certificato di Proprietà" mit zu
bekommen.
Ganz wichtig für Fahrzeuge ab Baujahr 1997 ist die
"EWG-Übereinstimmungbescheinigung", von der hier noch häufiger die Rede sein
wird. Sie ist eine in allen Ländern der EU geltende Betriebserlaubnis, die
Ihnen unbedingt vom Verkäufer mitgegeben werden sollte. Populäre
Bezeichnungen sind COC (Certificate of Conformity) oder EU-Zertifikat.
5. Überführung
Für die Überführung von Gebrauchtwagen gibt es mehrere Möglichkeiten, je
nach dem, von wo nach wo der Transfer stattfinden soll und ob es sich um ein
noch zugelassenes oder um ein abgemeldetes Fahrzeug handelt.
* Problemlos ist immer der Transport auf dem Anhänger, weil dazu weder
eine Versicherung noch eine Zulassung notwendig ist.
* Völlig korrekt ist immer auch ein Ausfuhr- oder
Überführungskennzeichen des Kauflandes, das aber manchmal nur teuer und/oder
unter Schwierigkeiten zu bekommen ist.
* Aus Österreich, Frankreich und den Benelux-Staaten holen viele
deutschen Käufer ihre Fahrzeuge mit dem deutschen Kurzzeitkennzeichen
(früher: Rotes Kennzeichen) ab, obwohl es genau genommen nicht für die
Rückholung von Fahrzeugen nach Deutschland vorgesehen ist. Die deutschen
Zulassungsstellen handhaben die Ausgabe aufgrund der unklaren Bestimmungen
völlig uneinheitlich. Sicher ist aber, dass die für das Kurzzeitkennzeichen
und den Zweck der Überführung abgeschlossene Kfz-Haftpflichtversicherung
auch dann gültig ist, wenn das Fahrzeug aus einem anderen Land nach
Deutschland gefahren wird. Bei der Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens
müssen keine Angaben zum Fahrzeug gemacht und keine Fahrzeugpapiere
vorgelegt werden. Die Fahrzeugdaten werden vom Fahrzeuginhaber selbst in den
roten Fahrzeugschein eingetragen. In Italien wird das Kurzzeitkennzeichen
zur Zeit nicht anerkannt.
* Ein Vertrauensverhältnis zum Verkäufer vorausgesetzt, kann das
Fahrzeug auch mit der ausländischen Zulassung nach Deutschland gefahren
werden. Vergewissern Sie sich jedoch unbedingt, daß die Versicherung, die
der Vorbesitzer für das Fahrzeug abgeschlossen hatte, zum Zeitpunkt der
Überführung noch aktiv ist oder schliessen Sie selbst eine sog.
Grenzversicherung auf das ausländische Kennzeichen ab.
6. Zulassung
- Gebrauchtfahrzeuge die eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung haben
und zuvor in einem anderen Land der EU zugelassen waren, müssen nur dann vor
der Zulassung in Deutschland bei der technischen Prüfstelle zur Haupt- und
Abgasuntersuchung nach § 29 StVZO vorgeführt werden, wenn hier inzwischen
eine HU fällig gewesen wäre, also wenn mehr als drei Jahre seit der ersten
Inbetriebnahme vergangen.
Die "EWG-Übereinstimmungbescheinigung", siehe "4. Übergabe", ist eine in
allen Ländern der EU geltende Betriebserlaubnis, die seit 1997 für alle
Neuwagen die nationalen Betriebserlaubnisse ersetzt und für alle seitdem
auf dem Markt befindlichen Modelle vorliegt. Populärere Bezeichnungen sind
CoC (Certificate of Conformity) oder EU-Zertifikat. Sollte die CoC nicht
auffindbar sein, müsste sie beim Hersteller angefordert werden.
- Wenn noch keine drei Jahre seit der ersten Inbetriebnahme vergangen
sind, aber Daten bezüglich der Abgasnorm unvollständig sind, was nicht sein
sollte, aber vorkommt, ist es sinnvoll, das Fahrzeug beim TÜV vorzuführen
und die Daten nachtragen zu lassen. In beiden Fällen bekommen Sie eine
Plakette, die nur bis zum Termin der ersten Haupt- und Abgasuntersuchung
gültig ist. HU und AU kosten zusammen ca. 75 EUR für Benziner oder 78 EUR
für Dieselfahrzeuge.
- Ältere Gebrauchtfahrzeuge, die keine
EWG-Übereinstimmungsbescheinigung haben, müssen nach wie vor in jedem Fall
vor der Ummeldung bei der technischen Prüfstelle zur Einzelabnahme nach § 21
StVZO (ca. 90 bis 115 EUR) vorgeführt werden. Wenn dort ein Datenblatt für
Ihr Fahrzeug vorhanden ist, wird die Übereinstimmung der Daten und natürlich
der aktuelle Zustand geprüft.
- Sollte der Prüfstelle kein Datenblatt für Ihren Fahrzeugtyp
vorliegen, weil es sich um ein älteres, in Deutschland seltenes Modell
handelt, könnten Sie versuchen, es durch den TÜV Augsburg zu bekommen, der
die größte Datenblattsammlung Deutschlands unterhält:
TÜV Augsburg,
Internationale Gutachten IGA
Tel. 0821/5904-161
Fax 0821/5904-159
Auch der Hersteller oder dessen Generalimporteur für Deutschland
könnten in diesem Fall behilflich sein. Für die Beschaffung des Datenblatt
werden unterschiedlich hohe Gebühren zwischen 25 und 100 EUR verlangt.
Folgende Papiere sollten Sie schliesslich bei der Zulassungsstelle vorlegen können:
- Personalausweis oder Pass
- Versicherungsbestätigung ("Doppelkarte") des
Kfz-Haftpflichtversicherers Ihrer Wahl
- Kaufrechnung im Original oder Schenkungsvertrag
- ausländische Fahrzeugpapiere im Original
- Prüfprotokoll der technischen Prüfstelle oder COC
- Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des
Kraftfahrt-Bundesamtes
Die "Auskunft aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrtbundesamtes"
sagt aus, ob das Fahrzeug schon einmal in Deutschland zugelassen war und ob
es als gestohlen gemeldet ist. Die Bescheinigung können Sie formlos,
schriftlich beim Kraftfahrt-Bundesamt, Postfach 20 63, 24932 Flensburg oder
per Fax 0461/3161650 oder per E-Mail
Referat22@kba.de<mailto:
Referat22@kba.de', {'event_category' : 'MailTo','event_label' : '/bmwsyndikatforum/topic.asp 124123'});" >
Referat22@kba.de> unter Angabe von Hersteller, Fahrzeugtyp, Baujahr
und Fahrgestellnummer anfordern. Sie kostet ca. 14 EUR .
Der Entgegennahme der deutschen Fahrzeugpapiere und der neuen Kennzeichen
sollte jetzt nichts mehr im Weg stehen. Sie haben dann
- den Fahrzeugschein, den Sie immer mitführen sollten (25 oder 40 EUR,
je nach dem, ob der Typenschlüssel bekannt ist oder erst festgelegt werden
muss),
- den Fahrzeugbrief, der am besten zu Hause sicher aufbewahrt wird
(14,30 EUR),
- zwei deutsche Kfz-Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette (ca. 30
EUR).
Die ausländischen Fahrzeugpapiere werden üblicherweise von der deutschen
Zulassungsstelle einbehalten. Als Bestätigung darüber erhält der Anmmeldende
eine schriftliche Bestätigung. Nur mit Grossbritannien besteht ein Abkommen,
dem zufolge britische Fahrzeugpapiere an eine zentrale Registrierungsstelle
in GB zurückgeschickt werden.
Kurz nach der Zulassung werden Sie von dem für Sie zuständigen Finanzamt
einen Kfz-Steuerbescheid erhalten. Die Höhe der pro 100 ccm Hubraum zu
zahlenden Kfz-Steuer ist abhängig vom Schadstoffausstoß des Fahrzeuges, so
wie dieser im Fahrzeugschein im Feld "Schlüsselnummer" codiert ist