Normalerweise ganz klar unverhältnismäßig das Fzg. zu beschlagnahmen wenn es sich lediglich um die von danji geschilderten Gründe handelt.
Weiterfahrt untersagen, ggf. bei Verdacht auf Nichtbefolgen Schlüssel einbehalten.
Selbst das wäre nämlich ohne Begründung schon zweifelhaft, weil beispielsweise bei einer Trunkenheit der Fzg.-schlüssel auch nach
Wegfall der gefahrenabwehrrechtlichen Sicherstellungsgründe (also, wenn man wieder nüchtern ist) wieder abgeholt werden kann, sprich wieder ausgehändigt wird.