Autoverkauf & Probefahrt - Absicherung?
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Mich würde mal interessieren wie das ganze eigentlich vom Gesetz her so aussieht. Sagen wir mal ich will mein Auto verkaufen und einer hat Interesse, kommt vorbei und will mal eine Runde drehen. Soweit so gut, aber mal angenommen bei der Probefahrt würde der Interessent einen Unfall machen oder etwas am Auto beschädigen, wie sieht das vom Gesetz her aus?
Mein Meinung nach ist man doch dann selber dafür verantwortlich da man ja sein Auto hergegeben hat, oder ist das irgendwie anders geregelt? Gibt es evtl. dafür "Verträge" wo der Fahrer der Probefahrt erklärt, dass im Falle eines Schadens er die Haftung übernehmen würde?
Mitglied: seit 2005
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Hallo pedro23,
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Gruß
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das hatten wa an der BBS ma. Probefahrt gilt als Kaufabsicht. Daher gilt das soweit ich weiß als quasi geschlossener Kaufvertrag. Wenn also jemand dein Auto zu brei fährt hast du einen anspruch gegen den Fahrer, dir die Kohle wieder zu holen. Maßgeblich ist das BGB.. Welcher § das war frag mich aber nicht.. Musste ma nachschauen (hat ja nur gute 2300 § oder so^^^ *g*
mfg
Ansprüche haben und sie durchsetzen sind 2 verschiedene Schuhe!
Bei der Probefahrt selber fahren!
Richtig checken kann man das Auto eh nur in der Werkstatt!
.
Also wenn jede Probefahrt als Kaufabsicht zu werten wäre, dann könnte der Verkäufer nach Beendigung der Probefahrt auf vertragserfüllung bestehen. somit auf abschluss des Kaufvertrages. Wenn dem so wäre würde wohl keiner mehr eine Probefahrt machen. Vielmehr ist es so das ein Interessent darauf vertrauen kann, daß die Probefahrt versichert ist. Gilt nur für fahrlässig verursachte Unfälle. Wenn der Interessent natürlich bei Rot einen Unfall verursacht braucht der Verkäufer dafür nicht zu haften. Das Problem ist nur das der Unfallgegner sich an die Versicherung des Verkäufers wenden wird und der dann hochgestuft wird. Der Verkäufer kann dann klagen, aber naja. Also besser nur abgemeldete Fahrzeuge verkaufen.
Was hier mit Kaufabsicht angesprochen wurde, ist sicher das, was man früher (und auch heut noch) als "Culpa in Contrahendo" bezeichnet hat. Durch die Schuldrechtsreform ist die cic ins Gesetz gekommen und jetzt in § 311 II BGB (Schadenersatzanspruch mit §§ 280 I, 241 II BGB) zu finden - dort entsteht ein Schuldverhältnis mit eventuellen Schadenersatzpflichten (ganz wichtig: ein Schuldverhältnis - kein Kaufvertrag) schon durch Aufnahme von Vertragsverhandlungen u.ä. - und da sieht die Rechtssprechung und Lehre sicher auch die Probefahrt als "Aufnahme von Vertragsverhandlungen".
Ansonsten würd ich mir auch den deliktischen "Standard-Schadenersatz-Anspruch" gem. § 823 I BGB angucken...
Bearbeitet von - mb100 am 16.04.2007 00:56:44
"Mit großer Macht große Verantwortung Du hast, junger Padawan"