Zitat:
Das könntest Du versuchen, würde aber nix bringen, da von privat!
Und da der privatmann dieses nicht vorsätzlich und unter arglistiger täuschung gemacht hast, wär das dein problem!
Also nix mit einklagen. :)
Anders ist dies von gewerbetreibenden
(Zitat von: Maveric)
Jetzt bring mal nix durcheinander. Der Unterschied Privat/Geschäftsmann betrifft die Gewährleistung - NICHT die Verpflichtung ein verkerhssicheres und den Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug zu übergeben. Das gilt für den Privatverkauf nicht anders wir für den gewerblichen Verkauf. Ist das Fahrzeug nicht verkehrssicher oder entspricht es nicht den Bestimmungen, muss es im Kaufvertrag stehen.
In der Regel tauchen dann Klauseln wie "Fahrzeug entspricht in Teilen nicht der StVZo" oder "Bastlerfahrzeug" auf. Fehlt eine solche Klausel und kann der Käufer nachweisen, das diese Teil zum Zeitpunkt der Übergabe montiert war, wird es eng für den Verkäufer.
Hier kommen zwei unterschiedliche "Taten" mit unterschiedlichen Haftbarkeiten zum tragen:
"In Verkehr bringen eines Fahrzeuges ohne gültige Betriebserlaubnis" => Halter, also in dem Fall der Käufer
"Veräußerung eines nicht den Zulassungsbetimmungen entsprechenden Fahrzeuges ohne gesonderte Auszeichnung" => Verkäufer